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In seiner gestrigen
Sitzung hat das Kabinett der Rechtsverordnung zur Einführung des
Begleiteten Fahrens ab 17 zugestimmt. Damit steht der Beteiligung
Baden-Württembergs an dem mittlerweile bundesweiten Modellversuch
nichts mehr im Wege.“ Das sagte Innenminister Heribert Rech am
Mittwoch, 12. Dezember 2007, in Stuttgart. Die Verordnung könne nun
am 1. Januar 2008 in Kraft treten. „Wir nehmen die Verantwortung
gerade für die Verkehrssicherheit junger Menschen sehr ernst. Sie
haben ein viel zu hohes Unfallrisiko gegenüber älteren
Verkehrsteilnehmern. Der Modellversuch soll aufzeigen, ob der
mäßigende Einfluss einer Begleitperson zur Senkung des hohen
Anfängerrisikos beitragen kann“, so der Innenminister.
Die Landesregierung habe
im Oktober 2007 den Verordnungsentwurf zur Anhörung freigegeben. Von
den beteiligten Verbänden und Organisationen seien keine Bedenken
oder Einwände vorgetragen worden. Die Rechtsverordnung des Landes
trete mit Ablauf des Jahres 2010 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt
laufe auch die bundesgesetzliche Ermächtigung zur vorzeitigen
Erteilung der Fahrerlaubnis mit 17 Jahren aus. Die Bundesanstalt für
Straßenwesen sei vom Bund mit der wissenschaftlichen Evaluation der
Ergebnisse des Modellversuchs beauftragt. Sollten sich die
bisherigen positiven Erfahrungen der anderen Länder in der
abschließenden Evaluation bestätigen, habe der Bund über die
dauerhafte bundesweite Einführung des Begleiteten Fahrens zu
entscheiden.
„Wir unternehmen
vielfältige Anstrengungen, um die Verkehrssicherheit auf unseren
Straßen zu erhöhen. Dazu gehören Maßnahmen der Verkehrserziehung und
-aufklärung ebenso wie die polizeiliche Überwachung oder die
bauliche Verbesserung der Straßen. Mit der Teilnahme an dem
Modellversuch leisten wir einen Beitrag, um einen viel
versprechenden Ansatz zur Senkung des Unfallrisikos junger
Fahranfänger zu erproben“, sagte Rech.
Zusatzinformation
Die Rahmenbedingungen
des Modellversuchs sind bundeseinheitlich geregelt.
Es gelten folgende
Anforderungen an die Begleitperson:
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Sie muss das 30.
Lebensjahr vollendet haben. Sie muss seit mindestens fünf Jahren
im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) sein.
Sie darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung mit
nicht mehr als drei Punkten im Verkehrszentralregister belastet
sein. Für sie gilt die 0,5-Promille-Regelung sowie das Verbot
berauschender Mittel nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes.
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Von dem Modellversuch
sind die Fahrerlaubnisklassen B und BE (PKW) umfasst. Für den
Antrag, mit dem die Begleitperson/en zu benennen ist/sind, ist die
Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, das heißt der
Erziehungsberechtigten, erforderlich.
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Zum Nachweis der
Fahrberechtigung wird dem Antragsteller eine Prüfungsbescheinigung
ausgestellt. Diese ist auf längstens drei Monate nach Vollendung
des 18. Lebensjahres befristet und gilt nur im Inland. Nach
Vollendung des 18. Lebensjahres wird dem Antragsteller dann gegen
Umtausch der Prüfungsbescheinigung ein regulärer
Kartenführerschein ausgestellt.
Quelle:
www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de
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