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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 19.10.11

 

Pressemitteilung

Innenministerium
Baden-Württemberg

Kabinett gibt grünes Licht für Begleitetes Fahren ab 17 Jahren

12.12.2007

 

In seiner gestrigen Sitzung hat das Kabinett der Rechtsverordnung zur Einführung des Begleiteten Fahrens ab 17 zugestimmt. Damit steht der Beteiligung Baden-Württembergs an dem mittlerweile bundesweiten Modellversuch nichts mehr im Wege.“ Das sagte Innenminister Heribert Rech am Mittwoch, 12. Dezember 2007, in Stuttgart. Die Verordnung könne nun am 1. Januar 2008 in Kraft treten. „Wir nehmen die Verantwortung gerade für die Verkehrssicherheit junger Menschen sehr ernst. Sie haben ein viel zu hohes Unfallrisiko gegenüber älteren Verkehrsteilnehmern. Der Modellversuch soll aufzeigen, ob der mäßigende Einfluss einer Begleitperson zur Senkung des hohen Anfängerrisikos beitragen kann“, so der Innenminister.

Die Landesregierung habe im Oktober 2007 den Verordnungsentwurf zur Anhörung freigegeben. Von den beteiligten Verbänden und Organisationen seien keine Bedenken oder Einwände vorgetragen worden. Die Rechtsverordnung des Landes trete mit Ablauf des Jahres 2010 außer Kraft. Zu diesem Zeitpunkt laufe auch die bundesgesetzliche Ermächtigung zur vorzeitigen Erteilung der Fahrerlaubnis mit 17 Jahren aus. Die Bundesanstalt für Straßenwesen sei vom Bund mit der wissenschaftlichen Evaluation der Ergebnisse des Modellversuchs beauftragt. Sollten sich die bisherigen positiven Erfahrungen der anderen Länder in der abschließenden Evaluation bestätigen, habe der Bund über die dauerhafte bundesweite Einführung des Begleiteten Fahrens zu entscheiden.

„Wir unternehmen vielfältige Anstrengungen, um die Verkehrssicherheit auf unseren Straßen zu erhöhen. Dazu gehören Maßnahmen der Verkehrserziehung und -aufklärung ebenso wie die polizeiliche Überwachung oder die bauliche Verbesserung der Straßen. Mit der Teilnahme an dem Modellversuch leisten wir einen Beitrag, um einen viel versprechenden Ansatz zur Senkung des Unfallrisikos junger Fahranfänger zu erproben“, sagte Rech.

Zusatzinformation

Die Rahmenbedingungen des Modellversuchs sind bundeseinheitlich geregelt.

Es gelten folgende Anforderungen an die Begleitperson:

  • Sie muss das 30. Lebensjahr vollendet haben. Sie muss seit mindestens fünf Jahren im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B (PKW) sein. Sie darf zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfungsbescheinigung mit nicht mehr als drei Punkten im Verkehrszentralregister belastet sein. Für sie gilt die 0,5-Promille-Regelung sowie das Verbot berauschender Mittel nach § 24a des Straßenverkehrsgesetzes.
     

  • Von dem Modellversuch sind die Fahrerlaubnisklassen B und BE (PKW) umfasst. Für den Antrag, mit dem die Begleitperson/en zu benennen ist/sind, ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter, das heißt der Erziehungsberechtigten, erforderlich.
     

  • Zum Nachweis der Fahrberechtigung wird dem Antragsteller eine Prüfungsbescheinigung ausgestellt. Diese ist auf längstens drei Monate nach Vollendung des 18. Lebensjahres befristet und gilt nur im Inland. Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird dem Antragsteller dann gegen Umtausch der Prüfungsbescheinigung ein regulärer Kartenführerschein ausgestellt.

Quelle: www.innenministerium.baden-wuerttemberg.de