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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Oktober/2004, Seite 526

Ausbildungsunfall

Die Haftung des Fahrlehrers

 

Die Rechtsprechung verlangt vom Fahrlehrer, bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten hohe Sorgfalt anzuwenden. Bei der Ermittlung der Schuld an Ausbildungsunfällen prüfen die Richter vor allem, ob die Ausbildung sachgerecht durchgeführt wurde. Davon kann in der Regel ausgegangen werden, wenn nach einem anerkannten Lehrplan wie dem curricularen Leitfaden vorgegangen wurde.

Sechzehnte Motorradfahrstunde, Tempo ca. 30 km/h, regennasse Fahrbahn, Ampel geht von grün auf gelb, Schülerin bremst, stürzt und verletzt sich. Es folgt eine Klage gegen den Fahrlehrer.

Acht Stunden im Schonraum

Der kann nachweisen, dass er die Schülerin während der ersten acht Fahrstunden auf einem Übungsplatz unterrichtet hat. Erst als die Übungen zur Fahrzeugbeherrschung erfolgreich abgeschlossen waren, ging es in den öffentlichen Straßenverkehr. Mit dem Abbremsen und Anhalten hatte die Schülerin bis zum Unfalltag keine Schwierigkeiten gehabt. Auf die besonderen Gefahren des Bremsens bei Nässe hatte der Fahrlehrer im Theorieunterricht hingewiesen. Das Kammergericht kam zu dem Schluss, dass bei dieser Situation auch ein besonders umsichtiger Fahrlehrer nicht mit einem Fehlverhalten der Fahrschülerin hätte rechnen müssen. Dies gelte auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass an die Sorgfaltspflichten des Fahrlehrers zum Schutz der Verkehrsteilnehmer und der Fahrschüler ein besonders strenger Maßstab anzulegen ist (NZV 2004, Seite 93).

Diagrammkarte entlastet

Das OLG Hamm musste über einen Unfall urteilen, der sich in der neunten Motorradfahrstunde ereignet hatte. Die Fahrschülerin sollte auf dem Vorplatz eines Stadions verschiedene Übungen fahren, u.a. auf der Straße umkehren. Dabei überbremste sie das Vorderrad und stürzte. Im Prozess legte der Fahrlehrer den von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände herausgegebenen Curricularen Leitfaden und die darauf abgestimmte Diagrammkarte vor. Aus der ging hervor, dass die Grundstufe schon vor der unglücklichen Fahrstunde abgeschlossen gewesen war und auch schon Teile der Aufbaustufe, unter anderem das Wenden, geübt worden waren. Dies entlastete den Fahrlehrer.

Überforderung begründet Haftung

Die Fahrschülerin behauptete vor Gericht, der Fahrlehrer habe sie zum Fahren einer Slalomstrecke mit 35 km/h aufgefordert.

Dies bestritt der Fahrlehrer. Da die Schülerin beim Wenden gestürzt war, blieb letztlich unbedeutend, wessen Aussage stimmte. Es erscheint jedoch wichtig, sich als Fahrlehrer den folgenden, im Urteil enthaltenen Satz zu merken:

"Eine solche Übung (Slalomstrecke mit 35 km/h, die Red.) ist im Rahmen der Ausbildung weder in der Aufbaustufe noch in der Leistungsstufe vorgesehen. Weil die geschilderte Aufgabenstellung auch keine Prüfungsaufgabe ist, wäre die Aufforderung, eine derartige Übung zu fahren, eine Pflichtverletzung."

Schließlich hob das Gericht bei der Beurteilung der Haftung des Fahrlehrers darauf ab, "dass die Klägerin die Fahrschulübungen als erwachsene Frau aus eigener Entscheidung absolvierte und jederzeit in der Lage war, diese Übungen von sich aus abzubrechen. Sie selbst war auch am ehesten in der Lage zu entscheiden, ob das zum Sturz führende Wendemanöver für sie zu riskant war oder nicht."

Diese Ausführungen des Gerichts machen klar, dass ein Fahrlehrer in die Haftung genommen werden kann, wenn ein Schüler erklärt, die angeordnete Übung überfordere ihn. In diesem Fall ist es Aufgabe des Fahrlehrers, den Schüler in kleinen Schritten an die Aufgabe heranzuführen.

Fahrlehrer reagierte zu spät

Das OLG Koblenz musste über einen Unfall entscheiden, der sich bei einer Ausbildungsfahrt der Klasse B ereignete. Die Schülerin sollte außerorts nach links abbiegen. Sie setzte den Blinker und ordnete sich vorschriftsmäßig bis zur Fahrbahnmitte ein. Da sich aus der Gegenrichtung ein Pkw mit ca. 100 km/h näherte, hielt sie zunächst an. Doch dann fuhr sie plötzlich an. Obwohl der Fahrlehrer bremste, kam der Fahrschulwagen über die Mittellinie. Der Fahrer des entgegenkommenden Pkw bremste stark ab. Dabei geriet er ins Schleudern und kam von der Fahrbahn ab, ohne den Fahrschulwagen zu berühren. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Fahrschülerin nach dem StVG nicht haftet, weil nach § 2 Absatz 15 StVG bei Ausbildungs- und Prüfungsfahrten der Fahrlehrer als Führer des Fahrzeugs gilt. Dessen ungeachtet stellte das Gericht eine Mithaftung der Fahrschülerin fest. Aus der allgemeinen Schuldhaftung des Bürgerlichen Gesetzbuches

"haftet nämlich ein Fahrschüler für einen Fahrfehler, den er auch unter Berücksichtigung seiner Ausbildungssituation nach Maßgabe seines subjektiven Wissens und Könnens unschwer hätte vermeiden können".

Das Gericht wertete das Wiederanfahren trotz des entgegenkommenden Fahrzeugs als fahrlässig.

Mitverschulden des Fahrlehrers

Zugleich ging das Gericht auch von einem Mitverschulden des Fahrlehrers aus,

"weil er die unstatthafte Einleitung des Abbiegevorgangs nicht schon im Ansatz der Ausführung unterbunden hat. Der Fahrlehrer konnte und musste durch genaues Beobachten darauf achten, dass der Haltestand bis zur Vorbeifahrt des entgegenkommenden Pkw beibehalten wurde. Er hätte bereits in dem Augenblick, als die Fahrschülerin sich anschickte, die typischen dem Anfahren vorausgehenden Bedienungsbewegungen zu machen, sofort eingreifen können und müssen, um das Wiederanfahren schon vor dem bewegungsmäßigen Beginn zu vermeiden".

Aus diesem Urteil wird deutlich, dass der Fahrlehrer bei der praktischen Ausbildung immer zu ungeteilter Aufmerksamkeit verpflichtet ist. Er darf sich vor allem in gefahrenträchtigen Situationen nicht auf verkehrsgerechtes Verhalten seines Schülers verlassen. Wer sich als Fahrlehrer bei der praktischen Ausbildung ablenken lässt, z.B. durch Telefonieren, und deshalb einen drohenden Unfall nicht verhindern kann, hat wohl immer Mitschuld. Dies kann neben haftungsrechtlichen auch strafrechtliche Folgen haben.

Peter Tschöpe

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Oktober 2004

Erscheinungsdatum 15.10.2004

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