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A 81 Stuttgart - Heilbronn. Lastzug auf dem
mittleren Fahrstreifen. Dicht dahinter ein Kleinlaster, gefolgt von einem
Sportwagen. Der Kleinlaster fährt zunächst noch dichter auf und schert
dann plötzlich scharf nach links aus - er will den Laster überholen. Um
den Bruchteil einer Sekunde früher schert auch der schnelle Pkw aus: Der
Fahrer beschleunigt stark und merkt zu spät, dass ihm der Lieferwagen im
Weg ist. Die Folge ist ein schwerer Unfall mit Körperverletzung. Ein
neutraler Zeuge sagt vor Gericht aus, der Kleinlaster sei nicht nur sehr
unvermittelt, sondern auch ohne zu blinken ausgeschert. Das ist für das
Gericht der Angelpunkt, dem Fahrer des Kleinlasters die Hauptschuld
zuzuweisen. Hätte er schon während der Verringerung des Abstands zum Lkw
geblinkt, so das Gericht, wäre für den Fahrer des Sportwagens die
Überholabsicht zu erkennen gewesen. Er habe mit dem Unterlassen des
Blinkens vor dem Ausscheren gegen eine wichtige Vorschrift der StVO
verstoßen und damit eine entscheidende Ursache für das Unfallgeschehen
gesetzt. Das Gericht konnte sich bei dieser Entscheidung auf die
maßgeblichen Kommentare zur StVO stützen. Danach ist nicht nur das
Nichtblinken, sondern auch "gleichzeitiges Betätigen des Blinkers und
Einschlagen der Räder" zum Ausscheren eine bußgeldbewehrte
Pflichtverletzung. Klare
Vorschrift
Die Vorschrift ist klar und deutlich: Das
Ausscheren zum Überholen und das Wiedereinordnen sind rechtzeitig und
deutlich anzuzeigen; dabei sind Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. So
will es § 5 Abs. 4 a StVO. Nahezu wortgleich verlangen dies die Paragrafen
6 StVO (Vorbeifahren) und § 7 Abs. 5 StVO (Fahrstreifenwechsel). Sind
diese Vorschriften noch zeitgemäß? Waren sie etwa von Anfang an ein Fall
typisch deutscher Überreglementierung? Diese Fragen drängen sich auf, wenn
man als Fahrlehrer tagtäglich beobachtet, wie wenig diese Regeln beachtet
werden. Ist Nichtblinken eine Art neuer Protest gegen den großen, dichten
Packen deutscher Verkehrsvorschriften? Oder ist es nur Leichtsinn,
Gleichgültigkeit oder Bequemlichkeit? Was auch immer, Tatsache ist: Die
Regel erfreut sich wachsender Missachtung.
Nicht die kleinliche Anwendung ...
Nun wäre es sicher falsch, dem Unterlassen
des Blinkens vor dem Wiedereinordnen nach dem Überholen oder Vorbeifahren
in jedem Fall ähnlich nachteilige Wirkung und Bedeutung zuzumessen wie vor
dem Ausscheren. Diese Regelung war von Anfang an etwas unglücklich, denn
das Wiedereinordnen ist ein ganz selbstverständlicher Verkehrsvorgang, der
- von Ausnahmefällen abgesehen - von den anderen Verkehrsteilnehmern auch
erwartet wird. In vielen Fällen kann hier überflüssiges Blinken sogar zur
Verunsicherung anderer Verkehrsteilnehmer führen, zumal in der Nähe von
Kreuzungen oder Einmündungen, wo es für die Ankündigung der Absicht des
Rechtsabbiegens gehalten werden könnte. Blinken ist also immer dann zu
unterlassen, wenn es mehrdeutig sein könnte. Dies ist ganz im Sinne von §
1 Abs. 1 StVO, denn zur "ständigen Vorsicht und Rücksicht" gehört, dass
man sich deutlich verhält und andere Verkehrsteilnehmer nicht
verunsichert. Die Präambel zur StVO von 1937 enthielt hierzu einen
"programmatischen Satz", der leider, das muss man so sagen, bei der
Neufassung von 1971 nach Meinung vieler Experten falschem Reformeifer zum
Opfer gefallen sein muss. Die Passage war unmissverständlich und
appellierte schnörkellos an den gesunden Menschenverstand: "Nicht die
kleinliche Anwendung der Vorschriften in jedem Fall, sondern eine ihrem
Ziel entsprechende Handhabung wird die echte Gemeinschaft aller
Verkehrsteilnehmer (…) fördern", hieß es da.
Aufgabe subtiler Schulung
Den Fahrschülern das richtige Verständnis
und Gespür für das in Einzelfällen entweder ganz zu unterlassende oder nur
sehr kurze, fast nur angedeutete Blinken zu vermitteln, ist eine der
Aufgaben des "deutlichen Fahrens", die subtiler Schulung bedarf. Hier
zeigt sich einmal mehr, gerade auch in der Prüfung, ob Ausbildung in die
Tiefe geht und Einsichten fördert oder nur an der Oberfläche entlang
schrammt. Auch vor Kreuzungen und Einmündungen und an Kreisverkehren ist
unterlassenes oder falsches Blinken an der Tagesordnung. Besonders
irritierend ist innerhalb geschlossener Ortschaften zu langes
Rechtsblinken nach einem Fahrstreifenwechsel. Das kann Wartepflichtige
(obwohl sie weitere, auf das Abbiegen hinweisende Anzeichen abwarten
sollen) zu gefährlichem Einfahren in die Vorfahrtstraße verführen. Es ist
erstaunlich, wie oft selbst Routiniers die erste Stufe des
Blinkerschalters überhaupt nicht zu kennen scheinen, jedenfalls aber nicht
nutzen. Wenn nur wenige Blinkerintervalle erforderlich sind, um dem
nachfolgenden Verkehr die Absicht des Ausscherens oder Wiedereinordnens
mitzuteilen, ein Fahrschüler dabei aber jedes Mal den Blinkerschalter
einrastet, liegt der Schluss unfertiger Ausbildung nahe.
Xaver Edenhausen |