FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2005

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2005

November 2005

Oktober 2005

September 2005

August 2005

Juli 2005

Juni 2005

Mai 2005

April 2005

März 2005

Februar 2005

Januar 2005

Übersicht 2005

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 26.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2005, Seite 25

Wettbewerb

Stress nach freundlicher Ermahnung

 

Immer wieder kritisieren Mitglieder das - in ihren Augen - zu harte Vorgehen des Verbandes gegen Wettbewerbsverstöße. Jochen Klima hatte deshalb bereits in der Dezemberausgabe 2004 dieser Zeitschrift aufgezeigt, dass die Abgabe einer Unterlassungserklärung Schutz vor einer Abmahnung durch Dritte bieten kann. Heute berichtet Klima über einen aktuellen Fall, der den Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. erneut in seiner Haltung bestätigt hat, Wettbewerbsverstöße auch künftig konsequent abzumahnen.

Was war passiert?

Fahrlehrer Klaus P. (Name von der Redaktion geändert) feierte das 25-jährige Bestehen seiner Fahrschule. Er startete deshalb eine Werbeaktion, was aus diesem Anlass prinzipiell zulässig ist. Dabei veröffentlichte er seine Preise in der örtlichen Presse und kündigte an, während der nächsten zwei Monate einen Jubiläumsrabatt von fünfzehn Prozent einzuräumen. Aus der Annonce ging allerdings nicht ganz eindeutig hervor, ob es sich bei der Preisliste um die alten oder schon um die neuen - also abgesenkten - Beträge handelte.

Mitbewerber fordert Abmahnung

Dem örtlichen Mitbewerber gefiel die Aktion überhaupt nicht. Also landete die Werbung druckfrisch bei der Verbandsgeschäftsstelle in Korntal. Eigentlich hätte jetzt alles seinen gewohnten Gang gehen können: Abmahnung - Unterlassungserklärung - Fall erledigt! Wie gesagt; so hätte es sein können, wenn da nicht die oben erwähnte Kritik am zu harten Vorgehen des Verbandes bei angeblichen Bagatellverstößen im Raum gestanden hätte.

Vorstand beschließt freundlichen Hinweis

Die Anzeige war nicht das, was man unter grob wettbewerbswidrig versteht, sondern allenfalls missverständlich formuliert. Nach Rücksprache mit dem Verbandssyndikus ließ der Vorstand es in diesem speziellen Fall mit einem freundlichen Brief bewenden. Freilich nicht ohne den mahnenden Hinweis, künftig deutlicher zu sagen, was gemeint ist. Der Konkurrent erhielt eine Erledigungsnotiz - aber war der Fall wirklich erledigt?

Landgericht erlässt einstweilige Verfügung

Nein, das war er nicht! Denn der Mitbewerber gab sich mit dieser - nach seiner Ansicht - viel zu milden Reaktion des Verbandes nicht zufrieden. Er ließ vielmehr seinen Anwalt ans Werk, der sofort die ganz großen Geschütze auffuhr und beim Landgericht eine einstweilige Verfügung erwirkte. Diese enthielt für den Fall der Wiederholung der beanstandeten Werbung die Androhung eines Ordnungsgeldes von Euro 250.000 (in Worten: Zweihundertfünfzigtausend!), ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten.

Kostenpflichtige Unterwerfung oder teurer Rechtsstreit?

Nun bleiben P. noch zwei Möglichkeiten:

  • Die Verfügung des Gerichts akzeptieren und künftig die beanstandete Werbung unterlassen. Allerdings muss er in diesem Fall die Gerichtskosten sowie die Anwaltskosten seines Mitbewerbers übernehmen. Da kommt schnell ein Betrag von Euro 2.500 zusammen.
  • Die Alternative hierzu wäre die Anfechtung der einstweiligen Verfügung. Dazu müsste P. sich jedoch auf einen Landgerichtsprozess mit letztlich ungewissem Ausgang einlassen. Da die beanstandete Werbung nicht ganz astrein war, wäre das Kostenrisiko unverhältnismäßig hoch.

Fazit: Wäre der Verband seiner - nur scheinbar harten - Linie treu geblieben und hätte wie üblich abgemahnt, wäre dem Kollegen P. viel Ärger erspart geblieben. Die Abgabe einer Unterlassungserklärung hätte die weiteren rechtlichen Schritte des Mitbewerbers verhindert oder einfach ins Leere laufen lassen.

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Januar 2005

Erscheinungsdatum 15.01.2005

Artikel dieser Ausgabe im WWW: