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Nicht jeder erfüllt 100 Prozent der
körperlichen und geistigen Voraussetzungen, die im Normalfall die
Fahreignung ausmachen. Um aber auch Menschen mit ausgleichbaren Gebrechen
eine Chance zum Führen eines Kraftfahrzeugs geben zu können, hat die
Fahrerlaubnisbehörde mehrere rechtliche Möglichkeiten zur Einschränkung
einer Fahrerlaubnis. Bei
mangelnder Eignung darf eine Fahrerlaubnis nicht erteilt werden. Stellt
sich heraus, dass ein Fahrerlaubnisinhaber nicht mehr zum Führen von
Kraftfahrzeugen geeignet ist, sieht das Gesetz den behördlichen oder
gerichtlichen Entzug der Fahrerlaubnis vor. Der Inhaber einer
Fahrerlaubnis darf grundsätzlich alle Kraftfahrzeuge und Züge der
erteilten Klasse führen. Die Erlaubnis gilt für die unbefristeten Klassen
lebenslang. Die Erlaubnisbehörde hat mehrere Möglichkeiten, die
Fahrerlaubnis einzuschränken, und zwar durch
- Befristung,
- Beschränkung auf das Führen eines
bestimmten Fahrzeugs oder eines Fahrzeugs mit besonderer technischer
Einrichtung,
- eine oder mehrere Auflagen.
Je nach Art der Einschränkung zieht deren
Missachtung unterschiedliche Konsequenzen nach sich.
Befristung
Die Befristung ist nur für die
Nutzfahrzeugklassen (C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE) vorgesehen. Die
entsprechenden Regelungen sind in den Paragrafen 23 und 24 FeV enthalten.
Die Klassen C1 und C1E werden bei Erteilung bis zur Vollendung des 50.
Lebensjahres befristet; das gilt auch für die Klassen C und CE, sofern
diese durch Umtausch eines alten, vor dem 1.1.1999 erworbenen
Führerscheins zugeteilt werden. Ansonsten werden C und CE bei Erteilung
auf 5 Jahre befristet. Dies gilt auch für C1 und C1E, wenn der Betroffene
bereits älter als 45 Jahre ist. Damit soll eine kürzere Geltungsdauer als
5 Jahre vermieden werden.
Verlängerung
Vor Ablauf der Geltungsdauer kann die
Fahrerlaubnis bei erneutem Nachweis der Eignung um jeweils fünf Jahre
verlängert werden (ärztliche Untersuchung und Nachweis des Sehvermögens).
Bei bereits abgelaufener Gültigkeit ist Verlängerung unter den genannten
Bedingungen bis höchstens zwei Jahre nach Ablauf der Geltungsdauer
möglich. Wird der Antrag später gestellt, muss die theoretische und die
praktische Fahrerlaubnisprüfung abgelegt werden. Eine Ausbildung ist in
diesen Fällen nicht vorgeschrieben.
Nichtbeachtung einer Befristung
Führt der Inhaber der Erlaubnis nach Ablauf
der Geltungsdauer Kraftfahrzeuge dieser Klassen, ist dies eine Straftat (§
21 StVG, Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis), die mit Geld- oder
Freiheitsstrafe geahndet wird.
Geistige oder körperliche Mängel
Werden der Fahrerlaubnisbehörde geistige
oder körperliche Mängel einer Person bekannt, kann sie deren Fahrerlaubnis
einschränken. Dies kann durch Auflagen oder Beschränkungen erfolgen (§ 23
Abs. 2 FeV).
Beschränkung der Fahrerlaubnis
Paragraf 11 FeV verpflichtet die
Erlaubnisbehörde, vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis die körperliche
und geistige Eignung des Antragstellers zu prüfen. Diese Überprüfung
beschränkt sich auf den Nachweis ausreichender Sehfähigkeit.
In den Nutzfahrzeugklassen muss, siehe
oben, vor der Erteilung und vor jeder Verlängerung außerdem die
körperliche und geistige Eignung durch ein ärztliches Zeugnis und den
Nachweis der Sehfähigkeit bestätigt werden.
Bei Busfahrern wird zusätzlich vor der
Erteilung der Fahrerlaubnis und vor jeder Verlängerung ab dem
50. Lebensjahr eine Belastungsuntersuchung nach Anlage 5 Nr. 2 FeV
gefordert. Werden der Fahrerlaubnisbehörde weitere Mängel eines
Antragstellers bekannt, insbesondere die in der Anlage 4 FeV genannten,
kann sie die Fahrerlaubnis beschränken, wenn die Mängel nicht durch
Auflagen ausgeglichen werden können. Eine Beschränkung der Fahrerlaubnis
bezieht sich immer auf ein bestimmtes Fahrzeug oder eine Fahrzeugart.
Keine Mitteilungspflicht
Der Antragsteller ist nicht verpflichtet,
ihm bekannte Mängel der Erlaubnisbehörde mitzuteilen. Das Gleiche gilt für
Inhaber einer Fahrerlaubnis; werden der Fahrerlaubnisbehörde Mängel
bekannt, kann sie die Fahrerlaubnis nachträglich einschränken oder
Auflagen anordnen (§ 46 FeV).
Strafrechtliche Konsequenzen
Die fehlende Verpflichtung, der
Erlaubnisbehörde Eignungsmängel mitzuteilen, muss aber unter
Berücksichtigung der Vorschriften des § 315c StGB gewürdigt werden. Darin
wird einem Fahrer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
angedroht, "wenn er ein Fahrzeug führt, obwohl er infolge geistiger oder
körperlicher Mängel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen
und dadurch Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von
bedeutendem Wert gefährdet". Diese Strafandrohung gilt völlig unabhängig
davon, ob im Führerschein Auflagen oder Beschränkungen eingetragen sind;
sie gilt selbst beim Führen eines fahrerlaubnisfreien Kraftfahrzeuges oder
eines Fahrrades.
Altersabhängige Beschränkungen der
Fahrerlaubnis
In der FeV sind darüber hinaus drei Fälle
vorgesehen, in denen die Fahrerlaubnis unabhängig von der persönlichen
Eignung auf eine bestimmte Fahrzeugart beschränkt wird:
- Klasse A für unter 25-Jährige in
den ersten zwei Jahren nach Erwerb der Fahrerlaubnis,
- die Klassen A1 und
- T für Fahrer, die noch keine 18
Jahre alt sind.
Schlüsselzahlen
Beschränkungen der Fahrerlaubnis werden im
Führerschein durch eine Schlüsselzahl im Feld 12 eingetragen.
Beschränkungen sind immer auf das Fahrzeug bezogen; so zum Beispiel
- die Beschränkung auf Kraftfahrzeuge mit
automatischer Kraftübertragung (Schlüsselzahl 78) oder
- die Beschränkung auf ein Fahrzeug mit
angepasster Lenkung (Schlüsselzahl 40) oder
- auf ein bestimmtes Fahrzeug
(Schlüsselzahl 50 oder 51).
Nichtbeachten einer Beschränkung
Wird eine Beschränkung der Fahrerlaubnis
nicht beachtet, führt der Fahrer das Kraftfahrzeug ohne gültige
Fahrerlaubnis. Auch in diesem Fall droht Strafe nach § 21 StVG.
Auflagen
In vielen Fällen reicht es aus, dass die
Fahrerlaubnisbehörde dem Fahrer Auflagen erteilt. Eine Auflage ist immer
fahrerbezogen; so zum Beispiel die Auflage, geeignete Sehhilfen zu
benutzen oder beim Fahren eine bestimmte Geschwindigkeit nicht zu
überschreiten.
Bekanntgabe der Auflage
Auflagen werden ebenso wie Beschränkungen
im Feld 12 des Führerscheins in Form von Schlüsselzahlen eingetragen. Für
den Fahrer ist es deshalb nicht ohne weiteres zu erkennen, ob die
Schlüsselzahl eine Beschränkung oder eine Auflage beinhaltet. Deshalb
verpflichtet Anlage 9 FeV die Fahrerlaubnisbehörde, den Inhaber des
Führerscheins über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu
unterrichten.
Nichtbeachten einer Auflage
Missachtet ein Fahrer eine Auflage, handelt
er ordnungswidrig. In diesem Fall droht ihm ein Verwarnungsgeld in Höhe
von € 25 (§ 75 Nr. 9 FeV in Verbindung mit Nr. 169 des Bußgeldkatalogs).
Allerdings gilt auch für Fahrer, die eine Auflage missachten, die
Strafdrohung des § 315c StGB.
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Übersicht |
|
Art der Einschränkung |
Einschränkung |
bei Nichtbeachtung |
| Befristung |
zeitliche Einschränkung |
Straftat |
| Beschränkung |
fahrzeugbezogene Einschränkung |
Straftat |
| Auflage |
fahrerbezogene Einschränkung |
Ordnungswidrigkeit |
Peter Tschöpe
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