FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

 

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Ausgaben 2007

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dezember 2007

November 2007

Oktober 2007

September 2007

August 2007

Juli 2007

Juni 2007

Mai 2007

April 2007

März 2007

Februar 2007

Januar 2007

Übersicht 2007

und mehr...

 

 

 

 

Jahresübersichten

Titelsuche

Abonnement

AGB

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

Interessante Links

Geschichte

Schmunzelecke

Mitglied im Verband

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe April/2007, Seite 216

 

Anlage 11 FeV erweitert

US-Staaten Minnesota und Washington

Aktuelle Staatenliste

Aufnahme des US-Bundesstaates Minnesota in die Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat mitgeteilt, dass nunmehr auch mit dem US-Bundesstaat

Minnesota

die Gegenseitigkeit hergestellt werden konnte. Pkw-Führerscheine (Klasse D) aus diesem Bundesstaat können damit unter Verzicht auf die praktische Prüfung in die Klasse B umgeschrieben werden. Die theoretische Prüfung und der Sehtest sind weiterhin erforderlich.

Bis zur förmlichen Aufnahme in die Anlage 11 kann aufgrund einer in Minnesota erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D ab sofort die deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B im Wege einer Einzelausnahme nach § 74 FeV ohne Ablegung der praktischen Prüfung erteilt werden. Unter Verzicht auf die praktische Prüfung umgeschrieben werden können dabei nur Full Licenses (Inhaber muss über 18 Jahre alt sein), nicht dagegen Instruction Permits oder Provisional Licenses.

Zu beachten ist, dass entsprechend der Vereinbarung mit Minnesota die Umschreibung auch solcher Fahrerlaubnisse möglich ist, die bei Einreise des Inhabers in die Bundesrepublik Deutschland gültig waren und zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht oder seit weniger als einem Jahr abgelaufen sind (vgl. die Formulierung in § 31 Abs. 1 FeV).

Vor der Umschreibung der Fahrerlaubnis kann über das Kraftfahrt-Bundesamt (Referat 24; Herr Carsten Schröder, Faxnummer: 0461/316-2835) eine Auskunft des Driver and Vehicle Services Minnesota bezüglich der Gültigkeit des Führerscheins eingeholt werden.

Der deutsche Führerschein darf gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 FeV grundsätzlich nur gegen Abgabe des Führerscheins aus dem US-Bundesstaat Minnesota ausgehändigt werden. Der Führerschein aus Minnesota ist an das Kraftfahrt-Bundesamt – Referat 24 – zu senden, das den Führerschein dann gemäß § 31 Abs. 4 Satz 3 FeV an den Ausstellungsstaat zurücksendet. Um Kenntnisnahme und entsprechende Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.

gez. Güntert

In der Februar-Ausgabe 2006 (Seite 81) hatten wir über den prüfungsfreien Umtausch von Pkw-Führerscheinen aus dem US-Bundesstaat

Washington

informiert. Allerdings war die Anerkennung auf die Full-Licenses begrenzt. Mit Schreiben vom 23.03.2007 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg mit, dass auch die von diesem Bundesstaat ausgestellten Intermediate Driver Licenses umgeschrieben werden können. Bei Intermediate Driver Licenses handelt es sich nicht um Lernführerscheine, sondern um Führerscheine „fortgeschrittener Anfänger“, die meist Auflagen enthalten, wie das Verbot bei Nacht zu fahren oder Personen mitzunehmen.

Anerkennung von Intermediate Licenses aus dem US-Bundesstaat Washington

Unser Schreiben vom 13. Januar 2006

Mit o.g. Schreiben hatten wir mitgeteilt, dass nur Full Licenses für Pkw prüfungsfrei in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B umgeschrieben werden können. Zwischenzeitlich hat sich ergeben, dass auch die Intermediate License für Inhaber ab dem 18. Lebensjahr eine „vollwertige“ Fahrerlaubnis darstellt, die ohne weitere Prüfung nach Ablauf ihrer Gültigkeit in eine Full License umgetauscht wird. Die mit der Intermediate License verbundenen Auflagen gelten lediglich für Inhaber unter 18 Jahren bzw. im ersten Jahr nach Erwerb der Fahrerlaubnis (je nach dem, welches Ereignis zuerst eintritt). Da die Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B in Deutschland grundsätzlich erst nach Erreichen des Mindestalters von 18 Jahren erfolgt, gelten diese Auflagen also zum Zeitpunkt der Umschreibung bereits nicht mehr.

Daher können auch Intermediate Licenses aus dem US-Bundesstaat Washington prüfungsfrei in eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B umgeschrieben werden, sofern der Inhaber das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Um entsprechende Unterrichtung der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.

gez. Güntert

FahrSchulPraxis
Ausgabe April 2007

Erscheinungsdatum 15.04.2007

Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW: