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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 20.10.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe November/2008, Seite 589
Bundesvereinigung

AGB für Fahrschulen geändert

 

Mehr zum Thema:
Hier finden Sie die aktuelle Fassung
der AGB in zwei Varianten als Download:
Vertragslaufzeit zwölf Monate - sechs Monate

Für die Gestaltung rechtssicherer Ausbildungsverträge ist es wichtig, Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden, die mit den einschlägigen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und der dazu ergangenen Rechtsprechung übereinstimmen. Aus diesem Grund stellt die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände (BVF) schon seit vielen Jahren Muster-AGB zur Verfügung. Diese sind rechtlich geprüft und beim Bundeskartellamt angemeldet. Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. empfiehlt seinen Mitgliedern, diese AGB in ihre Ausbildungsverträge einzubeziehen. Die Bundesvereinigung hat die AGB kürzlich in wichtigen Punkten aktualisiert.

Gelegentlich kommt es vor, dass eine Fahrschule einen Kunden loswerden möchte und deshalb den Ausbildungsvertrag einseitig kündigt. Nach den bisherigen AGB war die Fahrschule verpflichtet, in diesem Fall immer den kompletten Grundbetrag zu erstatten, wenn sie für die Kündigung keinen wichtigen Grund zu nennen wusste. Die Beweislast dafür lag bei der Fahrschule. Demzufolge war für die Rückzahlung völlig unbedeutend, ob der Schüler den theoretischen Unterricht bereits ganz oder nur teilweise besucht hatte.

Kündigung durch die Fahrschule wird erleichtert

Die bisher einseitige Regelung wurde durch Änderung der Ziffer 5 deutlich verbessert. Darin sind nun einige wichtige Gründe genannt, die der Fahrschule die einseitige Kündigung ermöglichen, ohne dass sie den kompletten Grundbetrag erstatten muss:

Ziffer 5: Kündigung des Vertrages (neu):

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluss mit der Ausbildung beginnt oder er diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat,

c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.

Ziffer 6 wirkt nun beidseitig

Bei einer derartigen Kündigung greifen nun die Regelungen der Ziffer 6 (Entgelte bei Vertragskündigung). Danach hat die Fahrschule nach abgeschlossener theoretischer Ausbildung Anspruch auf den vollen Grundbetrag, ansonsten je nach Ausbildungsstand des Fahrschülers auf einen bestimmten Teil davon. Kündigt die Fahrschule jedoch ohne einen der genannten Gründe, so hat sie nach wie vor den vollen Grundbetrag zu erstatten. Diese Regelung durfte aus Gründen des Verbraucherschutzes nicht aufgegeben werden. Die neue Bestimmung greift also nicht, wenn man einem Fahrschüler den Laufpass gibt, weil er nicht pünktlich bezahlt. Für diesen Fall sehen die AGB (Ziffer 4) allerdings die Möglichkeit vor, die Fortsetzung der Ausbildung so lange zu verweigern, bis der Schüler bezahlt hat.

Mal zwischendurch eine Preiserhöhung?

Die Rechtslage ist eindeutig: Der Kunde hat grundsätzlich Anspruch auf unveränderte Preise während der gesamten Laufzeit des Ausbildungsvertrags. Demzufolge sind Preiserhöhungen vor Erledigung des Ausbildungsvertrags nicht zulässig (siehe auch FahrSchulPraxis 7/2008, Editorial, S. 367). Definitiv zulässig ist es jedoch, die unter Ziffer 1 der AGB unter der Überschrift „Beendigung der Ausbildung“ geregelte Laufzeit des Ausbildungsvertrages auf sechs Monate zu begrenzen. Ist die Ausbildung nach Ablauf dieses Zeitraums nicht abgeschlossen, ist der Vertrag erledigt. In einem Anschlussvertrag können andere Preise vereinbart werden.

Neue AGB auf der Homepage des Verbandes

Der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. empfiehlt allen Mitgliedsfahrschulen, die beschriebenen Änderungen in ihre AGB aufzunehmen. Dabei ist der Verband - wie gewohnt - behilflich. Die geänderten AGB können als PDF-Datei problemlos unter folgendem Link von der Homepage des Verbandes in zwei Varianten heruntergeladen werden:

http://www.flvbw.de/AGB.pdf
(Vertragslaufzeit 12 Monate)

http://www.flvbw.de/AGB-6-Monate.pdf
(Vertragslaufzeit 6 Monate)

 Jochen Klima

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe November 2008

Erscheinungsdatum 17.11.2008

Artikel dieser Ausgabe im WWW:

 

  Inhaltsverzeichnis
  Arbeitsgruppe Angestellte: Klare Arbeitsverträge
  Senioren-Aktionstag der Landesregierung: Fahrlehrerverband mit "Fit im Verkehr" dabei
  Bundesvereinigung: AGB für Fahrschulen geändert
  Vielfältiges Angebot an Seminaren - Fortbildung 2009
  Motorrad Total 2008 - Korsika: Eine nahezu minutiöse Chronologie
  Tennisturnier der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e. V.
  Gerichtsurteile: Erhebung der Lkw-Maut (828) Fernlicht ist nicht Pflicht (827) Handyverbot gilt auch bei Navigationsnutzung (826) Handyverbot gilt auch auf der Standspur (825) Geschwindigkeitsüberschreitung wegen Durchfalls (824) Beamtenbeleidigung: „Ein komischer Vogel“ (823) Hilfe bei der Fahrer-Identifizierung (822) Pkw-Werbung und Rundfunkgebührenpflicht (821) Kündigung wegen Programmlöschung (820) Nutzungsausfallentschädigung für Pkw (819) Kein Ausschluss von Internetauktionsplattform (818) Wer klaut fliegt raus (817) Videoüberwachung im Betrieb (816)