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Gute
Werbung soll vor allem die Stärken des eigenen Angebots herausstellen.
Wer stattdessen in seiner Reklame über die Mitbewerber herzieht, kommt
beim breiten Publikum schlecht an und schreckt potentielle Kunden ab.
Auch können abträgliche Äußerungen über Mitbewerber dem Lästerer eine
Klage wegen Verletzung von Bestimmungen des Gesetzes gegen den
unlauteren Wettbewerb (UWG) einbringen. Diese Erfahrung musste jüngst
ein Fahrschulinhaber aus Bayern machen, der vom OLG Bamberg im April
2009 zur Zahlung eines Ordnungsgeldes von 3.000 € verdonnert wurde.
Mit der Novellierung des
Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) von 2004 wurden die bis
dahin strengen Regelungen über vergleichende Werbung deutlich gelockert.
Das heißt aber nicht, dass seitdem jegliche Art von gegenüberstellenden
Werbeaussagen gestattet ist. Es ist z.B. eindeutig verboten, das Angebot
oder die Leistungen der Konkurrenz pauschal zu verunglimpfen.
Unzulässig: „Woanders wird’s teuer!“
Der bayerische Kollege
wollte bereits im Jahr 2004 auf seine Billigpreise aufmerksam machen und
warb auf einem Plakat mit dem Slogan „Woanders wird’s teuer, richtig
sparen können Sie bei uns!“ Die Wettbewerbszentrale mahnte die Werbung
ab. Da die Fahrschule die geforderte Unterlassungserklärung verweigerte,
traf man sich vor dem Landgericht Bamberg. Das Gericht hielt die Werbung
nicht für eine Anpreisung der eigenen günstigen Preise, sondern
bewertete sie als unzulässige pauschale Herabsetzung der Leistungen der
Mitbewerber. Es gab daher der Unterlassungsklage der Wettbewerbszentrale
statt.
Leichte
Textänderung „heilt“ den Wettbewerbsverstoß nicht
Im September 2008
startete die Fahrschule erneut eine Billigpreis-Aktion. Dabei änderte
sie das oben erwähnte Plakat leicht ab und ersetzte das Wort „teuer“
durch „teurer“. Der „neue“ Slogan lautete also jetzt: „Woanders wird’s
teurer, richtig sparen können Sie bei uns!“ Dem prompten
Bestrafungsantrag der Wettbewerbszentrale gab das Gericht statt und
stellte klar, dass die Fahrschule trotz Änderung des Textes klar und
eindeutig gegen das gerichtliche Verbot, die Werbung weiterhin zu
verwenden, verstoßen hatte.
Der
unbekannte Dritte
Der Fahrschulinhaber
behauptete daraufhin, er habe die Werbung außen am Schaufenster
überklebt; die Überklebung sei aber von einem unbekannten Dritten
abgezogen worden. Diese Einlassung ließ das Gericht nicht gelten und
verurteilte ihn zu einem Ordnungsgeld von 3.000 €, ersatzweise zu sieben
Tagen Haft. Zur Begründung führten die Richter aus, das Ordnungsgeld in
dieser Höhe sei angemessen, weil es nicht nur um die Ahndung des
Verstoßes gegen die gerichtliche Untersagung, sondern auch die
Verhinderung weiterer Verstöße gehe. Der Einlassung des Beklagten zur
„verschwundenen Überklebung“ hielt das Gericht entgegen, der Unternehmer
hätte das Plakat ja problemlos entfernen können.
Beschwerde beim OLG
Die sofortige Beschwerde
des Fahrschulinhabers gegen das Urteil beim OLG Bamberg wurde mit
Beschluss vom 06.04.2009 rechtskräftig abgewiesen (Az: 3 W 36/09). Das
Gericht stellte klar, dass derjenige, der ein Plakat an der Außenseite
seines Schaufensters a
,0nbringt, für das
eventuelle Entfernen von Überklebungen durch andere selbst
verantwortlich ist. Auch gegen die Höhe des verhängten Ordnungsgeldes
hatten die Richter keine Einwände. Sie argumentieren, dass ein
Ordnungsgeld nur dann seine Wirkung entfaltet, wenn es den Störer
empfindlich trifft und ihn künftig von weiteren Verstößen gegen das
Verbot des Gerichts abhält.
Und die
Moral von der Geschicht?
- Verstöße gegen
gerichtliche Werbeverbote können ziemlich teuer werden.
- Es ist geboten, sich
bei der Werbung auf die Anpreisung der eigenen Leistung zu beschränken
und weder direkt noch indirekt über Mitbewerber herzuziehen.
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C |
Verbandsmitglieder
sollten bei Zweifeln das Angebot des Fahrlehrerverbandes
Baden-Württemberg e. V. wahrnehmen und geplante Werbemaßnahmen vor
der Realisierung kostenlos auf wettbewerbsrechtliche
Zulässigkeit überprüfen lassen. Es genügt, den Entwurf eine Woche
vor der geplanten Veröffentlichung per Post, Fax oder Mail an
die Verbandsgeschäftsstelle zu schicken. Das spart Geld, Ärger und
Nerven. |
Jochen
Klima |