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Wer in
einem Mitgliedstaat der EU unter vergleichbaren Anforderungen
ordnungsgemäß einen Berufsabschluss erworben hat, soll seinen Beruf in
jedem anderen Mitgliedstaat der EU ausüben dürfen. So jedenfalls will es
die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen. Eine
entsprechende Regelung enthält § 2a des Fahrlehrergesetzes. In letzter
Zeit versuchten gewissenlose Geschäftemacher nationale Regelungslücken
auszunutzen. Sie lockten leistungsschwache Interessenten am
Fahrlehrerberuf, darunter auch in Deutschland an der Fahrlehrerprüfung
Gescheiterte, ins Ausland, um ihnen dank der dort deutlich geringeren
fachlichen und pädagogischen Anforderungen zu einem „Fahrlehrerschein
light“ zu verhelfen. Mit diesem Schein in Händen werden diese Leute bei
den deutschen Erlaubnisbehörden vorstellig und verlangen aufgrund der
oben zitierten Bestimmungen die „Umschreibung“ in eine deutsche
Fahrlehrerlaubnis. Das ist klarer Missbrauch europäischen Rechts. Das
baden-württembergische Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
schiebt diesem ungesetzlichen Treiben nun einen Riegel vor. Lesen Sie
dazu bitte den nachfolgend mit Genehmigung des Ministeriums abgedruckten
Erlass. Die Entscheidung des Ministeriums dient der Verkehrssicherheit
und zugleich der Rechtssicherheit der Erlaubnisbehörden; die anderen
Bundesländer sollten, soweit es nicht schon geschehen ist, diesem
Beispiel alsbald folgen, um dem „Geschäftsmodell“ dieser Freibeuter
bundesweit den Garaus zu machen.
Anerkennung
ausländischer Berufsqualifikationen nach §§ 2a FahrlG, 1 DV-FahrlG;
hier:
Fahrlehrerberechtigung aus Österreich
Schreiben
des Innenministeriums
vom 28. Mai 2008
Mit dem Schreiben des
Innenministeriums vom 28. Mai 2008 wurden umfassende Anwendungshinweise
zur Frage der Anerkennung ausländischer Fahrlehrerausbildungen und
-prüfungen anderer EU-Mitgliedstaaten übersandt. Hierzu wurde mit
Schreiben des Innenministeriums vom 27. März 2009 eine vom BMVBS zur
Verfügung gestellte Staatenliste gemäß § 1 Absatz 9 DV-FahrlG
nachgereicht. Mit Blick auf Fahrlehrer mit Ausbildung und Prüfung in
Österreich wird um Beachtung der folgenden ergänzenden Hinweise gebeten:
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Rechtslage in Österreich
In Österreich wird
zwischen einer Fahrlehrerberechtigung und einer Fahrschullehrerberechtigung
unterschieden. Lediglich die Fahrschullehrerberechtigung ist eine
vollwertige Erlaubnis, die zur Erteilung von theoretischem und
praktischem Fahrunterricht berechtigt.
Mit der
österreichischen Fahrlehrerberechtigung darf in Österreich nur
praktischer Unterricht, kein theoretischer Unterricht erteilt werden.
Die Ausbildung zum Fahrlehrer (Theorie 330 Stunden à 50 Minuten,
Praxis 60 Stunden à 50 Minuten) dauert nur 3 Monate und endet mit
einer mündlichen Prüfung und einer Prüfungsfahrt. Lehrproben sowie ein
Fahrlehrer-Praktikum sind nicht vorgesehen. Eine Fahrerlaubnis der
Klasse CE und A wird für den Erwerb der österreichischen
Fahrlehrerberechtigung der Klasse B nicht benötigt. Erst nach
achtjähriger Berufstätigkeit als Fahrlehrer kann der Fahrlehrer die
Anerkennung als Fahrschullehrer und damit die Berechtigung zur
Erteilung von theoretischem Fahrunterricht erwerben.
-
Vergleich der österreichischen Fahrlehrerberechtigung mit der
deutschen Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
Die in Österreich
erworbene Fahrlehrerberechtigung unterscheidet sich in Ausbildung und
Prüfung wesentlich von den in Deutschland durch die
Fahrlehrer-Ausbildungsordnung und die Prüfungsordnung für Fahrlehrer
vorgeschriebenen Anforderungen im Sinne der §§ 2a Abs. 2 FahrlG, 1
Abs. 3 und 4 DV-FahrlG.
Von Inhabern einer
österreichischen Fahrlehrerberechtigung, bei denen der Unterschied
nicht im Rahmen einer langjährigen Berufserfahrung ausgeglichen werden
kann, ist daher ein Anpassungslehrgang nach § 1 Abs. 3 DV-FahrlG zu
verlangen. Der Anpassungslehrgang kann gemäß § 1 Abs. 4 DV-FahrlG
durch die erfolgreiche Teilnahme an einer Eignungsprüfung ersetzt
werden.
Die Dauer des
Anpassungslehrgangs ist nach den Kenntnissen und Berufserfahrungen des
Bewerbers um eine deutsche Fahrlehrerlaubnis im Einzelfall
festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die österreichische
Fahrlehrerberechtigung im Gegensatz zur deutschen Fahrlehrerlaubnis
keine schriftliche und mündliche Fachkundeprüfung sowie keine
Lehrproben im theoretischen und fahrpraktischen Unterricht vorsieht.
Auch ist im Anschluss an die Ausbildung kein Fahrlehrer-Praktikum zu
absolvieren. Schließlich bleibt die österreichische Ausbildung hinter
der deutschen Fahrlehrerausbildung als solche auch hinsichtlich des
Umfangs und der Inhalte wesentlich zurück.
Daher wird im
Regelfall, wenn der Antragsteller nicht besondere Kenntnisse und
Erfahrungen nachweisen kann, ein Anpassungslehrgang im Umfang der
vollen deutschen Ausbildung in einer Fahrlehrer-Ausbildungsstätte mit
einer Dauer nach § 2 Absatz 3 und nach § 2 Absatz 5 Satz 2 und 3
FahrlG erforderlich sein.
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Berufserfahrung in Österreich
Eine durch
entsprechende Unterlagen nachgewiesene Berufserfahrung kann bei der
Dauer des Anpassungslehrgangs zugunsten des Antragstellers
berücksichtigt werden. Davon sollte allerdings erst ab einer
Berufserfahrung von mindestens zwei Jahren Gebrauch gemacht werden.
Auch im letzteren Falle sollte wegen der erheblichen Unterschiede der
österreichischen Ausbildung und Prüfung die Absenkung der Dauer des
Anpassungslehrgangs in der Regel auf nicht unter drei Monate erfolgen.
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Missbrauchs- und Umgehungsfälle
In Fällen, bei denen
der Bewerber um eine deutsche Fahrlehrerlaubnis bereits erfolglos
einen oder mehrere Prüfungsversuche in Deutschland zur
Fahrlehrerprüfung absolviert hat, ist anstelle eines
Anpassungslehrgangs regelmäßig eine Eignungsprüfung nach § 1 Abs. 4
DV-FahrlG zu verlangen. Anhand des erfolglosen Prüfungsversuchs ist
nämlich in der Regel davon auszugehen, dass der Erwerb der
österreichischen Fahrlehrerberechtigung vorwiegend zum Zwecke der
Umgehung der strengeren deutschen Prüfungsanforderungen dient.
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Antragsunterlagen
Hinsichtlich der
Antragsunterlagen für die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis, die nach
§ 3a Abs. 2 FahrlG zur Niederlassung im Inland berechtigt, wird auf
die Ausführungen im Schreiben des Innenministeriums vom 28. Mai 2008,
Ziff. B.3.2.1, Seite 5/6 verwiesen. Zum Nachweis der österreichischen
Fahrlehrerberechtigung ist ein gültiger österreichischer
Fahrlehrerschein vorzulegen. Andernfalls ist eine Bestätigung der
zuständigen österreichischen Erlaubnisbehörde im Original zu
verlangen, dass der Antragsteller die Berechtigung als Fahrlehrer für
die Klasse B erworben hat. In der Bestätigung muss auch der amtliche
Nachweis geführt werden, dass kein Fall vorliegt, in dem die Ausübung
des Berufs wegen fehlender geistiger oder körperlicher Eignung nach §
2a Abs. 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FahrlG zu
untersagen wäre. Die Bescheinigung darf bei ihrer Vorlage nicht älter
als drei Monate sein. Bei Zweifeln an der Echtheit der Bescheinigung
oder bei sonstigen Rückfragen wird empfohlen, Kontakt durch
Direktanfrage bei der österreichischen Erlaubnisbehörde aufzunehmen.
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Erteilung einer deutschen Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE
Die Erteilung einer
deutschen Fahrlehrerlaubnis in der Klasse B ist gesetzlich nicht
vorgesehen. Die deutsche Fahrlehrerlaubnis wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2
FahrlG mindestens in der Klasse BE erteilt.
Österreichische
Fahrlehrerberechtigungen, die lediglich in der Klasse B erteilt worden
sind, sind deshalb im Rahmen von Anpassungsmaßnahmen zwingend auf die
deutsche Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE anzugleichen.
Der Besitz der
Fahrerlaubnisklassen A, BE und CE ist zwingende
Berufszugangsvoraussetzung für den Fahrlehrerberuf in Deutschland.
Über § 2a Abs. 2 FahrlG ist deshalb – zusätzlich zum
Anpassungslehrgang gemäß oben 2. – der Erwerb der fehlenden
Fahrerlaubnisklassen als Voraussetzung der Anerkennung der
Gleichwertigkeit der ausländischen Berufsqualifikation notwendig. § 2a
Abs. 1 Satz 1 FahrlG steht dem nicht entgegen, da diese Regelung nur
den allgemeinen Grundsatz der Anerkennung ausländischer
Berufsqualifikationen aus dem EU/ EWR-Raum regelt, nicht aber, wann
diese Gleichwertigkeit vorliegt.
Die Erteilung einer
deutschen Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE setzt deshalb sowohl den
Erwerb der Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE voraus (soweit nicht
vorhanden) als auch den Erwerb der fehlenden Kenntnisse im Rahmen
eines Anpassungslehrgangs.
Die Regierungspräsidien
werden gebeten, die Erlaubnisbehörden bei den Stadt- und Landkreisen
entsprechend zu informieren.
gez. Wolfgang Ansel
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