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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 21.12.11

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Dezember/2011, Seite 631
Editorial

Fahrlehrerrecht - zurück ins Mittelalter?

Peter Tschöpe

Vorsitzender des
Fahrlehrerverbandes
Baden-Württemberg e.V.

Verehrte Leserinnen und Leser,

bestimmte Gruppierungen versuchen zurzeit, Kolleginnen und Kollegen davon zu überzeugen, es liege in ihrem Interesse, die Zusammenarbeit von Fahrlehrern rechtlich zu erleichtern. Der Politik und der Verwaltung will man die Ideen als Vereinfachung der Verwaltung, sprich Entbürokratisierung, schmackhaft machen. Es geht dabei nicht, wie man gutgläubig gerne denken möchte, um vorübergehende nachbarschaftliche (Aus-) Hilfe, sondern um etwas ganz anderes: Der große Zampano, der z.B. den Fahrlehrerschein der Klasse CE nie geschafft hat und deshalb dafür auch keine Fahrschulerlaubnis bekommen kann, soll sich ohne weitere Formalitäten künftig einen „Knecht“ halten dürfen, der angehende Trucker für ihn ausbildet. Ebenso für die Klassen A und DE. Anstellung überflüssig, alles auf freivertraglicher Basis. Diese Ideen sind Spätgeburten des turbokapitalistischen Deregulierungswahns. Sie würden uns ins schwärzeste Mittelalter des Berufsstandes zurückwerfen, als Mitte der Fünfzigerjahre des letzten Jahrhunderts die Fahrschulerlaubnis der damaligen Fahrlehrerverordnung wegen mangelnder rechtlicher Deckung im StVG durch höchstrichterlichen Beschluss kassiert wurde. Die Folge war, dass jedermann eine Fahrschule eröffnen und betreiben konnte, auch wenn er nicht Fahrlehrer war. Die Bannerträger der „unbürokratischen Lösungen“ scheuen sich nicht zu behaupten, ihr Modell führe sogar zur Verbesserung der Unterrichtsqualität. Der „Knecht“ soll also auch noch für die Qualität der Ausbildung geradestehen, weil man seinen Gönner, der ihn als Taglöhner beschäftigt – darauf läuft es nämlich hinaus –, mangels Fahrschulerlaubnis gar nicht packen kann.

Würden diese Ideen auch nur ansatzweise ins Fahrlehrergesetz einfließen, bedeutete dies das Ende des erfolgreichen deutschen Fahrausbildungswesens. Die Verantwortung für die Ausbildung darf nicht geteilt werden. Wo es hier etwa vereinzelt Schwächen gibt, weil z.B. der verantwortliche Leiter ein untätiger Strohmann ist, sind sie dringend zu beseitigen. Die große Mehrheit unserer Kolleginnen und Kollegen, dessen bin ich mir sicher, erteilt diesen obskuren Ideen eine klare Absage. Das sollten sich alle, die es angeht, gut merken.

Mit freundlichen Grüßen

Ihr

Peter Tschöpe

 

 

FahrSchulPraxis
Ausgabe Dezember 2011

Erscheinungsdatum 15.12.2011

 

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Inhaltsverzeichnis

EDITORIAL: Fahrlehrerrecht – zurück ins Mittelalter?

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