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Häufig wird im
Dienstvertrag angestellten Fahrlehrern die private Nutzung des
Ausbildungsfahrzeugs zugestanden. Die Privatnutzung des Kfz wird damit
arbeits-, steuer- und sozialabgabenrechtlich Teil der Entlohnung. Für
den geldwerten Vorteil, den die Privatnutzung darstellt, fallen Steuern
und Sozialabgaben an.
Grundsätzliche Regelungen
Die arbeitsrechtliche Einstufung als
Teil der Vergütung bedeutet, dass die Privatnutzung nicht einseitig vom
Arbeitgeber widerrufen werden kann. Der Widerruf käme einer
Entgeltkürzung gleich und wäre nur über eine Änderungskündigung möglich.
Diese bedarf der Schriftform und kann, wie jede Kündigung, vom
Arbeitsgericht auf Rechtmäßigkeit überprüft werden.
Steuerrecht
Der geldwerte Vorteil kann auf zweierlei
Weise ermittelt werden:
A) Abrechnung der tatsächlichen Kosten
Diese Methode setzt die korrekte
Führung eines Fahrtenbuches voraus. Sie bietet sowohl dem Arbeitgeber
als auch dem Arbeitnehmer deutliche Vorteile, weil nur die tatsächlich
anfallenden Kosten in Ansatz gebracht werden.
Kostenermittlung
Grundlage für die Ermittlung des
geldwerten Vorteils sind alle im Laufe des Jahres angefallenen Kosten
für Kraftstoff, Werkstatt, Bereifung, Leasing bzw. Abschreibung usw.
Diese werden durch die Anzahl aller im Jahr gefahrenen Kilometer
geteilt. Der so ermittelte Kostensatz pro Kilometer wird mit den im
jeweiligen Monat gefahrenen privaten Kilometern multipliziert. Da die
anfallenden Kosten erst zum Jahresende bekannt sind, wird der
geldwerte Vorteil zunächst auf der Grundlage der Kosten des Vorjahres
ermittelt. Zeigt sich am Jahresende, dass die tatsächlichen Kosten von
denen des Vorjahres abweichen, ist mit der ersten Abrechnung des
Folgejahres eine entsprechende Neuberechnung vorzunehmen und die zu
viel oder zu wenig bezahlten Steuern zu verrechnen.
B) Die „Ein-Prozent-Regelung“
Erscheint die Führung eines
Fahrtenbuches zu aufwendig, kann die Pauschalmethode angewendet
werden. Bei dieser Methode wird monatlich ein Prozent des
Listenpreises des Fahrzeugs zur Abgeltung aller Privatfahrten in
Ansatz gebracht. Eventuell gewährte Preisnachlässe beim Kauf des
Fahrzeugs bleiben unberücksichtigt.
Ein Beispiel
War der Listenpreis des Fahrzeugs
30.000 €, ist monatlich ein geldwerter Vorteil von 300 € zu
versteuern.
Fahrten von der
Wohnung zur Arbeitsstelle
Nutzt der Angestellte das Fahrzeug für
die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle, sind monatlich
zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises mal Entfernungskilometer und
Arbeitstag als geldwerter Vorteil anzusetzen.
Ein Beispiel
Listenpreis 30.000 €, davon 0,03 % = 9
€. Angenommene Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstellte = 10
Kilometer. Grundlage für die Berechnung sind also 90 €. Dieser Betrag
muss durch die Zahl der Arbeitstage geteilt werden. Das Finanzamt geht
pauschal von 15 Arbeitstagen pro Monat aus. Pro Arbeitstag sind somit
90 € geteilt durch 15 = 6 € pro Arbeitstag in Ansatz zu bringen.
Dieser Betrag muss jeden Monat mit der Anzahl der Tage multipliziert
werden, an denen der Arbeitnehmer das Fahrzeug tatsächlich für Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstelle genutzt hat. Höchstens muss aber
die Pauschale, die im Falle dieses Beispiels 90 € beträgt, in Ansatz
gebracht werden. Fährt der Angestellte beispielsweise nur an 10 Tagen
zur Arbeit, müssen nur 60 € als geldwerter Vorteil versteuert werden.
In einem Urlaubsmonat würde natürlich kein geldwerter Vorteil für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle in Ansatz kommen. Bei der
Pauschalberechnung kann der Arbeitnehmer keine Werbungskosten geltend
machen.
Arbeitsstelle
Bislang ging die Finanzverwaltung davon
aus, dass ein Arbeitnehmer verschiedene Arbeitsstellen haben kann. In
einem neueren Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH VI R 55/10)
entschieden, dass der Arbeitnehmer nur eine Arbeitsstelle haben kann.
Arbeitet er an unterschiedlichen Arbeitsstellen, ist die Arbeitsstelle
zu berücksichtigen, an der er üblicherweise seine Arbeitsleistung
erbringt. Als Arbeitsstelle gilt der Mittelpunkt der beruflichen
Tätigkeit. Das ist der Ort, an dem der Arbeitnehmer entweder mindestens
einen Tag pro Woche oder pro Arbeitstag mindestens zwei Stunden tätig
ist.
Besonderheiten für
Fahrlehrer
Für den Fahrlehrer ist in der Regel das
Ausbildungsfahrzeug, nicht aber die Räume der Fahrschule die
Arbeitsstelle. Deshalb sind Fahrten mit dem Fahrschulfahrzeug von der
Wohnung des Fahrlehrers zum ersten Fahrschüler und die Fahrt nach der
letzten Fahrstunde zur Wohnung keine Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstelle, sondern geschäftliche Fahrten.
Das gilt auch für Fahrten von der
Wohnung zum Theorieunterricht. Weil der angestellte Fahrlehrer weder
täglich mindestens zwei Stunden noch in jeder Woche während eines ganzen
Arbeitstages in den Räumen der Fahrschule arbeitet, gilt der
Unterrichtsraum nicht als Arbeitsstelle. Auch hier hat der BFH sein Herz
für die Arbeitnehmer entdeckt (BFH VI R 58/09). Als geldwerter Vorteil
ist bei der Pauschalmethode für Fahrlehrer also nur die
Ein-Prozent-Regelung anzuwenden.
Fahrtenbuch
Führt der angestellte Fahrlehrer ein
Fahrtenbuch, werden die Fahrten zwischen der Wohnung und dem ersten bzw.
letzten Fahrschüler sowie die Fahrten zwischen Wohnung und Fahrschule
immer als geschäftliche Fahrten eingetragen. Natürlich kann der
angestellte Fahrlehrer in diesen Fällen auch keine Werbungskosten für
Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle ansetzen.
Das eigene Fahrzeug des
Angestellten
Muss der angestellte Fahrlehrer dagegen
das Ausbildungsfahrzeug täglich an der Fahrschule oder in einer Garage
abstellen und fährt er mit seinem Privatfahrzeug von der Wohnung zum
Abstellplatz des Fahrschul-Fahrzeugs, handelt es sich um Fahrten
zwischen Wohnung und Arbeitsstelle. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer
für jeden Entfernungskilometer täglich 30 Cent als Werbungskosten
geltend machen.
Regelungen für
Fahrschulinhaber
Hat der Fahrschulinhaber das Büro der
Fahrschule in seiner Wohnung, sind Fahrten zwischen Wohnung und
Fahrschule immer geschäftliche Fahrten, da die Fahrschule auch in diesen
Fällen nach der Definition nicht als Arbeitsstelle gilt. Wäre dagegen
das Büro der Fahrschule im Unterrichtsraum und würde der Inhaber deshalb
täglich dort mindestens zwei Stunden oder einen Tag in der Woche
arbeiten, wären Fahrten zwischen der Wohnung und der Fahrschule
steuerlich als Privatfahrten zu berücksichtigen.
Ansgar
Brendel
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