Quelle:

Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e. V./
Peter Glowalla/ © 2008
BVF |
Flyer:
Berufskraftfahrer aufgepasst
Richtlinie
2003/59/EG
vom 15.07.2003 |
Abb. Flyer
 |
|
|
zur Übersicht
"Berufskraftfahrer-Qualifikation... |
|
|
Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006
und zur
Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung vom 22. August 2006
|
|
Bus- und Lkw-Fahrer müssen wissen:
Wer gewerblichen Güterkraft-
oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt im Bereich
des Güterkraftverkehrs als Fahrer von Fahrzeugen über 3,5 t zulässige
Gesamtmasse und im Bereich des Personenverkehrs als Fahrer von Fahrzeugen mit
mehr als acht Fahrgastplätzen zusätzlich zu seinem Führerschein eine
"Grundqualifikation". |
|
|
Besitzstand (Grundqualifikation)
Wer einen Führerschein der Klasse(n)
D1 bis DE vor dem 10. September 2008 erworben hat, gilt kraft Gesetz als
grundqualifiziert (Besitzstand).
Wer einen Führerschein der Klasse(n)
C1 bis CE vor dem 10. September 2009 erworben hat, gilt kraft Gesetz als
grundqualifiziert (Besitzstand).
|
|
|
Dauer (Grundqualifikation)
Die Grundqualifikation gilt fünf* Jahre
- ab dem 10. September 2008 bei den
D-Klassen und
- ab dem 10.09.2009 bei den C-Klassen.
|
|
|
Verlängerung (Grundqualifikation)
Die Verlängerung der Gültigkeit einer
Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von
- 35 Stunden zu je 60 Minuten
für jeweils fünf Jahre. Die Weiterbildung
kann auch in Ausbildungseinheiten von
- jeweils mindestens sieben Stunden
erworben werden.
|
|
|
Weiterbildungs- und Grundqualifikationslehrgänge dürfen durchführen:
- Fahrschulen, die Bus- und/oder
Lkw-Ausbildung betreiben,
(Verbandsfahrschulen, die in
Baden-Württemberg diese Klassen aktiv anbieten, finden Sie mit unserer
Fahrschul-Suchmaschine...)
- Ausbildungsbetriebe, die eine
Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin, Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anbieten, in dem vergleichbare
Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen
auf öffentlichen Straßen vermittelt werden,
- weitere, von der jeweils zuständigen
Landesbehörde anerkannte Ausbildungsstellen.
|
|
|
Notwendigkeit (Grundqualifikation)
Wer einen Führerschein der Klasse(n)
D1 bis DE nach dem 9. September 2008 erworben hat, benötigt eine
Grundqualifikation für gewerbliche Personenbeförderung.
Wer einen Führerschein der Klasse(n)
C1 bis CE nach dem 9. September 2009 erworben hat, benötigt eine
Grundqualifikation für gewerbliche Güterbeförderung.
|
|
|
Neuerwerb (Grundqualifikation)
Eine Grundqualifikation erwirbt man durch
eine bestandene Prüfung
|
|
|
Ausbildung/Prüfung (Grundqualifikation)
- Berufskraftfahrer erhalten die
Grundqualifikation durch die Abschlussprüfung nach der Lehrzeit.
- Wer eine Grundqualifikation nach
§ 4 Abs. 1 Nr. 1
BKrFQG erwerben möchte, muss bei der zuständigen IHK eine
theoretische und praktische Prüfung ablegen (Dauer 240 Minuten Theorie und 210
Minuten Praxis).
- Wer eine Beschleunigte Grundqualifikation
nach § 4 Abs. 2
BKrFQG erwerben möchte, muss einen Lehrgang von 140 Stunden
durchlaufen und eine theoretische Prüfung (Dauer 90 Minuten) bei der
zuständigen IHK ablegen.
|
|
Die Vorlage von
Bescheinigungen über eine Weiterbildung oder Grundqualifikation
Weiterbildungsbescheinigungen müssen
rechtzeitig vor Ablauf der Frist eines Besitzstandes oder einer vorhandenen
Grundqualifikation der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden.
Bescheinigungen über eine erworbene
Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation müssen vor
Antritt einer gewerblichen Beschäftigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde
vorgelegt werden.
In beiden Fällen trägt die Fahrerlaubnisbehörde
die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein. |
|
|
Führerschein
Klasse(n) D1 bis DE
- vor dem
10.09.2008
Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden sollten der zuständigen
Fahrerlaubnisbehörde spätestens acht Wochen vor dem 10.09.2013 (2015*)
nachgewiesen werden.
- nach dem
09.09.2008
Nachweis über eine Grundqualifikation oder Beschleunigte
Grundqualifikation muss der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vor Aufnahme
einer gewerblichen Personenbeförderung nachgewiesen werden.
|
|
|
Führerschein
Klasse(n) C1 bis CE
- vor dem
10.09.2009
Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden sollten der zuständigen
Fahrerlaubnisbehörde spätestens acht Wochen vor dem 10.09.2014 (2016*)
nachgewiesen werden.
- nach dem
09.09.2009
Nachweis über eine Grundqualifikation oder Beschleunigte
Grundqualifikation muss der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vor Aufnahme
einer gewerblichen Personenbeförderung nachgewiesen werden.
|
|
* sieben Jahre Übergangsfrist bei
Synchronisation der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis mit der Dauer der
Grundqualifikation. |