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In Ausgabe 2/2000 der FahrSchulPraxis wurde
auf Seite 77 festgestellt, der Fahrschulinhaber habe den Schülern bei Abbruch
der Ausbildung eine Kopie des Ausbildungsnachweises auszuhändigen. Mit seinem
Beschluss vom 14.03.2000 geht das Bayrische Oberste Landesgericht ein Stück
weiter. Danach ist nicht Dritten, sondern dem Fahrschüler die
Ausbildungsbescheinigung auszuhändigen, und zwar das Original.
Am Prüfungstag übergibt der Fahrlehrer,
stille Zustimmung des Fahrschülers voraussetzend, die Ausbildungsbescheinigung
dem Prüfer. So jedenfalls geschieht es unwidersprochen in der Mehrzahl der
Fälle. Aber entspricht dies auch der Rechtslage? Und wie sieht es aus, wenn ein
Fahrschüler die Fahrschule wechselt oder aus anderen Gründen die Ausbildung
abbricht? Darf der Fahrschulinhaber etwa die Herausgabe der
Ausbildungsbescheinigung verweigern, bis offene Forderungen beglichen sind?
In dem zur Entscheidung anstehenden Fall hatte
sich eine Frau in einer Fahrschule angemeldet und gleich eine Anzahlung von DM
2.500 geleistet. Im Laufe der Ausbildung kam es zu Unstimmigkeiten. Die
Fahrschülerin kündigte den Ausbildungsvertrag und bat um Übersendung einer
Abschlussrechnung und einer Bestätigung über die durchlaufene Ausbildung. Die
Fahrschule aber schickte die Ausbildungsbescheinigung an den TÜV mit dem
Vermerk, die Ausbildung sei noch nicht abgeschlossen. Der "untreuen"
Kundin aber wollte der Fahrschulinhaber trotz Einschaltung eines Rechtsanwaltes
und der Führerscheinstelle keine Bescheinigung über die durchlaufenen
Ausbildungsteile ausstellen. Zur Anzeige gebracht, verurteilte das Amtsgericht
den Fahrschulinhaber wegen eines Verstoßes gegen die §§ 6 Abs. 2 Satz 2 und 8
Abs.1 Nr. 7 Fahrschüler-Ausbildungsordnung zu einem Bußgeld von DM 300,-.
Dagegen legte der Fahrschulinhaber
Rechtsbeschwerde ein, allerdings erfolglos. Die obersten bayrischen Richter
schrieben dem Fahrschulinhaber ins Stammbuch, dass eine Ausbildungsbescheinigung
nur dann einer anderen Person als dem Fahrschüler ausgehändigt werden darf,
wenn der Fahrschüler zustimmt.
NZV 6/2000 Seite 262
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