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Fahrschüler
legen im Allgemeinen unmittelbar nach Abschluss der Ausbildung die
Prüfung ab. Weil die Ausbildungsbescheinigung meistens kurz zuvor
ausgestellt wird, macht die Regelung der §§ 16 und 17 FeV, wonach
diese am Tag der Prüfung nicht älter als zwei Jahre sein darf,
meistens keine Sorgen.
Ab und zu jedoch lassen voll
ausgebildete Schüler - aus welchen Gründen auch immer - die Prüfung
sausen. Nach vielen Monaten wird dann bei einer anderen Fahrschule ein
neuer Anlauf genommen. Wieder Grundbetrag und noch einmal theoretischer
Unterricht? Nein, da soll die frühere Fahrschule helfen und die
Ausbildungsbescheinigung ausstellen. Aber welches Ausstellungsdatum ist
in diesen Fällen richtig?
Ein deutlicher Hinweis ergibt sich aus den
Regelungen über die Behandlung des Prüfauftrages. Damit der zeitliche
Abstand zwischen Ausbildung und Prüfung nicht zu groß wird, hat die
Technische Prüfstelle den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde
zurückzugeben, wenn die theoretische Prüfung nicht innerhalb von
zwölf Monaten nach Eingang des Prüfauftrags bei der Prüfstelle
bestanden wurde oder wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12
Monaten nach bestandener theoretischer Prüfung mit Erfolg abgelegt
wurde (§ 22 Abs. 5 FeV). So soll sichergestellt werden, dass es keine
Fahrschüler auf Lebenszeit gibt und das Antragsverfahren innerhalb
einer angemessenen Zeit erledigt werden kann.
Das Ende der Ausbildung ist maßgebend
Sofern ein Fahrerlaubnisbewerber innerhalb der
genannten Zeiträume die Prüfung ablegt, spielt es eigentlich keine
wesentliche Rolle, ob die Ausbildungsbescheinigung am Tag des
Abschlusses der Ausbildung oder am Tag der Prüfung ausgestellt wird.
Nach dem Wortlaut der Verordnung ist jedoch das Datum des Tages
einzusetzen, an dem die Ausbildung abgeschlossen wird (wurde). Das
jedenfalls verlangt § 6 Fahrschüler-Ausbildungsordnung vom
Fahrschulinhaber oder verantwortlichen Leiter, und dies hat besonders
wegen der 2-jährigen Gültigkeit der Bescheinigung Bedeutung: Die
Bescheinigung soll nicht irgendwann, sondern unmittelbar nach Abschluss
der Ausbildung ausgestellt werden. Jede andere Auslegung der
Vorschriften würde die Befristung sinnlos erscheinen lassen.
Durchgängig - zwei Jahre
Verschiedene Regelungen der FeV lassen darauf
schließen, dass durchgängig die Annahme gelten soll, erworbene
Fähigkeiten und Kenntnisse seien noch hinreichend vorhanden, wenn seit
der letzten praktischen Anwendung nicht mehr als 2 Jahre vergangen sind.
So z.B. § 20 hinsichtlich der prüfungsfreien Neuerteilung einer
Fahrerlaubnis nach Entzug oder § 31 bezüglich der
"Umschreibung" einer ausländischen Fahrerlaubnis. Ist diese
Frist abgelaufen, müssen die Kenntnisse neu nachgewiesen werden. Das
Gleiche gilt, wenn die Kenntnisse nie in einer Prüfung nachgewiesen
wurden. In diesem Fall ist eine neue Ausbildung erforderlich. Dies
erklärt u. a. den Sinn der Befristung der Ausbildungsbescheinigung.
Keine neue Bescheinigung
Hat ein Fahrerlaubnisbewerber nach bestandener
theoretischer Prüfung nicht innerhalb eines weiteren Jahres auch die
praktische Prüfung bestanden, darf ihm keine neue
Ausbildungsbescheinigung ausgestellt werden, da sich ja bereits eine
datierte Bescheinigung bei den Führerscheinakten befindet. Die
Fahrschule könnte allenfalls ein Duplikat der früheren Bescheinigung
mit deren ursprünglichem Datum ausstellen. Wenn sich
Fahrerlaubnisbewerber nach Abschluss der Ausbildung erst gar nicht zur
Prüfung anmelden, sondern Monate oder Jahre später einen neuen Anlauf
nehmen, dürfen diese nicht besser gestellt werden als Bewerber, die
bereits eine Prüfung abgelegt, aber nicht bestanden haben. Schließlich
darf in diesem Zusammenhang auch nicht übersehen werden, dass der
Gesetzgeber aus gutem Grund sogar von Führerscheinbesitzern eine
Wiederholung des Grundunterrichts verlangt, wenn sie ihre Fahrerlaubnis
erweitern wollen.
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