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Letzte Aktualisierung dieser Seite: 29.09.03

 

© FahrSchulPraxis
Entnommen aus Ausgabe Januar/2003, Seite 18

Rechtliche Fragen

Fahrverbot und Mofa

 

Eine saftige Geldbuße oder Geldstrafe ist lange nicht so hart wie ein Fahrverbot oder die Entziehung der Fahrerlaubnis. Wer an die unabhängige Mobilität des Kraftfahrzeugs gewöhnt ist, wird durch den Verlust des Führerscheins schmerzlich getroffen. 


(Bild: Verlag Heinrich Vogel)

Ist der Führerschein weg und das Fahren mit Auto oder Motorrad verboten, erscheint manchem das Mofa als letzter Ausweg. Doch Vorsicht, die Rechtslage für das Führen eines Mofas ist bei Fahrverbot anders als nach dem Entziehen der Fahrerlaubnis.

Mofa als Ersatzvehikel

Die Fahrerlaubnis ist zu entziehen, wenn sich ein Kraftfahrer als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat. Die Entziehung durch ein Gericht kommt in Betracht, wenn der Betroffene eine Straftat im Zusammenhang mit dem Führen eines Kraftfahrzeugs begangen hat (§ 69 StGB). Das gilt auch, wenn eine entsprechende Straftat mit oder im Zusammenhang mit dem Führen eines Mofa begangen wurde, obwohl dies ein fahrerlaubnisfreies Kraftfahrzeug ist (z.B. Fahren mit einem Mofa mit mehr als 1,1 Promille).

Weil die Entziehung der Fahrerlaubnis nur das Verbot beinhaltet, fahrerlaubnispflichtige Kraftfahrzeuge zu führen, darf der Betroffene nach wie vor mit dem Mofa fahren, mit dem er die Trunkenheitsfahrt unternommen hatte. Dies gilt - vorausgesetzt, das Führen eines Mofas wurde im Urteil nicht ausdrücklich untersagt - uneingeschränkt, wenn der Verurteilte vor dem 1. April 1965 geboren ist.

Prüfbescheinigung muss sein

Wer später geboren ist, benötigt in diesem Fall eine Prüfbescheinigung. Wie aber kommt man an diese? Nach § 5 FeV ist die Mofa-Prüfbescheinigung nach einer bestandenen Prüfung auszustellen. Die Prüfung darf nur abgenommen werden, wenn zuvor die Teilnahme an einer der Anlage 1 zur FeV entsprechenden Ausbildung von einem hierzu berechtigten Fahrlehrer bestätigt wurde. Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 FeV muss keine Prüfung ablegen, wer im Besitz einer gültigen deutschen oder ausländischen Fahrerlaubnis ist. Dieser Satz soll klarstellen, dass eine gültige Fahrerlaubnis, auch wenn sie eingeschränkt erteilt wurde, die Prüfbescheinigung ersetzt. Man könnte die Bestimmung auch so verstehen, dass in diesen Fällen eine Prüfbescheinigung ausgestellt werden kann, ohne dass eine Prüfung abgelegt werden muss. 

30-Jährige bei den Kids?

Allerdings ist in der FeV nicht geklärt, wer dann die Prüfbescheinigung auszustellen hätte, denn die Verordnung sieht dafür ausdrücklich nur die prüfende Stelle vor. Und wäre es nicht ein wenig seltsam, wenn z. B. ein 30-Jähriger in einem Mofa-Kurs für 15-Jährige sitzen müsste? In diesen Fällen könnte allenfalls die Teilnahme am Unterricht für Motorrad-Fahrerschüler in Betracht kommen. Oder würde die Fahrerlaubnisbehörde in solchen Fällen durch Ausnahme nach § 74 FeV von der Teilnahme am Unterricht befreien und die Prüfbescheinigung ausstellen? Alles offene Fragen! 

Bei Fahrverbot kein Mofa 

Wie aber sieht es aus, wenn ein Fahrverbot ausgesprochen wurde? Schon dieses wird von den Betroffenen als stark einschränkend erlebt, aber die Entziehung der Fahrerlaubnis greift weit gravierender ein. Nicht zuletzt deshalb, weil ein Fahrverbot nicht den Verlust der Fahrerlaubnis bedeutet und, anders als die Entziehung der Fahrerlaubnis, längstens für die Dauer von drei Monaten angeordnet werden kann. In Bezug auf das Führen von Mofas wirkt sich jedoch das Fahrverbot in aller Regel nachteiliger aus als die Entziehung der Fahrerlaubnis. Denn für die Dauer des Fahrverbots ist das Führen von Kraftfahrzeugen "jeder oder einer bestimmten Art" verboten. Dabei ist unerheblich, ob das Fahrverbot nach § 44 StGB von einem Gericht oder nach § 25 StVG von einer Verwaltungsbehörde verhängt wurde. Wird das Fahrverbot nicht auf eine bestimmte Art von Kraftfahrzeugen eingeschränkt, darf der Betroffene auch kein Mofa fahren. Wird das Mofa vom Fahrverbot ausgenommen, kommt das im Urteil oder im Bußgeldbescheid zum Ausdruck. Doch auch in einem solchen Fall müssten Betroffene, die nach dem 30.03.1965 geboren sind, im Besitz einer Prüfbescheinigung sein. 

Peter Tschöpe

 

FahrSchulPraxis - Ausgabe Januar 2003

Erscheinungsdatum 15.01.2003

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