|
|
|
FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.
und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen
Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ... |
|
Letzte Aktualisierung
dieser Seite:
17.04.12 |
|
Rubrik Nr. |
Urteil |
|
3 / 21 |
Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte (2064)
(jlp). Der Bundesfinanzhof hat nunmehr
konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für
einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in
Anspruch genommen werden kann. Hierbei wurde zunächst bestätigt, dass die
Entfernungspauschale grundsätzlich nur für die kürzeste Entfernung
beansprucht werden kann. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere
Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer
regelmäßig benutzt wird. Hierbei ist eine Mindestzeitersparnis von 20
Minuten, wie dies das Finanzgericht gefordert hatte, nicht stets
erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel
die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder Ähnliches in die
Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann
"offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine
geringe Zeitersparnis zu erwarten ist.
Bundesfinanzhof, Az.: VI R 19/11 |
|
16 / 22 |
Kein Verlust von Lebensfreude (2063)
(jlp). Ein bei einem Verkehrsunfall an der Hand
verletzter Pkw-Fahrer verlangte von dem Unfallgegner nicht nur den Ersatz
seines Fahrzeugschadens, sondern auch Schadenersatz in Form eines
Nutzungsausfalls, weil er wegen der erlittenen Handverletzung sein Motorrad
nicht nutzen konnte. Das Gericht wies seine Klage jedoch ab, weil ein
"Nutzungsausfall von Lebensfreude" nicht zum Schadenersatz gehört. Dieser
Verlust von Mobilität ist allenfalls Teil des Schmerzensgeldes.
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZA 40/11 |
|
2 |
Haschischkonsumenten droht
Führerscheinentzug (2062)
(jlp). Wer gelegentlich Cannabis (Hanf)
konsumiert, kann zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen
angesehen werden und seine Fahrerlaubnis verlieren. Nach der
Fahrerlaubnis-Verordnung ist derjenige ungeeignet zum Führen von
Kraftfahrzeugen, der auch gelegentlich Cannabis (Marihuana, Haschisch)
konsumiert und nicht zwischen Konsum und Autofahren trennen kann. Letzteres
ist bereits bei einer einmaligen Autofahrt unter Cannabis-Einfluss zu
bejahen, ohne dass es zu drogenbedingten Ausfallerscheinungen am Steuer
kommen muss.
Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 3 L 457/11 |
|
15 / 22 |
Grenzen der Schadenregulierung (2061)
(jlp). Nach einem Verkehrsunfall passiert es
häufig, dass sich der Geschädigte für die Reparaturzeit einen Mietwagen
nimmt und dass er dann diesem Mietwagenunternehmen gestattet, die Kosten für
den Mietwagen direkt bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers
einzuziehen. Diese Handhabung wurde vom Bundesgerichtshof für zulässig
erklärt, wenn es bei dieser eingeschränkten Tätigkeit bleibt. Es liegt aber
eine unzulässige Rechtsdienstleistung vor, wenn ein solches
Mietwagenunternehmen nicht nur die Mietwagenkosten geltend macht, sondern
gleichzeitig zum Beispiel auch unfallbedingte Schmerzensgeldansprüche. Eine
solche weitreichende Tätigkeit ist einem Mietwagenunternehmer grundsätzlich
nicht gestattet.
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 143/11 |
|
9 |
Gewährleistung muss sein (2060)
(jlp). Verkauft eine GmbH einen Gebrauchtwagen
an einen Verbraucher, dann unterliegt dieser Kaufvertrag den Vorschriften
über den Verbrauchsgüterkauf. Dies selbst dann, wenn es sich hierbei um ein
für die GmbH "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt. Das bedeutet, dass die
Gewährleistung für dieses Gebrauchtfahrzeug nicht ausgeschlossen werden kann
und dass dem Verbraucher für das von ihm erworbene Fahrzeug eine
Gewährleistung von mindestens einem Jahr zusteht.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 215/10 |
|
4 / 21 |
Gewinnermittlung über 'Anlage
EÜR' (2059) (jlp).
Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Regelung
ermitteln, sind verpflichtet, der Einkommensteuererklärung eine
Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen.
Dieser Vordruck ('Anlage EÜR') sieht eine standardisierte Aufschlüsselung
der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor. Diese Standardisierung führt zu
besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und
trägt zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Dieses Verfahren ist
zulässig. Der Steuerpflichtige ist daher verpflichtet, zur Gewinnermittlung
diese 'Anlage EÜR' zu verwenden.
Bundesfinanzhof, Az.: X R 18/09 |
|
18 / 19 |
Mofa-Verbot für Volljährigen (2058)
(Deutsche Anwaltshotline). Obwohl es für ein
Mofa eigentlich gar keiner Erlaubnis bedarf, hat die Verkehrsbehörde im
rheinhessischen Mainz-Bergen einem Mann das Führen seines motorisierten
Zweirads im öffentlichen Straßenverkehr "wegen Ungeeignetheit" gänzlich
untersagt. Und das zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Mainz
entschied. Die Polizei hatte den Betroffenen schon lange im Visier. Nicht
nur, dass der an seinem Mofa die weithin sichtbare Aufschrift "Ich fahre so,
um Sie zu nerven" angebracht hatte. Vielmehr verhielt er sich auch danach
und behinderte den übrigen Verkehr, wo er nur konnte; weshalb er schon
mehrfach wegen Nötigung, Beleidigung und Sachbeschädigung verurteilt wurde.
Weil all die Bestrafungen bei dem Mann aber nicht fruchteten, wurde ein
medizinisch-psychologisches Gutachten zwecks Klärung seiner Geeignetheit zum
Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angefordert. Als er auch darauf
nicht reagierte, zogen die Beamten die Notbremse und untersagten der
erklärten Mofa-Nervensäge endgültig die weitere Nutzung des für Volljährige
normalerweise erlaubnisfreien Fahrzeugs im Straßenverkehr. Eine nach
Auffassung des Gerichts nicht unverhältnismäßige Entscheidung. Schließlich
begeht der Mofa-Fahrer seine Straftaten seit vielen Jahren mehr oder minder
nach demselben Muster und behindert durch gezieltes Verhalten den
nachfolgenden Verkehr – mit der entsprechenden, teils erheblichen
Gefährdung. Womit dem Mann offenbar jegliche Eignung zum Führen eines Mofas
fehlt.
Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 K 718/11 |
|
23 |
Kollision zwischen Lkw und
Pferd (2057) (jlp).
Die Größe des einzuhaltenden Seitenabstands richtet sich nach der eigenen
Fahrzeugart des Überholers, der Fahrgeschwindigkeit, den
Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter und nach den Eigenarten des Eingeholten,
wobei die Seitenabstände zum Überholen und zum Gegenverkehr so groß sein
müssen, dass sie Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen.
Im Regelfall reicht ein Seitenabstand von einem Meter beim Überholen aus.
Besondere Vorsicht ist jedoch etwa beim Überholen von Reitern geboten, da
immer mit einer plötzlichen Reaktion des Tieres zu rechnen ist. Hierzu
stellte das Gericht fest, dass der erforderliche Sicherheitsabstand eines
Lkw-Zugs, der auf verkehrsreicher Innenstadtstraße einen Reiter überholt, in
der Regel 1,50 bis 2 Meter betragen muss. Wird dieser Sicherheitsabstand
eingehalten, haftet der Reiter bei einem Unfall überwiegend selbst.
Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 12 U
6/11 |
|
6 / 9 |
Montagsauto (2056)
(jlp). Mit dem Begriff "Montagsauto" sollen
Fälle erfasst und einer sachgerechten Lösung zugeführt werden, in denen
einem Käufer eine Nachbesserung von vornherein unzumutbar ist, weil das Auto
als solches eine "Zumutung" für ihn darstellt. Allerdings kann diese
Erkenntnis immer erst im Nachhinein, das heißt nach Eintritt eines
bestimmten Geschehensablaufs gewonnen werden. Deshalb kommt es praktisch
darauf an, ab welchem Erkenntnisstand, mithin auf Grund welcher
Beurteilungsgrundlage die Qualifizierung als "Montagsauto" gerechtfertigt
ist. Rein schematisch lässt sich die Frage nach einem "Montagsauto" also
nicht beantworten. Entscheidend ist vielmehr der Einzelfall mit den
geschilderten individuellen Mängeln.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 3 U 47/10 |
|
23 |
Zusammenstoß mit unbekanntem
Tier (2055) (jlp).
Behauptet ein Kfz-Fahrzeugführer, dass er auf der Bundesautobahn mit einem
Tier zusammengestoßen ist, und steht nicht fest, welche Größe das Tier
hatte, so ist die Teilkaskoversicherung berechtigt, die
Schadenersatzansprüche nur zu 50 Prozent des Rettungskostenersatzes zu
regulieren. Zweifel sind insbesondere deshalb angezeigt, weil in Unfallnähe
ein verendeter Hase aufgefunden wurde und weil ein Ausweichmanöver bei einem
solchen Hasen regelmäßig nicht angezeigt ist. Auch wenn ein solch
aufgefundener Tierkadaver nicht zwingend dafür spricht, dass gerade dieses
Tier Unfallverursacher war, so ist umgekehrt nicht bewiesen, dass ein
Ausweichmanöver zwingend notwendig war.
Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U
356/10-57 |
|
1 |
Vorsicht bei zu kleiner Parkscheibe (2054)
(jlp). Ein Pkw-Fahrer hatte sein Fahrzeug
ordnungsgemäß geparkt. Die an diesem Ort vorgeschriebene Parkscheibe hatte
er benutzt und an der Windschutzscheibe ausgelegt. Gleichwohl erhielt er ein
Bußgeld. Denn die von ihm benutzte Parkscheibe war zu klein. Die Abmessung
belief sich lediglich auf 40 mm x 60 mm, während der Gesetzgeber in der
Straßenverkehrs-Ordnung ausdrücklich die Parkscheibengröße auf 110 mm x 150
mm festgelegt hat. Das Gericht hielt dem Fahrer vor, dass die kleine
Parkscheibe nicht gut lesbar ist und bestätigte das Bußgeld in Höhe von fünf
Euro. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass diese Vorschrift zwingend
ist und dass selbst ein angebrachter handschriftlicher Zettel mit der
Ankunftszeit die Pflicht zur Verwendung der vorgeschriebenen Parkscheibe
nicht erfüllt.
Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 53
Ss-OWi 495/10 |
|
7 / 24 |
Kein Führerscheinentzug wegen hohen Alters
(2053) (jlp).
Allein das hohe Alter eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: 80 Jahre) und das
damit regelmäßig verbundene Absinken sowohl der geistigen als auch der
körperlichen Leistungsfähigkeit bietet für sich genommen keinen Anlass, die
Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch ein
ärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. Hinzukommen muss vielmehr, dass
der altersbedingte Abbau der körperlichen und/oder geistigen Kräfte mit auf
die Fahreignung bezogener Relevanz im Einzelfall zu greifbaren
Ausfallerscheinungen geführt hat, die Zweifel an der uneingeschränkten
Kraftfahreignung aufkommen lassen. Nur unter diesen engen Voraussetzungen
kann die Führerscheinbehörde einen Führerschein einziehen.
Verwaltungsgericht Saarlouis, Az.: 10 L
790/11 |
|
2 / 22 |
Kein Versicherungsschutz bei
Vollrausch (2052) (jlp).
Eine Fahrzeugkaskoversicherung kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des
Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die
Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter
Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des
Einzelfalls. Ein solch begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der
Versicherungsnehmer im Vollrausch mit 2,7 Promille sein Fahrzeug geführt und
hierbei einen Verkehrsunfall verursacht hat. Hier wiegt das Verschulden
derart hoch, dass die Vollkaskoversicherung keinen Schadenersatz für sein
beschädigtes Fahrzeug leisten muss.
Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 225/10 |
|
26 |
Vergleichbare Werbung (2051)
(jlp). Vergleichbare Werbung zwischen
Mitbewerbern ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die pauschale
Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist aber unlauter, wenn die
konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht
mitgeteilt werden. Das Gericht hielt es daher für unlauter, wenn ein
Mitbewerber in einem Werbebeitrag schreibt, dass es problematisch sei, dass
sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden. Dies ist eine
pauschale herabsetzende Werbung, die unlauter ist, weil ein Vergleich zu dem
Mitbewerber nicht stattfindet.
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 147/09 |
|
22 |
Auffahrunfall auf der
Autobahn (2050) (jlp).
Bei einem Auffahrunfall auf der Bundesautobahn spricht zunächst alles dafür,
dass der auffahrende Fahrzeugführer entweder den Sicherheitsabstand nicht
gewahrt hat oder dass er nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit gefahren
ist. Hierbei handelt es sich jeweils um gravierende und elementare Verstöße
gegen eine der Kardinalpflichten beim Fahren auf der Autobahn. Verlangsamt
aber das vorausfahrende Fahrzeug auf Grund eines Defekts plötzlich seine
Geschwindigkeit, so kommt eine Mithaftung des Vorausfahrenden bei einem
solchen Auffahrunfall in Betracht.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 4 U 16/11 |
|
6 |
Reifenbrand (2049)
(jlp). Der Umstand, dass es aufgrund von
gleichzeitig beidseitig blockierenden Bremsen zu einem Reifenbrand an einem
Lkw-Anhänger kommt, deutet nicht ohne Weiteres darauf hin, dass der für
einen Straßentransport benutzte Anhänger leichtfertig ohne ausreichende
Wartung eingesetzt wurde. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der besagt, dass
ein solches Blockieren mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine unzureichende
Wartung der Bremsanlage zurückzuführen ist.
Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 188/08 |
|
14 / 19 |
Aufsichtspflicht über fünfjährigen Radfahrer
(2048) (jlp).
Auch ein fünfjähriges auf dem Bürgersteig radelndes Kind muss nicht so eng
überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann.
Mehr als eine Sicht- und Rufweite ist jedenfalls nicht zu fordern. Hätte
sich deshalb in einer solchen Situation der Verkehrsunfall auf dem
Bürgersteig nicht verhindern lassen, so scheidet auch eine Haftung der
aufsichtspflichtigen Mutter wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aus.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 433/11 |
|
7 |
Zeitablauf schützt vor
Fahrverbot (2047) (jlp).
Vergehen zwischen einer Verkehrsordnungswidrigkeitentat und dem Urteil 21
Monate und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Betroffene das Verfahren
in unlauterer Weise verzögert hat, kann ein Fahrverbot seinen
spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. In diesem Fall kann ein
Fahrverbot keinen Bestand mehr haben, wenn zudem keine Umstände mehr
erkennbar sind, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen
Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der
Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist. Das Fahrverbot ist als sogenannter
Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den
Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen
Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am
Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann
das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur
erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf
den Täter auswirkt.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 1 SsBs
24/11 |
|
22 |
Nutzungsausfall für Unfallwagen (2046)
(jlp). Der Anspruch auf
Nutzungsausfallentschädigung bei einem unfallgeschädigten Fahrzeug
beschränkt sich grundsätzlich auf die für die Reparatur oder
Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Allerdings verlängert sich die zeitliche
Dauer des entschädigungspflichtigen Nutzungsausfalls dann, wenn dem
Geschädigten die Gebrauchsvorteile durch ein schuldhaftes Verhalten des
Schädigers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der
einstandspflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen. Das gilt
aber wiederum nicht uneingeschränkt, vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen
der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, den Schädiger auf die
Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzuweisen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U 54/11 |
|
12 |
Keine Sperre bei Streit über Telefonrechnung
(2045) (jlp).
Telefonanbieter dürfen Telefonanschlüsse ihrer Kunden nicht einfach sperren,
wenn über die Richtigkeit der Telefonrechnung gestritten wird. Das Gericht
hält den Kunden für schutzwürdig. Es könne nicht sein, dass der Kunde seine
Rechnung nur deshalb bezahle, weil er sonst eine Telefonsperre befürchten
müsse, so die Begründung. Der Telefonkunde muss also nicht erst einen unter
Umständen jahrelangen Rechtsstreit führen. Mit einer einstweiligen Verfügung
erhält er vorläufigen Rechtsschutz, bis über die Angelegenheit abschließend
entschieden ist.
Landgericht München, Az.: 37 O 21210/11 |
|
21 |
Keine Ansparabschreibung für Software (2044)
(jlp). Software ist ein immaterielles
Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um
Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist.
Computerprogramme jedweder Art sind auch dann, wenn sie auf einem
Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen
Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle
Wirtschaftsgüter. Eine Ansparabschreibung für den beabsichtigten Erwerb von
Systemsoftware entfällt, weil es sich bei Software nicht um ein bewegliches
Wirtschaftsgut handelt.
Bundesfinanzhof, Az.: X R 26/09 |
|
3 / 6 / 25 |
Vor Kündigung steht Abmahnung (2043)
(jlp). Für die Abmahnung eines Vertragspartners
innerhalb eines sogenannten Dauerschuldverhältnisses (z.B. Miet- oder
Arbeitsrecht) genügt es nicht, wenn ein vertragswidriges Verhalten nur
gerügt wird. Es muss vielmehr mit der Rüge für den anderen Vertragspartner
deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel
steht und dass er für den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen
Konsequenzen rechnen muss.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 3/11 |
|
9 / 18 |
Rotes
Kennzeichen: eingeschränkte Fahrt (2042)
(jlp). Die Benutzung eines mit roten
Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen
Straßen zu anderen als den im Gesetz genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe-
und Überführungsfahrten) stellt ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche
Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 3 RBs
143/11 |
|
7 |
Führerschein ist nicht gleich Führerschein (2041)
(jlp). Eine britische "driving licence" stellt
keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines
EU-Staats dar, wenn sie lediglich im Umtausch eines deutschen Führerscheins
ausgestellt wurde. Ein Fahrzeugführer, der eine solche Lizenz besitzt, macht
sich daher strafbar, wenn er in Deutschland ein Kraftfahrzeug im
öffentlichen Straßenverkehr führt.
Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 1 Ss
116/11 |
|
1 |
Verhältnismäßigkeit einer Pkw-Abschleppung (2040)
(jlp). Ist auf Grund der konkreten Umstände des
Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig
abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen
wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da
durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar
allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann,
wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangenen
Anordnung hinwegsetzt. Dabei darf eine Abschleppanordnung nicht allein
deshalb angeordnet werden, weil sie andere Verkehrsteilnehmer abschrecken
soll.
Oberverwaltungsgericht Hamburg, Az.: 5 Bf
124/08 |
|
1 / 6 / 18 |
Keine
Geheimhaltungspflicht (2039) (jlp).
Ein Bürger hat nach den landesrechtlichen Informationsgesetzen gegenüber
öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft über den
Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Damit wurde der
Klage eines Pkw-Halters stattgegeben, dessen Fahrzeug auf einem öffentlichen
Parkplatz durch einen herabfallenden Baumast beschädigt wurde. Der
Fahrzeughalter wollte mit seiner begehrten Auskunft erzielen, dass er
Kenntnis darüber erhält, wann und wie oft Sichtkontrollen an den
Parkplatzbäumen stattgefunden haben. Das Gericht verurteilte die Behörde zur
Akteneinsicht und sah kein schutzwürdiges Interesse auf
Geheimhaltungsbedürftigkeit verletzt.
Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 2 K 71.10 |
|
9 / 22 |
Umrüstkosten für beschädigtes Taxi (2038)
(jlp). Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden
an einem gewerblich genutzten Fahrzeug mit Sonderausstattung vor (hier
Taxi), kann der Geschädigte neben dem Wiederbeschaffungswert auch fiktive
Kosten für den Umbau der (taxi)spezifischen Sonderausstattung in ein
Ersatzfahrzeug verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte
tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat oder nicht.
Landgericht Düsseldorf, Az.: 21 S 30/10 |
|
22 |
Fließender Verkehr hat
Vorfahrt (2037) (jlp). Ein
Fahrzeug, das auf der Vorfahrtstraße fährt und hierbei über die
Fahrbahnmitte fährt, bleibt gegenüber einem von der untergeordneten Straße
oder Einfahrt einfahrenden Pkw vorfahrtberechtigt. Der aus einem Grundstück
kommende Fahrzeugführer muss sich darauf einstellen, dass der ihm gegenüber
Vorfahrtberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht.
Wenn der Einfahrende das Vorfahrtrecht des
fließenden Verkehrs nicht beachtet und es deshalb zu einem Unfall kommt,
haftet er in der Regel in vollem Umfang für die Unfallfolgen. Der sich im
fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtberechtigte kann grundsätzlich darauf
vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorfahrtrecht beachten wird.
Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 282/10 |
|
6 / 9 |
Rad
verloren: Haftet Werkstatt für Nachziehen der Radmutter? (2036)
(Deutsche Anwaltshotline). Ein Autoservice ist
gesetzlich verpflichtet, beim Winterreifenwechsel darauf hinzuweisen, dass
die Radmuttern nach 50 bis 100 km vom Kunden gegebenenfalls nachgezogen
werden müssen. Versäumt die Werkstatt diesen ausdrücklichen Hinweis, hat sie
für den Schaden aufzukommen, wenn sich anschließend das Rad während der
Fahrt löst. Auch dann, wenn die Montage zuvor allem Anschein nach fehlerfrei
ausgeführt wurde.
So können sich nach Aussage eines vom
Gericht herangezogenen Sachverständigen selbst ordnungsgemäß befestigte
Radschrauben lösen. Deshalb bestehe ja auch die nebenvertragliche
Hinweispflicht auf das erforderliche Nachziehen.
Die Werkstatt behauptet, dies getan zu
haben. Und zwar mit der Anmerkung "Radschrauben nach 50 - 100 km nachziehen"
auf dem mit der Rechnung übergebenen Abbuchungsauftrag. Dort befindet sich
dieser Satz allerdings unterhalb der Unterschriftszeile, was nach Auffassung
des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Denn ein Kunde
prüft beim Erhalt einer Rechnung nur, ob die abgerechneten Leistungen
korrekt aufgeführt sind und der Betrag stimmt. Unterschreibt er dann die
Rechnung, muss er nur alles gelesen haben, worauf sich seine Unterschrift
bezieht – was nämlich oberhalb steht. Ein Anlass, weiter zu lesen, besteht
dagegen laut Heidelberger Richterspruch grundsätzlich nicht.
Das Erfordernis des Schraubennachziehens
stelle auch kein Jedermann-Wissen dar. Vielmehr erwartet der normale und
nicht weiter aufgeklärte Kunde, dass ordnungsgemäß und nach den
Herstellerangaben befestigte Räder sich nicht ablösen können.
Landgericht Heidelberg, Az.: 1 S 9/10 |
|
1 |
Vorsicht beim
Rückwärtsausparken (2035)
(jlp). Kommt es beim Zurücksetzen eines
Fahrzeugs aus einer Parktasche in die Fahrbahn zu einem Zusammenstoß mit
einem die Fahrbahn befahrenden Pkw, spricht ein Anscheinsbeweis für die
Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den rückwärts Anfahrenden. Der Verstoß
gegen die besondere Sorgfaltspflicht beim Anfahren vom Fahrbahnrand wiegt so
schwer, dass dahinter regelmäßig die Betriebsgefahr des Unfallgegners
zurücktritt und den Anfahrenden die volle alleinige Haftung trifft.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 5 U 26/11 |
|
18 |
Schlaglöcher und Sichtfahrgebot (2034)
(jlp). Bei wichtigen innerstädtischen Straßen
dürfen die Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass keine größeren
Schlaglöcher vorhanden sind. Dieser Grundsatz gilt auch unter
Berücksichtigung der angespannten kommunalen Finanzlage. Auch der Umstand,
dass im Bereich der Schlaglochstelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30
km/h angeordnet ist, reicht nicht aus, um die Kommune zu entlasten.
Allerdings trifft den Pkw-Fahrer, der sich an einem solchen Schlagloch einen
Fahrzeugschaden zuzieht, ein Mitverschulden, weil er gegen das
Sichtfahrgebot verstoßen hat. Dieses Sichtfahrgebot soll auch davor
schützen, auf Hindernisse, die sich auf der Fahrbahn befinden, auf- bzw.
hineinzufahren. Mit Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer daher stets
rechnen, und zwar auch innerorts.
Oberlandesgericht Jena, Az.: 4 U 884/10 |
|
9 |
Produkthaftung für Konstruktionsfehler
(2033) (jlp).
Von einem im Jahr 2000 gebauten Fahrzeug kann der Verbraucher erwarten, dass
ein Steuergerät einen viel zu niedrigen Ölstand durch ein Warnlicht anzeigt.
Kommt es in einem solchen Fall zu einem Motorschaden, weil keine
Kontrollleuchte den Ölverlust anzeigt, dann besteht eine grundsätzliche
Haftung des Herstellers aus dem Produkthaftungsgesetz. Es handelt sich um
einen Konstruktionsfehler. Muss ein neuer Motor eingebaut werden, kommt
jedoch ein Abzug "neu für alt" in Anrechnung.
Landgericht Chemnitz, Az.: 2 O 1913/08 |
|
5 |
Kein Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte
(2032) (jlp).
Eine Versicherung und ein Pkw-Halter stritten über die Kosten eines durch
Diebstahl entwendeten Navigationsgerätes. Die Versicherung wollte nur für
die Kosten eines gebrauchten Navigationsgerätes aufkommen, während der
Versicherungsnehmer die Kosten für ein neues Gerät beanspruchte. Das Gericht
entschied, dass der Wiederbeschaffungswert eines Navigationsgerätes mit dem
Preis für ein Neugerät gleichzusetzen ist, wenn es dem Versicherungsnehmer
nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ein gebrauchtes Gerät zu erwerben.
Der Versicherungsnehmer muss sich auch nicht auf dubiose Internetangebote
verweisen lassen, bei denen die Herkunft ungeklärt ist. Der
Versicherungsnehmer hat damit Anspruch auf Ersatz des Neupreises.
Amtsgericht Köln, Az.: 264 C 311/09 |
|
6 |
Überladung von Kraftfahrzeugen (2031)
(jlp). Wenn bei dem Verdacht von überladenen
Kraftfahrzeugen eine geeichte Waage Verwendung findet, so ist vom konkreten
Eichwert der Waage eine Verkehrsfehlergrenze vom Bruttomessergebnis in Abzug
zu bringen. Dieser Toleranzabzugswert beträgt 5 Prozent vom Messergebnis.
Ein pauschaler Abzug, zum Beispiel von 20 Kilogramm, ist dagegen nicht
zulässig.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 1 Ss
156/11 |
|
8 |
Spielsucht rechtfertigt
Entzug der Fahrlehrerlaubnis (2030)
(THV). Ein an Spielsucht erkrankter Fahrlehrer
darf nicht mehr in seinem Beruf arbeiten. Der ehemalige Angestellte einer
Fahrschule hatte insgesamt 17.000 Euro veruntreut. Das Geld hatten ihm
Fahrschüler zur Begleichung ihrer Fahrschulrechnungen gegeben. Die Stadt
Mainz entzog dem Fahrlehrer daraufhin die Berufserlaubnis, wogegen der Mann
klagte.
Nach Ansicht der Verwaltungsrichter war die
Entscheidung der Stadt richtig. Denn der Fahrlehrer habe mit seinem
Verhalten in schwerwiegender Weise Vertrauen verletzt, befand die Kammer. Es
sei zu befürchten, dass der Mann wegen seiner Suchtprobleme weiter versuchen
könnte, illegal an das Geld seiner Schüler zu kommen.
Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 L 995/11 |
|
19 / 22 |
Nutzungsausfall für Fahrrad (2029)
(jlp). Die abstrakte Bezifferung des
Nutzungsausfalls für einen verunfallten Pkw ist nicht neu, für ein Fahrrad
hingegen schon. Denn anders als beim Auto existieren für Fahrräder (noch)
keine Nutzungsausfalltabellen. Trotzdem hat das Amtsgericht Ratzeburg einem
Radfahrer erstmalig eine Entschädigung für die entgangene
Nutzungsmöglichkeit seines Fahrrads zugesprochen. Die Entscheidung wurde vom
Landgericht Lübeck bestätigt. Nach Ansicht beider Gerichte ist auch der
Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrads als ersatzfähiger
Vermögensschaden anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Fahrräder
regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt werden. Die Nutzungsentschädigung
selbst wurde vom Gericht pro Tag mit 5,60 € für angemessen gehalten.
Landgericht Lübeck, Az.: 1 S 16/11 |
|
13 |
Vertragsstrafe für
unerwünschte Werbe-E-Mail (2028)
(jlp). Hat sich eine Versicherung gegenüber
einem Kunden verpflichtet, an diesen keine Werbe-E-Mails (mehr) auszusenden
und verstößt sie anschließend ein erstes Mal schuldhaft gegen diese
Vereinbarung, so entspricht der Betrag von 500 € für die Vertragsstrafe
billigem Ermessen, weil durch ihn der eingetretene Schaden ausgeglichen und
auf die Versicherung hinreichender Druck ausgeübt wird, ihre Verpflichtung
zukünftig einzuhalten.
Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 4/11 |
|
6 |
Kennzeichenmissbrauch (2027)
(jlp). Nach der gesetzlichen Regelung im
Straßenverkehrsgesetz macht sich ein Fahrzeugführer strafbar, wenn er in
rechtswidriger Absicht das an seinem Fahrzeug oder an seinem
Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt,
verdeckt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Dieser Tatbestand ist
auch dann erfüllt, wenn ein Fahrer an seinem Kraftfahrzeug die (Kennzeichen-)Beleuchtung
ausschaltet, um anschließend mit seinem Fahrzeug unerkannt davonfahren und
eine Kontrolle durch ein ihn verfolgendes Polizeifahrzeug vereiteln zu
können. Die Kennzeichenbeleuchtung ist Bestandteil des hinteren
Kennzeichens. Sie hat ausschließlich – anders als die übrigen
Beleuchtungseinrichtungen eines Kraftfahrzeuges – den Zweck, dessen
Ablesbarkeit bei Dunkelheit zu gewährleisten.
Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 Ss
344/11 |
|
9 |
Motorminderleistung (2026)
(jlp). Weicht die Motorleistung eines
hochpreisigen, sportlich ambitionierten Fahrzeugs je nach
Berechnungsmethode/Korrekturfaktor um 11 Prozent beziehungsweise 8,09
Prozent von der vertraglich vereinbarten Motorleistung von 309 kW/420 PS
nach unten ab, ist das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet, der zum Rücktritt
berechtigt. Die tatsächliche, von einem Sachverständigen ermittelte
Motorleistung betrug lediglich 274,6 kW/373,3 PS. Diese Abweichung ist
gravierend und berechtigt den Pkw-Käufer zur Fahrzeugrückgabe gegen
Kaufpreiserstattung.
Landgericht Wuppertal, Az.: 16 O 134/08 |
|
23 |
Fuchs zählt nicht (2025)
(jlp). Ein Fahrzeugführer, der bei einem
Ausweichen vor einem Fuchs sein Fahrzeug nach links in einer Rechtskurve
steuert, riskiert die hohe Gefahr, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug
verliert und dass erheblicher Schaden entsteht. Dies gilt vor allem auch
unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein derartiges Ausweichen auf die
Gegenfahrbahn erfolgt und damit ein erhebliches Risiko einer Kollision mit
einem entgegenkommenden Fahrzeug besteht. Gegenüber diesem hohen Risiko
waren die durch die Kollision mit einem Fuchs bestehenden Risiken ungleich
geringer. Bei einem Fuchs handelt es sich nicht um ein so großes Tier, dass
bei einem Zusammenstoß ein größerer Schaden an dem versicherten
Mittelklassewagen zu befürchten gewesen wäre. Damit war ein Ausweichen nach
links nicht geboten.
Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 239/10 |
|
7 |
Kein Fahrverbot für
Existenzgründer (2024)
(jlp). Trotz grober Pflichtverletzung und
einschlägiger Voreintragungen kann von der Verhängung eines Fahrverbots
abgesehen werden, wenn sich der Betroffene in der Phase der Existenzgründung
befindet, im Fall eines Fahrverbots zum Aufbau einer beruflichen Existenz
nicht mehr in der Lage wäre und er seine Familie allein durch das
Arbeitslosengeld nicht unterhalten könnte.
AG Wuppertal, Az.: 26 OWi 623 Js
1901/10-267/10 |
|
24 |
Kein Winterdienst rund um die
Uhr (2023) (jlp).
Ein Kraftfahrer darf grundsätzlich nicht erwarten, dass die Staatsstraßen
auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden. Eine
völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln
nämlich nicht erreicht und deshalb auch nicht verlangt werden. Vielmehr muss
sich der Fahrzeugführer auf eine solche Gefahrenlage selbst durch besondere
Vorsicht einstellen, zumal da er selbst erkennen musste, dass die
abschüssige Abfahrt nicht geräumt war.
Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 5 U 151/09 |
|
1 |
Zwei Stellplätze für
Behinderte – beide sind freizuhalten (2022)
(Deutsche Anwaltshotline). Sind mehrere
Stellplätze auf einem öffentlichen Parkplatz ausdrücklich Behinderten
vorbehalten, dürfen sie auch nur von diesen genutzt werden. Stellt ein
Autofahrer, der nicht zu dieser Personengruppe gehört, sein Fahrzeug
trotzdem dort ab, hat die zuständige Verkehrsbehörde das Recht und die
Pflicht, den Wagen zügig auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen zu
lassen.
So sah sich just ein Rechtsanwalt bemüßigt,
in diesem Fall in eigener Sache vors Gericht zu ziehen. Er hatte seinen Pkw
vor dem Amtsgericht Ludwigshafen auf einem der dort vorhandenen zwei
Behindertenparkplätze abgestellt und war dann seiner anwaltlichen Wege
gegangen. Eine Politesse, die vergeblich nach dem vorgeschriebenen
Behindertenausweis hinter der Frontscheibe gesucht hatte, konnte den Fahrer
des falsch geparkten Wagens auch nicht im Gerichtsgebäude ausfindig machen
und ließ das Auto eine dreiviertel Stunde später zwangsabschleppen.
Die ihm dafür in Rechnung gestellten 145,75
Euro wollte der betroffene Anwalt allerdings nicht zahlen. Schließlich sei
der zweite Sonder-Stellplatz daneben ja nicht belegt gewesen und hätte damit
einem berechtigten Behinderten problemlos zur Verfügung gestanden – falls
ein solcher überhaupt in dieser Zeit aufgetaucht wäre, was offensichtlich
nicht der Fall war. Womit der ganze behördliche Abschleppvorgang
unverhältnismäßig und damit nicht rechtens sei.
Eine Argumentation, der die
rheinland-pfälzischen Richter nicht folgen wollten. Ein verbotswidrig auf
einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug
dürfe und müsse sofort abgeschleppt werden. Und eine
Funktionsbeeinträchtigung läge auch dann vor, wenn nicht alle
Sonder-Parkplätze gleichzeitig belegt sind. Schließlich muss den
Hilfsbedürftigen der ihnen vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert
zur Verfügung stehen, gibt es für sie im Unterschied zu 'normalen'
Verkehrsteilnehmern doch keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten.
Im Gegensatz zur Auffassung des bei der
Ordnungswidrigkeit ertappten Rechtsanwalts habe die Politesse vor dem
Abschleppen auch keine weitergehenden Nachforschungen zu seinem
Aufenthaltsort anstellen müssen. Weshalb der Kostenbescheid zweifellos
rechtmäßig ist.
Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße Az. 5
K 369/11 |
|
11 |
Grenzen der
Geschwindigkeitsüberschreitung (2021)
(jlp). Einem Fahrzeugführer, der die zulässige
Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40 Prozent überschreitet, kann eine
vorsätzliche Tatbegehung angelastet werden. Unter diesem Wert kann
regelmäßig von einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen
werden. Zu Lasten des Fahrzeugführers kann nicht angenommen werden, dass er
eine Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest billigend dadurch in Kauf
genommen hat, dass er nicht regelmäßig auf seinen Tachometer sieht. Es gibt
keine Lebenserfahrung dahingehend, dass ein Kraftfahrer, der nicht
regelmäßig oder überhaupt nicht auf seinen Tachometer sieht, eine
Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest billigend in Kauf nimmt.
Oberlandesgericht Braunschweig, Az.: Ss (OWiZ)
225/10 |
|
6 / 18 |
Öffentliche Verkehrszeichen
auf Privatgelände (2020)
(jlp). Der Eigentümer einer privaten
Grundstücksfläche, die zugleich Teil der öffentlichen Straße ist, hat das
Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auf dieser Fläche
zu dulden. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Regelung im
Straßenverkehrsgesetz und zwar dann, wenn diese Verkehrszeichen aus
technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des
Straßenverkehrs nicht "auf der Straße" angebracht werden können.
VGH Baden-Württemberg, Az.: 5 S 2610/10 |
|
16 / 22 |
Schlecht erkennbarer
Motorradfahrer (2019)
(jlp). Kollidiert ein links abbiegender
Autofahrer mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer, von dem er bei
Einleitung des Abbiegevorgangs wegen Sichtbehinderung durch eine
Brückenkuppe allenfalls den Kopf wahrnehmen konnte, kommt eine Mithaftung
des Motorradfahrers in Höhe von 20 Prozent in Betracht. Diese Mithaftung von
20 Prozent entspricht seinem Anteil an der Betriebsgefahr seines Motorrades
und ist nicht von einem Verschulden des Motorradfahrers abhängig.
Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 12 W
5/08 |
|
11 / 22 / 24 |
Im Zweifel gilt das
Rücksichtnahmegebot (2018)
(jlp). Bestehen für zwei aus unterschiedlichen
Fahrtrichtungen an eine Kreuzung oder Einmündung heranfahrende
Fahrzeugführer gleichermaßen Zweifel an ihrer Vorfahrtberechtigung, so gilt
prinzipiell das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Dieses Gebot aus § 1 StVO
rechtfertigt dann regelmäßig eine Haftungsteilung. Jeder Fahrzeugführer,
gerade in einer unklaren Situation, muss seine Fahrzeuggeschwindigkeit
herabsetzen, bremsbereit sein und muss vorsichtig in den Bereich einfahren,
um rechtzeitig vor kreuzenden Fahrzeugen anhalten zu können.
Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 17/11 |
|
9 |
Nur „erhebliche“
Fahrzeugmängel zählen (2017)
(jlp). Werden bei einem Neufahrzeug innerhalb
kürzester Zeit Mängel festgestellt, sodass insgesamt vier Mal in der
Werkstatt nachgebessert werden musste, so liegt ein Mangel vor. Ist dieser
Mangel aber nicht erheblich, so scheidet ein Rücktritt des Käufers vom
Kaufvertrag aus. Dies gilt auch für Fahrzeuge der "Luxusklasse". Auf das
Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn
der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache
im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist.
Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 202/10 |
|
1 |
Abschleppen vom
Privatparkplatz (2016)
(jlp). Der dem Grundstücksbesitzer wegen
unberechtigten Parkens auf einem Privatparkplatz gegen den Störer zustehende
Schadenersatzanspruch umfasst neben den reinen Abschleppgebühren auch in
angemessenem Umfang die Kosten für den gesamten Aufwand, der für die
Veranlassung, Vorbereitung und Überwachung der Umsetzung bis zur Abwicklung
und Herausgabe an den Schädiger entsteht. Der Geschädigte ist befugt, mit
diesen Maßnahmen im Rahmen eines Rahmenvertrages eine Fremdfirma zu
beauftragen. Das unbefugte Abstellen auf einem Privatgrundstück stellt eine
verbotene Eigenmacht dar, der sich der Grundstücksbesitzer erwehren darf,
indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die ihm dabei entstehenden Kosten
darf er im Wege des Schadenersatzes geltend machen.
Kammergericht Berlin, Az.: 13 U 31/10 |
|
22 |
Verspätete
Kaskoschadenanzeige (2015)
(jlp). Auch der Versicherungsnehmer einer
Kfz-Kaskoversicherung ist verpflichtet, einen Schadenfall unverzüglich
seiner Versicherung zu melden, da nur so die Versicherung in die Lage
versetzt wird, durch eigene Sachverständige Feststellungen zu Grund und Höhe
zu treffen. Diese Obliegenheitspflicht gilt auch dann, wenn der
Versicherungsnehmer ursprünglich die Kaskoversicherung gar nicht in Anspruch
nehmen wollte, weil er beispielsweise glaubte, seine Schadenersatzansprüche
bei dem Unfallgegner geltend machen zu können. Wird diese Anzeigepflicht
verletzt, kann die Kaskoversicherung eine Schadenregulierung ablehnen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U
175/09 |
|
6 / 24 |
Sorgfalt beim Linksabbiegen (2014)
(jlp). Überholt ein Pkw, der nach links
abbiegen will, zuvor in einer Entfernung von etwa 15 bis 20 Metern vor der
Kreuzung unter Benutzung der Gegenfahrbahn Fahrzeuge, die bereits auf dem
linken Fahrstreifen fahren, und kommt es zur Kollision mit einem dieser
Fahrzeuge, dessen Fahrer nach links abbiegen will, aber die zweite Rückschau
unterlässt, so kommt eine hälftige Schadenteilung in Betracht. Denn der
Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur
Mitte einzuordnen und hat dann seine Fahrzeuggeschwindigkeit zu
verlangsamen.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 70/10 |
|
19 |
Fahrradfahren darf nicht
verboten werden (2013)
(jlp). Die Straßenverkehrsbehörde darf einem
Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht
das Führen eines Fahrrades verbieten, weil er kein
medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er
zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeuges und dem Alkoholgenuss trennen
kann. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung
die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen und
von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges
ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten
vorzulegen. Da dieser Verkehrsteilnehmer beim Fahrradfahren bisher nicht
auffällig geworden ist, kann ein solches Gutachten über seine Eignung als
Fahrradfahrer aber nicht verlangt werden. Auch ein Verbot des Fahrradfahrens
kann aus diesen Gründen nicht angeordnet werden.
OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 B 10415/11.OVG |
|
1 |
Verwaltungsgebühren für
Abschleppmaßnahmen (2012)
(jlp). Auch wenn ein Autofahrer vor dem
Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs erscheint und den Wagen
selbst wegfährt, hat er neben dem fälligen Verwarnungsgeld und den Kosten
für den Abschleppunternehmer zudem Verwaltungsgebühren zu entrichten. Das
Gericht entschied, dass die Stadt für sogenannte Leerfahrten, bei denen der
Abschleppvorgang abgebrochen wird, dieselbe Regelgebühr wie für "normale"
Abschleppmaßnahmen erheben darf. Der entstehende durchschnittliche
Verwaltungsaufwand unterscheidet sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen
nicht. Auch steht die Praxis der Stadt, den Bediensteten vorsorglich im
Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen,
da der städtische Vollzugsbedienstete in jedem Einzelfall aussteigen und
kontrollieren muss, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme
vorliegen. Für den so entstehenden Aufwand darf eine Gebühr erhoben werden.
Mit € 50 liegt die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich
vorgegebenen Rahmens von € 25 bis € 150.
Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 7 K 2213/09 |
|
19 / 22 |
Sturz eines Radfahrers (2011)
(jlp). Das Vorbeifahren eines Fahrradfahrers an
parkenden Fahrzeugen mit einem Seitenabstand von 80 bis 90 Zentimetern kann
im Falle eines Unfalls dazu führen, dass auch dem Fahrradfahrer ein
Mitverschulden trifft, wenn der Fahrzeugführer plötzlich die Pkw-Tür öffnet.
Dieses Mitverschulden tritt aber gegenüber dem gravierenden Verstoß des
Autofahrers zurück, sodass der Autofahrer für den Unfall und für die
Unfallfolgen die volle Alleinhaftung zu übernehmen hat.
Oberlandesgericht Jena, Az.: 5 U 596/06 |
|
6 |
Gebührenrückerstattung der Autobahnmaut
(2010) (jlp).
Ein Mautschuldner kann bei der manuellen Einbuchung oder der
Interneteinbuchung nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des
Einbuchungsbelegs oder des ihm für die mautpflichtige Straßenbenutzung
eingeräumten Zeitraums innerhalb von zwei Monaten die Erstattung
entrichteter Maut verlangen, wenn die gebuchte Fahrt nachweislich nicht
durchgeführt wurde. Damit wurde der Klage eines Lkw-Fahrers stattgegeben,
der über das Internet eine Fahrt irrtümlich gebucht und diese Fahrt
nachweislich nicht angetreten hatte.
Bundesverwaltungsgericht, Az.: 9 C 5.10 |
|
11 |
Zulässige
Höchstgeschwindigkeit überschritten (2009)
(jlp). Überschreitet ein Fahrzeugführer die
vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit, so kann ein vorsätzliches
wie auch ein fahrlässiges Handeln des Fahrzeugführers in Betracht kommen.
Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit ganz erheblich überschritten, so
nimmt die Rechtsprechung zumeist ein vorsätzliches Handeln, verbunden mit
einer höheren Geldbuße, an. Dies setzt aber voraus, dass der Täter sich der
im Einzelfall höchstzulässigen Geschwindigkeit bewusst ist. Kennt er sie
nicht und geht er unter Umständen von einer höheren zulässigen
Geschwindigkeit aus, welche die Differenz der festgestellten und der
vermeintlichen Höchstgeschwindigkeit gering erscheinen lässt, oder geht er
von einer unbeschränkten Geschwindigkeit aus, so kann Fahrlässigkeit gegeben
sein.
Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 1 SsBs
37/10 |
|
6 |
Keine Gebühren für Darlehenskonto (2008)
(jlp). Eine Bank, die gegenüber ihren Kunden in
ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet, durch welche
sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer
monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt,
handelt rechtswidrig. Eine solche Kontoführungsgebühr dient nicht der
Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen
Sonderleistung der Bank. Die Bank wurde daher verurteilt, die Verwendung
einer solchen unangemessenen Klausel zu unterlassen.
Bundesgerichtshof, Az.: XI ZR 388/10 |
|
6 / 13 |
Grenze der Schmähkritik wird nicht
überschritten (2007)
(jlp). In einem einstweiligen
Verfügungsverfahren kann ein Ebay-Verkäufer im Regelfall nicht die Löschung
einer negativen Käuferbewertung verlangen. Denn das Ebay-Bewertungssystem
ermöglicht im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu
schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren,
kann daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen ist die
Aussage "hat seine Ware zurückerhalten, ich aber nie mein Geld" im Kern
nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung "Finger weg" überschreitet
nicht die Grenze zur Schmähkritik.
Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-15 W
14/11 |
|
6 / 11 |
Unverhältnismäßigkeit langer
Fahrtenbuchauflage (2006)
(jlp). Führt ein Bußgeldverfahren wegen
Geschwindigkeitsüberschreitung zu keiner Fahrerermittlung, so kann die
Bußgeldbehörde eine Fahrtenbuchauflage erteilen. Es ist aber
unverhältnismäßig, wenn bei einem eher geringen Verkehrsverstoß, der nur mit
einem Punkt bewertet wird, eine neunmonatige Fahrtenbuchauflage erteilt
wird. Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist insbesondere
das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen. Darüber
hinaus kann in die zu treffende Ermessensentscheidung einfließen, ob das
erste Mal mit einem Pkw des Fahrzeughalters ein Verkehrsverstoß ohne
Fahrerfeststellung begangen wird oder es sich um einen Wiederholungsfall
handelt. Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist eine
Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten ausreichend.
Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 12 LB
318/08 |
|
6 |
Fahrtenbuchauflage trotz
Fahrerbenennung (2005)
(jlp). Kann der verantwortliche Fahrzeugführer
für einen Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden, dann kann die
zuständige Behörde gegen den Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches
anordnen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der
Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen ist der Eintritt der
Verfolgungsverjährung. Wird der Fahrzeugführer erst nach diesem Zeitpunkt
benannt, so ist diese Benennung grundsätzlich unbeachtlich. Obwohl jetzt der
wirkliche Fahrzeugführer bekannt ist, kann gegen den Fahrzeughalter eine
Fahrtenbuchauflage für mehrere Monate erfolgen.
Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 10 S
1860/10 |
|
17 / 22 |
Einweisungspflicht vor Risiko
(2004) (jlp).
Erfordert die Streckenführung eines öffentlichen Linienbusses das Wenden
durch einen Mittelstreifendurchbruch und kommt es bei den Wendevorgängen
häufig zu gleichartigen Unfällen (ausschwenkendes Heck des Busses beschädigt
neben dem Bus an der Ampel wartendes Fahrzeug), so ist der Fahrer des Busses
jedenfalls dann verpflichtet, sich bei jedem Wendevorgang einweisen zu
lassen, wenn er den Bereich neben dem rechten Heck seines Fahrzeugs nicht
einsehen kann.
Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 209/09 |
|
8 |
Charakterliche
Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers (2003)
(jlp). Ein Fahrlehrer, der einer 17-jährigen
Fahrschülerin in einer Fahrpause pornographische Bilder zeigt, erweist sich
unter Zugrundelegung der allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze als
unzuverlässig. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit
begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung
oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des
angestrebten Berufs nicht erwarten lässt. Diese Voraussetzungen sah das
Gericht als gegeben an und hielt den Widerruf der Fahrschulerlaubnis für
begründet. Denn der Fahrlehrer steht in einem besonderen Vertrauens- und
Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses
müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung, insbesondere der
praktischen Fahrausbildung in seine Obhut begeben, um gefahrlos das Führen
eines Kraftfahrzeuges zu erlernen. In diesem Vertrauensverhältnis darf es
nicht zu persönlichen Grenzüberschreitungen kommen.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 11
CS 10.3056 |
|
4 / 8 |
Firmenname für
Gemeinschaftsfahrschule (2002)
(jlp). Eine Gemeinschaftsfahrschule darf nach
dem Fahrlehrergesetz auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen
Rechts betrieben werden. Hierbei darf sie den Namen der Fahrschule
(Firmenname) ebenso angeben, wie die Namen der einzelnen Gesellschafter. Die
Wahlfreiheit der Gesellschafter bezüglich ihres Namens wird lediglich durch
das handelsrechtliche Firmenrecht eingeschränkt, insbesondere durch das
Verbot der Verwechslungsgefahr mit einer kaufmännischen Firma.
Verwaltungsgericht Gießen, Az.: 8 K
2017/08.GI |
|
3 / 7 |
Verkehrsstraftat kann zur
Kündigung führen (2001)
(jlp). Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer
Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber
daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr
beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der
Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann. Es
fehlt jedoch an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der
Verursachung der Arbeitslosigkeit, wenn der Grund für den Entzug der
Fahrerlaubnis lediglich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs –
ohne Einfluss berauschender Mittel – war und ihm auch wegen der Umstände des
Einzelfalls kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann.
Landessozialgericht Ba.-Wü., Az.: L 3 AL
1315/11 |
|
3 |
Herausgabe des Dienstwagens bei Kündigung
(2000) (jlp).
Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung hat der
Arbeitnehmer den Dienstwagen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
auch dann (vorläufig) herauszugeben, wenn die Wirksamkeit der Kündigung
zwischen den Parteien streitig ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die
Kündigung offensichtlich unwirksam ist, denn in diesem Fall überwiegt das
Interesse des Arbeitnehmers an der tatsächlichen Nutzung auch vor Erlass
eines erstinstanzlichen Urteils die Interessen des Arbeitgebers. Von einer
solchen offensichtlich unwirksamen Kündigung ist aber regelmäßig, wie auch
hier, nicht auszugehen.
Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 7 Sa
521/10 |
|