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Letzte Aktualisierung
dieser Seite: 17.04.12

Rubrik Nr. Urteil
3 / 21 Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (2064)

(jlp). Der Bundesfinanzhof hat nunmehr konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen die Entfernungspauschale für einen längeren als den kürzesten Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in Anspruch genommen werden kann. Hierbei wurde zunächst bestätigt, dass die Entfernungspauschale grundsätzlich nur für die kürzeste Entfernung beansprucht werden kann. Etwas anderes gilt aber, wenn eine andere Verbindung "offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig benutzt wird. Hierbei ist eine Mindestzeitersparnis von 20 Minuten, wie dies das Finanzgericht gefordert hatte, nicht stets erforderlich. Vielmehr sind alle Umstände des Einzelfalls, wie zum Beispiel die Streckenführung, die Schaltung von Ampeln oder Ähnliches in die Beurteilung einzubeziehen. Eine Straßenverbindung kann auch dann "offensichtlich verkehrsgünstiger" sein, wenn bei ihrer Benutzung nur eine geringe Zeitersparnis zu erwarten ist.

Bundesfinanzhof, Az.: VI R 19/11

16 / 22 Kein Verlust von Lebensfreude (2063)

(jlp). Ein bei einem Verkehrsunfall an der Hand verletzter Pkw-Fahrer verlangte von dem Unfallgegner nicht nur den Ersatz seines Fahrzeugschadens, sondern auch Schadenersatz in Form eines Nutzungsausfalls, weil er wegen der erlittenen Handverletzung sein Motorrad nicht nutzen konnte. Das Gericht wies seine Klage jedoch ab, weil ein "Nutzungsausfall von Lebensfreude" nicht zum Schadenersatz gehört. Dieser Verlust von Mobilität ist allenfalls Teil des Schmerzensgeldes.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZA 40/11

2 Haschischkonsumenten droht Führerscheinentzug (2062)

(jlp). Wer gelegentlich Cannabis (Hanf) konsumiert, kann zu Recht als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen angesehen werden und seine Fahrerlaubnis verlieren. Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung ist derjenige ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen, der auch gelegentlich Cannabis (Marihuana, Haschisch) konsumiert und nicht zwischen Konsum und Autofahren trennen kann. Letzteres ist bereits bei einer einmaligen Autofahrt unter Cannabis-Einfluss zu bejahen, ohne dass es zu drogenbedingten Ausfallerscheinungen am Steuer kommen muss.

Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 3 L 457/11

15 /  22 Grenzen der Schadenregulierung (2061)

(jlp). Nach einem Verkehrsunfall passiert es häufig, dass sich der Geschädigte für die Reparaturzeit einen Mietwagen nimmt und dass er dann diesem Mietwagenunternehmen gestattet, die Kosten für den Mietwagen direkt bei der Haftpflichtversicherung des Schädigers einzuziehen. Diese Handhabung wurde vom Bundesgerichtshof für zulässig erklärt, wenn es bei dieser eingeschränkten Tätigkeit bleibt. Es liegt aber eine unzulässige Rechtsdienstleistung vor, wenn ein solches Mietwagenunternehmen nicht nur die Mietwagenkosten geltend macht, sondern gleichzeitig zum Beispiel auch unfallbedingte Schmerzensgeldansprüche. Eine solche weitreichende Tätigkeit ist einem Mietwagenunternehmer grundsätzlich nicht gestattet.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 143/11

9 Gewährleistung muss sein (2060)

(jlp). Verkauft eine GmbH einen Gebrauchtwagen an einen Verbraucher, dann unterliegt dieser Kaufvertrag den Vorschriften über den Verbrauchsgüterkauf. Dies selbst dann, wenn es sich hierbei um ein für die GmbH "branchenfremdes" Nebengeschäft handelt. Das bedeutet, dass die Gewährleistung für dieses Gebrauchtfahrzeug nicht ausgeschlossen werden kann und dass dem Verbraucher für das von ihm erworbene Fahrzeug eine Gewährleistung von mindestens einem Jahr zusteht.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 215/10

4 / 21 Gewinnermittlung über 'Anlage EÜR' (2059)

(jlp). Betriebsinhaber, die ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Regelung ermitteln, sind verpflichtet, der Einkommensteuererklärung eine Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beizufügen. Dieser Vordruck ('Anlage EÜR') sieht eine standardisierte Aufschlüsselung der Betriebseinnahmen und -ausgaben vor. Diese Standardisierung führt zu besseren Kontroll- und Vergleichsmöglichkeiten der Finanzverwaltung und trägt zur Gleichmäßigkeit der Besteuerung bei. Dieses Verfahren ist zulässig. Der Steuerpflichtige ist daher verpflichtet, zur Gewinnermittlung diese 'Anlage EÜR' zu verwenden.

Bundesfinanzhof, Az.: X R 18/09

18 / 19 Mofa-Verbot für Volljährigen (2058)

(Deutsche Anwaltshotline). Obwohl es für ein Mofa eigentlich gar keiner Erlaubnis bedarf, hat die Verkehrsbehörde im rheinhessischen Mainz-Bergen einem Mann das Führen seines motorisierten Zweirads im öffentlichen Straßenverkehr "wegen Ungeeignetheit" gänzlich untersagt. Und das zu Recht, wie jetzt das Verwaltungsgericht Mainz entschied. Die Polizei hatte den Betroffenen schon lange im Visier. Nicht nur, dass der an seinem Mofa die weithin sichtbare Aufschrift "Ich fahre so, um Sie zu nerven" angebracht hatte. Vielmehr verhielt er sich auch danach und behinderte den übrigen Verkehr, wo er nur konnte; weshalb er schon mehrfach wegen Nötigung, Beleidigung und Sachbeschädigung verurteilt wurde. Weil all die Bestrafungen bei dem Mann aber nicht fruchteten, wurde ein medizinisch-psychologisches Gutachten zwecks Klärung seiner Geeignetheit zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen angefordert. Als er auch darauf nicht reagierte, zogen die Beamten die Notbremse und untersagten der erklärten Mofa-Nervensäge endgültig die weitere Nutzung des für Volljährige normalerweise erlaubnisfreien Fahrzeugs im Straßenverkehr. Eine nach Auffassung des Gerichts nicht unverhältnismäßige Entscheidung. Schließlich begeht der Mofa-Fahrer seine Straftaten seit vielen Jahren mehr oder minder nach demselben Muster und behindert durch gezieltes Verhalten den nachfolgenden Verkehr – mit der entsprechenden, teils erheblichen Gefährdung. Womit dem Mann offenbar jegliche Eignung zum Führen eines Mofas fehlt.

Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 K 718/11

23 Kollision zwischen Lkw und Pferd (2057)

(jlp). Die Größe des einzuhaltenden Seitenabstands richtet sich nach der eigenen Fahrzeugart des Überholers, der Fahrgeschwindigkeit, den Fahrbahnverhältnissen, dem Wetter und nach den Eigenarten des Eingeholten, wobei die Seitenabstände zum Überholen und zum Gegenverkehr so groß sein müssen, dass sie Schreckreaktionen anderer Verkehrsteilnehmer ausschließen. Im Regelfall reicht ein Seitenabstand von einem Meter beim Überholen aus. Besondere Vorsicht ist jedoch etwa beim Überholen von Reitern geboten, da immer mit einer plötzlichen Reaktion des Tieres zu rechnen ist. Hierzu stellte das Gericht fest, dass der erforderliche Sicherheitsabstand eines Lkw-Zugs, der auf verkehrsreicher Innenstadtstraße einen Reiter überholt, in der Regel 1,50 bis 2 Meter betragen muss. Wird dieser Sicherheitsabstand eingehalten, haftet der Reiter bei einem Unfall überwiegend selbst.

Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 12 U 6/11

6 / 9 Montagsauto (2056)

(jlp). Mit dem Begriff "Montagsauto" sollen Fälle erfasst und einer sachgerechten Lösung zugeführt werden, in denen einem Käufer eine Nachbesserung von vornherein unzumutbar ist, weil das Auto als solches eine "Zumutung" für ihn darstellt. Allerdings kann diese Erkenntnis immer erst im Nachhinein, das heißt nach Eintritt eines bestimmten Geschehensablaufs gewonnen werden. Deshalb kommt es praktisch darauf an, ab welchem Erkenntnisstand, mithin auf Grund welcher Beurteilungsgrundlage die Qualifizierung als "Montagsauto" gerechtfertigt ist. Rein schematisch lässt sich die Frage nach einem "Montagsauto" also nicht beantworten. Entscheidend ist vielmehr der Einzelfall mit den geschilderten individuellen Mängeln.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 3 U 47/10

23 Zusammenstoß mit unbekanntem Tier (2055)

(jlp). Behauptet ein Kfz-Fahrzeugführer, dass er auf der Bundesautobahn mit einem Tier zusammengestoßen ist, und steht nicht fest, welche Größe das Tier hatte, so ist die Teilkaskoversicherung berechtigt, die Schadenersatzansprüche nur zu 50 Prozent des Rettungskostenersatzes zu regulieren. Zweifel sind insbesondere deshalb angezeigt, weil in Unfallnähe ein verendeter Hase aufgefunden wurde und weil ein Ausweichmanöver bei einem solchen Hasen regelmäßig nicht angezeigt ist. Auch wenn ein solch aufgefundener Tierkadaver nicht zwingend dafür spricht, dass gerade dieses Tier Unfallverursacher war, so ist umgekehrt nicht bewiesen, dass ein Ausweichmanöver zwingend notwendig war.

Oberlandesgericht Saarbrücken, Az.: 5 U 356/10-57

1 Vorsicht bei zu kleiner Parkscheibe (2054)

(jlp). Ein Pkw-Fahrer hatte sein Fahrzeug ordnungsgemäß geparkt. Die an diesem Ort vorgeschriebene Parkscheibe hatte er benutzt und an der Windschutzscheibe ausgelegt. Gleichwohl erhielt er ein Bußgeld. Denn die von ihm benutzte Parkscheibe war zu klein. Die Abmessung belief sich lediglich auf 40 mm x 60 mm, während der Gesetzgeber in der Straßenverkehrs-Ordnung ausdrücklich die Parkscheibengröße auf 110 mm x 150 mm festgelegt hat. Das Gericht hielt dem Fahrer vor, dass die kleine Parkscheibe nicht gut lesbar ist und bestätigte das Bußgeld in Höhe von fünf Euro. Zugleich wies das Gericht darauf hin, dass diese Vorschrift zwingend ist und dass selbst ein angebrachter handschriftlicher Zettel mit der Ankunftszeit die Pflicht zur Verwendung der vorgeschriebenen Parkscheibe nicht erfüllt.

Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 53 Ss-OWi 495/10

7 / 24 Kein Führerscheinentzug wegen hohen Alters (2053)

(jlp). Allein das hohe Alter eines Fahrerlaubnisinhabers (hier: 80 Jahre) und das damit regelmäßig verbundene Absinken sowohl der geistigen als auch der körperlichen Leistungsfähigkeit bietet für sich genommen keinen Anlass, die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr durch ein ärztliches Gutachten überprüfen zu lassen. Hinzukommen muss vielmehr, dass der altersbedingte Abbau der körperlichen und/oder geistigen Kräfte mit auf die Fahreignung bezogener Relevanz im Einzelfall zu greifbaren Ausfallerscheinungen geführt hat, die Zweifel an der uneingeschränkten Kraftfahreignung aufkommen lassen. Nur unter diesen engen Voraussetzungen kann die Führerscheinbehörde einen Führerschein einziehen.

Verwaltungsgericht Saarlouis, Az.: 10 L 790/11

2 / 22 Kein Versicherungsschutz bei Vollrausch (2052)

(jlp). Eine Fahrzeugkaskoversicherung kann bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf Null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalls. Ein solch begründeter Einzelfall liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer im Vollrausch mit 2,7 Promille sein Fahrzeug geführt und hierbei einen Verkehrsunfall verursacht hat. Hier wiegt das Verschulden derart hoch, dass die Vollkaskoversicherung keinen Schadenersatz für sein beschädigtes Fahrzeug leisten muss.

Bundesgerichtshof, Az.: IV ZR 225/10

26 Vergleichbare Werbung (2051)

(jlp). Vergleichbare Werbung zwischen Mitbewerbern ist unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Die pauschale Abwertung der Leistungen eines Mitbewerbers ist aber unlauter, wenn die konkreten Umstände, auf die sich die abwertende Äußerung bezieht, nicht mitgeteilt werden. Das Gericht hielt es daher für unlauter, wenn ein Mitbewerber in einem Werbebeitrag schreibt, dass es problematisch sei, dass sich immer noch merkwürdige Anbieter auf dem Markt befinden. Dies ist eine pauschale herabsetzende Werbung, die unlauter ist, weil ein Vergleich zu dem Mitbewerber nicht stattfindet.

Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 147/09

22 Auffahrunfall auf der Autobahn (2050)

(jlp). Bei einem Auffahrunfall auf der Bundesautobahn spricht zunächst alles dafür, dass der auffahrende Fahrzeugführer entweder den Sicherheitsabstand nicht gewahrt hat oder dass er nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit gefahren ist. Hierbei handelt es sich jeweils um gravierende und elementare Verstöße gegen eine der Kardinalpflichten beim Fahren auf der Autobahn. Verlangsamt aber das vorausfahrende Fahrzeug auf Grund eines Defekts plötzlich seine Geschwindigkeit, so kommt eine Mithaftung des Vorausfahrenden bei einem solchen Auffahrunfall in Betracht.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 4 U 16/11

6 Reifenbrand (2049)

(jlp). Der Umstand, dass es aufgrund von gleichzeitig beidseitig blockierenden Bremsen zu einem Reifenbrand an einem Lkw-Anhänger kommt, deutet nicht ohne Weiteres darauf hin, dass der für einen Straßentransport benutzte Anhänger leichtfertig ohne ausreichende Wartung eingesetzt wurde. Es gibt keinen Erfahrungssatz, der besagt, dass ein solches Blockieren mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine unzureichende Wartung der Bremsanlage zurückzuführen ist.

Bundesgerichtshof, Az.: I ZR 188/08

14 / 19 Aufsichtspflicht über fünfjährigen Radfahrer (2048)

(jlp). Auch ein fünfjähriges auf dem Bürgersteig radelndes Kind muss nicht so eng überwacht werden, dass der Aufsichtspflichtige jederzeit eingreifen kann. Mehr als eine Sicht- und Rufweite ist jedenfalls nicht zu fordern. Hätte sich deshalb in einer solchen Situation der Verkehrsunfall auf dem Bürgersteig nicht verhindern lassen, so scheidet auch eine Haftung der aufsichtspflichtigen Mutter wegen Verletzung ihrer Aufsichtspflicht aus.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 5 U 433/11

7 Zeitablauf schützt vor Fahrverbot (2047)

(jlp). Vergehen zwischen einer Verkehrsordnungswidrigkeitentat und dem Urteil 21 Monate und liegen keine Anhaltspunkte vor, dass der Betroffene das Verfahren in unlauterer Weise verzögert hat, kann ein Fahrverbot seinen spezialpräventiven Charakter nicht mehr entfalten. In diesem Fall kann ein Fahrverbot keinen Bestand mehr haben, wenn zudem keine Umstände mehr erkennbar sind, dass zu einer nach wie vor erforderlichen erzieherischen Einwirkung auf den Täter die Verhängung eines Fahrverbots neben der Hauptstrafe unbedingt erforderlich ist. Das Fahrverbot ist als sogenannter Denkzettel für nachlässige und leichtsinnige Kraftfahrer vorgesehen, um den Täter vor einem Rückfall zu warnen und ihm ein Gefühl für den zeitweiligen Verlust des Führerscheins und den Verzicht auf aktive Teilnahme am Straßenverkehr zu vermitteln. Diese Warnungs- und Besinnungsfunktion kann das Fahrverbot – auch im Hinblick auf seinen Strafcharakter – aber nur erfüllen, wenn es sich in einem angemessenen zeitlichen Abstand zur Tat auf den Täter auswirkt.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 1 SsBs 24/11

22 Nutzungsausfall für Unfallwagen (2046)

(jlp). Der Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung bei einem unfallgeschädigten Fahrzeug beschränkt sich grundsätzlich auf die für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung notwendige Zeit. Allerdings verlängert sich die zeitliche Dauer des entschädigungspflichtigen Nutzungsausfalls dann, wenn dem Geschädigten die Gebrauchsvorteile durch ein schuldhaftes Verhalten des Schädigers (Verzug oder zögerliches Regulierungsverhalten der einstandspflichtigen Versicherung) für eine längere Zeit entgehen. Das gilt aber wiederum nicht uneingeschränkt, vielmehr ist der Geschädigte im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten, den Schädiger auf die Gefahr eines drohenden höheren Schadens hinzuweisen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 1 U 54/11

12 Keine Sperre bei Streit über Telefonrechnung (2045)

(jlp). Telefonanbieter dürfen Telefonanschlüsse ihrer Kunden nicht einfach sperren, wenn über die Richtigkeit der Telefonrechnung gestritten wird. Das Gericht hält den Kunden für schutzwürdig. Es könne nicht sein, dass der Kunde seine Rechnung nur deshalb bezahle, weil er sonst eine Telefonsperre befürchten müsse, so die Begründung. Der Telefonkunde muss also nicht erst einen unter Umständen jahrelangen Rechtsstreit führen. Mit einer einstweiligen Verfügung erhält er vorläufigen Rechtsschutz, bis über die Angelegenheit abschließend entschieden ist.

Landgericht München, Az.: 37 O 21210/11

21 Keine Ansparabschreibung für Software (2044)

(jlp). Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn es sich um Standardsoftware handelt, die auf einem Datenträger gespeichert ist. Computerprogramme jedweder Art sind auch dann, wenn sie auf einem Datenträger gespeichert und demnach aus materiellen und immateriellen Elementen zusammengesetzt sind, unkörperlicher Natur und daher immaterielle Wirtschaftsgüter. Eine Ansparabschreibung für den beabsichtigten Erwerb von Systemsoftware entfällt, weil es sich bei Software nicht um ein bewegliches Wirtschaftsgut handelt.

Bundesfinanzhof, Az.: X R 26/09

3 / 6 / 25 Vor Kündigung steht Abmahnung (2043)

(jlp). Für die Abmahnung eines Vertragspartners innerhalb eines sogenannten Dauerschuldverhältnisses (z.B. Miet- oder Arbeitsrecht) genügt es nicht, wenn ein vertragswidriges Verhalten nur gerügt wird. Es muss vielmehr mit der Rüge für den anderen Vertragspartner deutlich werden, dass die weitere vertragliche Zusammenarbeit auf dem Spiel steht und dass er für den Fall weiterer Verstöße mit rechtlichen Konsequenzen rechnen muss.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 3/11

9 / 18 Rotes Kennzeichen: eingeschränkte Fahrt (2042)

(jlp). Die Benutzung eines mit roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen versehenen Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen zu anderen als den im Gesetz genannten Zwecken (Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten) stellt ein Inbetriebsetzen ohne die erforderliche Zulassung und damit eine Ordnungswidrigkeit dar.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 3 RBs 143/11

7 Führerschein ist nicht gleich Führerschein (2041)

(jlp). Eine britische "driving licence" stellt keine in Deutschland anzuerkennende Erteilung einer Fahrerlaubnis eines EU-Staats dar, wenn sie lediglich im Umtausch eines deutschen Führerscheins ausgestellt wurde. Ein Fahrzeugführer, der eine solche Lizenz besitzt, macht sich daher strafbar, wenn er in Deutschland ein Kraftfahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr führt.

Oberlandesgericht Oldenburg, Az.: 1 Ss 116/11

1 Verhältnismäßigkeit einer Pkw-Abschleppung (2040)

(jlp). Ist auf Grund der konkreten Umstände des Einzelfalls sicher, dass der Fahrer eines verkehrsordnungswidrig abgestellten Fahrzeugs in Kürze die Störung/Behinderung selbst beseitigen wird, so ist eine Abschleppanordnung in der Regel nicht verhältnismäßig, da durch das Abschleppen des Fahrzeugs die Störung/Behinderung erkennbar allenfalls um einige Minuten verkürzt werden könnte. Dies gilt selbst dann, wenn sich der Störer vorsätzlich über eine ihm gegenüber mündlich ergangenen Anordnung hinwegsetzt. Dabei darf eine Abschleppanordnung nicht allein deshalb angeordnet werden, weil sie andere Verkehrsteilnehmer abschrecken soll.

Oberverwaltungsgericht Hamburg, Az.: 5 Bf 124/08

1 / 6 / 18 Keine Geheimhaltungspflicht (2039)

(jlp). Ein Bürger hat nach den landesrechtlichen Informationsgesetzen gegenüber öffentlichen Stellen einen Anspruch auf Einsicht in oder Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akten. Damit wurde der Klage eines Pkw-Halters stattgegeben, dessen Fahrzeug auf einem öffentlichen Parkplatz durch einen herabfallenden Baumast beschädigt wurde. Der Fahrzeughalter wollte mit seiner begehrten Auskunft erzielen, dass er Kenntnis darüber erhält, wann und wie oft Sichtkontrollen an den Parkplatzbäumen stattgefunden haben. Das Gericht verurteilte die Behörde zur Akteneinsicht und sah kein schutzwürdiges Interesse auf Geheimhaltungsbedürftigkeit verletzt.

Verwaltungsgericht Berlin, Az.: 2 K 71.10

9 / 22 Umrüstkosten für beschädigtes Taxi (2038)

(jlp). Liegt ein wirtschaftlicher Totalschaden an einem gewerblich genutzten Fahrzeug mit Sonderausstattung vor (hier Taxi), kann der Geschädigte neben dem Wiederbeschaffungswert auch fiktive Kosten für den Umbau der (taxi)spezifischen Sonderausstattung in ein Ersatzfahrzeug verlangen. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geschädigte tatsächlich ein Ersatzfahrzeug angeschafft hat oder nicht.

Landgericht Düsseldorf, Az.: 21 S 30/10

22 Fließender Verkehr hat Vorfahrt (2037)

(jlp). Ein Fahrzeug, das auf der Vorfahrtstraße fährt und hierbei über die Fahrbahnmitte fährt, bleibt gegenüber einem von der untergeordneten Straße oder Einfahrt einfahrenden Pkw vorfahrtberechtigt. Der aus einem Grundstück kommende Fahrzeugführer muss sich darauf einstellen, dass der ihm gegenüber Vorfahrtberechtigte von seinem Recht Gebrauch macht.

Wenn der Einfahrende das Vorfahrtrecht des fließenden Verkehrs nicht beachtet und es deshalb zu einem Unfall kommt, haftet er in der Regel in vollem Umfang für die Unfallfolgen. Der sich im fließenden Verkehr bewegende Vorfahrtberechtigte kann grundsätzlich darauf vertrauen, dass der Einbiegende sein Vorfahrtrecht beachten wird.

Bundesgerichtshof, Az.: VI ZR 282/10

6 / 9 Rad verloren: Haftet Werkstatt für Nachziehen der Radmutter? (2036)

(Deutsche Anwaltshotline). Ein Autoservice ist gesetzlich verpflichtet, beim Winterreifenwechsel darauf hinzuweisen, dass die Radmuttern nach 50 bis 100 km vom Kunden gegebenenfalls nachgezogen werden müssen. Versäumt die Werkstatt diesen ausdrücklichen Hinweis, hat sie für den Schaden aufzukommen, wenn sich anschließend das Rad während der Fahrt löst. Auch dann, wenn die Montage zuvor allem Anschein nach fehlerfrei ausgeführt wurde.

So können sich nach Aussage eines vom Gericht herangezogenen Sachverständigen selbst ordnungsgemäß befestigte Radschrauben lösen. Deshalb bestehe ja auch die nebenvertragliche Hinweispflicht auf das erforderliche Nachziehen.

Die Werkstatt behauptet, dies getan zu haben. Und zwar mit der Anmerkung "Radschrauben nach 50 - 100 km nachziehen" auf dem mit der Rechnung übergebenen Abbuchungsauftrag. Dort befindet sich dieser Satz allerdings unterhalb der Unterschriftszeile, was nach Auffassung des Gerichts nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt. Denn ein Kunde prüft beim Erhalt einer Rechnung nur, ob die abgerechneten Leistungen korrekt aufgeführt sind und der Betrag stimmt. Unterschreibt er dann die Rechnung, muss er nur alles gelesen haben, worauf sich seine Unterschrift bezieht – was nämlich oberhalb steht. Ein Anlass, weiter zu lesen, besteht dagegen laut Heidelberger Richterspruch grundsätzlich nicht.

Das Erfordernis des Schraubennachziehens stelle auch kein Jedermann-Wissen dar. Vielmehr erwartet der normale und nicht weiter aufgeklärte Kunde, dass ordnungsgemäß und nach den Herstellerangaben befestigte Räder sich nicht ablösen können.

Landgericht Heidelberg, Az.: 1 S 9/10

1 Vorsicht beim Rückwärtsausparken (2035)

(jlp). Kommt es beim Zurücksetzen eines Fahrzeugs aus einer Parktasche in die Fahrbahn zu einem Zusammenstoß mit einem die Fahrbahn befahrenden Pkw, spricht ein Anscheinsbeweis für die Verletzung der Sorgfaltspflicht durch den rückwärts Anfahrenden. Der Verstoß gegen die besondere Sorgfaltspflicht beim Anfahren vom Fahrbahnrand wiegt so schwer, dass dahinter regelmäßig die Betriebsgefahr des Unfallgegners zurücktritt und den Anfahrenden die volle alleinige Haftung trifft.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 5 U 26/11

18 Schlaglöcher und Sichtfahrgebot (2034)

(jlp). Bei wichtigen innerstädtischen Straßen dürfen die Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen, dass keine größeren Schlaglöcher vorhanden sind. Dieser Grundsatz gilt auch unter Berücksichtigung der angespannten kommunalen Finanzlage. Auch der Umstand, dass im Bereich der Schlaglochstelle eine Geschwindigkeitsbegrenzung von 30 km/h angeordnet ist, reicht nicht aus, um die Kommune zu entlasten. Allerdings trifft den Pkw-Fahrer, der sich an einem solchen Schlagloch einen Fahrzeugschaden zuzieht, ein Mitverschulden, weil er gegen das Sichtfahrgebot verstoßen hat. Dieses Sichtfahrgebot soll auch davor schützen, auf Hindernisse, die sich auf der Fahrbahn befinden, auf- bzw. hineinzufahren. Mit Fahrbahnhindernissen muss der Kraftfahrer daher stets rechnen, und zwar auch innerorts.

Oberlandesgericht Jena, Az.: 4 U 884/10

9 Produkthaftung für Konstruktionsfehler (2033)

(jlp). Von einem im Jahr 2000 gebauten Fahrzeug kann der Verbraucher erwarten, dass ein Steuergerät einen viel zu niedrigen Ölstand durch ein Warnlicht anzeigt. Kommt es in einem solchen Fall zu einem Motorschaden, weil keine Kontrollleuchte den Ölverlust anzeigt, dann besteht eine grundsätzliche Haftung des Herstellers aus dem Produkthaftungsgesetz. Es handelt sich um einen Konstruktionsfehler. Muss ein neuer Motor eingebaut werden, kommt jedoch ein Abzug "neu für alt" in Anrechnung.

Landgericht Chemnitz, Az.: 2 O 1913/08

5 Kein Gebrauchtmarkt für Navigationsgeräte (2032)

(jlp). Eine Versicherung und ein Pkw-Halter stritten über die Kosten eines durch Diebstahl entwendeten Navigationsgerätes. Die Versicherung wollte nur für die Kosten eines gebrauchten Navigationsgerätes aufkommen, während der Versicherungsnehmer die Kosten für ein neues Gerät beanspruchte. Das Gericht entschied, dass der Wiederbeschaffungswert eines Navigationsgerätes mit dem Preis für ein Neugerät gleichzusetzen ist, wenn es dem Versicherungsnehmer nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ein gebrauchtes Gerät zu erwerben. Der Versicherungsnehmer muss sich auch nicht auf dubiose Internetangebote verweisen lassen, bei denen die Herkunft ungeklärt ist. Der Versicherungsnehmer hat damit Anspruch auf Ersatz des Neupreises.

Amtsgericht Köln, Az.: 264 C 311/09

6 Überladung von Kraftfahrzeugen (2031)

(jlp). Wenn bei dem Verdacht von überladenen Kraftfahrzeugen eine geeichte Waage Verwendung findet, so ist vom konkreten Eichwert der Waage eine Verkehrsfehlergrenze vom Bruttomessergebnis in Abzug zu bringen. Dieser Toleranzabzugswert beträgt 5 Prozent vom Messergebnis. Ein pauschaler Abzug, zum Beispiel von 20 Kilogramm, ist dagegen nicht zulässig.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 1 Ss 156/11

8 Spielsucht rechtfertigt Entzug der Fahrlehrerlaubnis (2030)

(THV). Ein an Spielsucht erkrankter Fahrlehrer darf nicht mehr in seinem Beruf arbeiten. Der ehemalige Angestellte einer Fahrschule hatte insgesamt 17.000 Euro veruntreut. Das Geld hatten ihm Fahrschüler zur Begleichung ihrer Fahrschulrechnungen gegeben. Die Stadt Mainz entzog dem Fahrlehrer daraufhin die Berufserlaubnis, wogegen der Mann klagte.

Nach Ansicht der Verwaltungsrichter war die Entscheidung der Stadt richtig. Denn der Fahrlehrer habe mit seinem Verhalten in schwerwiegender Weise Vertrauen verletzt, befand die Kammer. Es sei zu befürchten, dass der Mann wegen seiner Suchtprobleme weiter versuchen könnte, illegal an das Geld seiner Schüler zu kommen.

Verwaltungsgericht Mainz, Az.: 3 L 995/11

19 / 22 Nutzungsausfall für Fahrrad (2029)

(jlp). Die abstrakte Bezifferung des Nutzungsausfalls für einen verunfallten Pkw ist nicht neu, für ein Fahrrad hingegen schon. Denn anders als beim Auto existieren für Fahrräder (noch) keine Nutzungsausfalltabellen. Trotzdem hat das Amtsgericht Ratzeburg einem Radfahrer erstmalig eine Entschädigung für die entgangene Nutzungsmöglichkeit seines Fahrrads zugesprochen. Die Entscheidung wurde vom Landgericht Lübeck bestätigt. Nach Ansicht beider Gerichte ist auch der Verlust der Nutzungsmöglichkeit eines Fahrrads als ersatzfähiger Vermögensschaden anzusehen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Fahrräder regelmäßig für den Weg zur Arbeit genutzt werden. Die Nutzungsentschädigung selbst wurde vom Gericht pro Tag mit 5,60 € für angemessen gehalten.

Landgericht Lübeck, Az.: 1 S 16/11

13 Vertragsstrafe für unerwünschte Werbe-E-Mail (2028)

(jlp). Hat sich eine Versicherung gegenüber einem Kunden verpflichtet, an diesen keine Werbe-E-Mails (mehr) auszusenden und verstößt sie anschließend ein erstes Mal schuldhaft gegen diese Vereinbarung, so entspricht der Betrag von 500 € für die Vertragsstrafe billigem Ermessen, weil durch ihn der eingetretene Schaden ausgeglichen und auf die Versicherung hinreichender Druck ausgeübt wird, ihre Verpflichtung zukünftig einzuhalten.

Oberlandesgericht Köln, Az.: 6 U 4/11

6 Kennzeichenmissbrauch (2027)

(jlp). Nach der gesetzlichen Regelung im Straßenverkehrsgesetz macht sich ein Fahrzeugführer strafbar, wenn er in rechtswidriger Absicht das an seinem Fahrzeug oder an seinem Kraftfahrzeuganhänger angebrachte amtliche Kennzeichen verändert, beseitigt, verdeckt oder in seiner Erkennbarkeit beeinträchtigt. Dieser Tatbestand ist auch dann erfüllt, wenn ein Fahrer an seinem Kraftfahrzeug die (Kennzeichen-)Beleuchtung ausschaltet, um anschließend mit seinem Fahrzeug unerkannt davonfahren und eine Kontrolle durch ein ihn verfolgendes Polizeifahrzeug vereiteln zu können. Die Kennzeichenbeleuchtung ist Bestandteil des hinteren Kennzeichens. Sie hat ausschließlich – anders als die übrigen Beleuchtungseinrichtungen eines Kraftfahrzeuges – den Zweck, dessen Ablesbarkeit bei Dunkelheit zu gewährleisten.

Oberlandesgericht Stuttgart, Az.: 2 Ss 344/11

9 Motorminderleistung (2026)

(jlp). Weicht die Motorleistung eines hochpreisigen, sportlich ambitionierten Fahrzeugs je nach Berechnungsmethode/Korrekturfaktor um 11 Prozent beziehungsweise 8,09 Prozent von der vertraglich vereinbarten Motorleistung von 309 kW/420 PS nach unten ab, ist das Fahrzeug mit einem Mangel behaftet, der zum Rücktritt berechtigt. Die tatsächliche, von einem Sachverständigen ermittelte Motorleistung betrug lediglich 274,6 kW/373,3 PS. Diese Abweichung ist gravierend und berechtigt den Pkw-Käufer zur Fahrzeugrückgabe gegen Kaufpreiserstattung.

Landgericht Wuppertal, Az.: 16 O 134/08

23 Fuchs zählt nicht (2025)

(jlp). Ein Fahrzeugführer, der bei einem Ausweichen vor einem Fuchs sein Fahrzeug nach links in einer Rechtskurve steuert, riskiert die hohe Gefahr, dass er die Kontrolle über sein Fahrzeug verliert und dass erheblicher Schaden entsteht. Dies gilt vor allem auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ein derartiges Ausweichen auf die Gegenfahrbahn erfolgt und damit ein erhebliches Risiko einer Kollision mit einem entgegenkommenden Fahrzeug besteht. Gegenüber diesem hohen Risiko waren die durch die Kollision mit einem Fuchs bestehenden Risiken ungleich geringer. Bei einem Fuchs handelt es sich nicht um ein so großes Tier, dass bei einem Zusammenstoß ein größerer Schaden an dem versicherten Mittelklassewagen zu befürchten gewesen wäre. Damit war ein Ausweichen nach links nicht geboten.

Oberlandesgericht Koblenz, Az.: 10 U 239/10

7 Kein Fahrverbot für Existenzgründer (2024)

(jlp). Trotz grober Pflichtverletzung und einschlägiger Voreintragungen kann von der Verhängung eines Fahrverbots abgesehen werden, wenn sich der Betroffene in der Phase der Existenzgründung befindet, im Fall eines Fahrverbots zum Aufbau einer beruflichen Existenz nicht mehr in der Lage wäre und er seine Familie allein durch das Arbeitslosengeld nicht unterhalten könnte.

AG Wuppertal, Az.: 26 OWi 623 Js 1901/10-267/10

24 Kein Winterdienst rund um die Uhr (2023)

(jlp). Ein Kraftfahrer darf grundsätzlich nicht erwarten, dass die Staatsstraßen auch nachts ständig von Eis- und Schneeglätte freigehalten werden. Eine völlige Gefahrlosigkeit der Straßen im Winter kann mit zumutbaren Mitteln nämlich nicht erreicht und deshalb auch nicht verlangt werden. Vielmehr muss sich der Fahrzeugführer auf eine solche Gefahrenlage selbst durch besondere Vorsicht einstellen, zumal da er selbst erkennen musste, dass die abschüssige Abfahrt nicht geräumt war.

Oberlandesgericht Bamberg, Az.: 5 U 151/09

1 Zwei Stellplätze für Behinderte – beide sind freizuhalten (2022)

(Deutsche Anwaltshotline). Sind mehrere Stellplätze auf einem öffentlichen Parkplatz ausdrücklich Behinderten vorbehalten, dürfen sie auch nur von diesen genutzt werden. Stellt ein Autofahrer, der nicht zu dieser Personengruppe gehört, sein Fahrzeug trotzdem dort ab, hat die zuständige Verkehrsbehörde das Recht und die Pflicht, den Wagen zügig auf Kosten des Fahrzeughalters abschleppen zu lassen.

So sah sich just ein Rechtsanwalt bemüßigt, in diesem Fall in eigener Sache vors Gericht zu ziehen. Er hatte seinen Pkw vor dem Amtsgericht Ludwigshafen auf einem der dort vorhandenen zwei Behindertenparkplätze abgestellt und war dann seiner anwaltlichen Wege gegangen. Eine Politesse, die vergeblich nach dem vorgeschriebenen Behindertenausweis hinter der Frontscheibe gesucht hatte, konnte den Fahrer des falsch geparkten Wagens auch nicht im Gerichtsgebäude ausfindig machen und ließ das Auto eine dreiviertel Stunde später zwangsabschleppen.

Die ihm dafür in Rechnung gestellten 145,75 Euro wollte der betroffene Anwalt allerdings nicht zahlen. Schließlich sei der zweite Sonder-Stellplatz daneben ja nicht belegt gewesen und hätte damit einem berechtigten Behinderten problemlos zur Verfügung gestanden – falls ein solcher überhaupt in dieser Zeit aufgetaucht wäre, was offensichtlich nicht der Fall war. Womit der ganze behördliche Abschleppvorgang unverhältnismäßig und damit nicht rechtens sei.

Eine Argumentation, der die rheinland-pfälzischen Richter nicht folgen wollten. Ein verbotswidrig auf einem allgemein zugänglichen Behindertenparkplatz abgestelltes Fahrzeug dürfe und müsse sofort abgeschleppt werden. Und eine Funktionsbeeinträchtigung läge auch dann vor, wenn nicht alle Sonder-Parkplätze gleichzeitig belegt sind. Schließlich muss den Hilfsbedürftigen der ihnen vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, gibt es für sie im Unterschied zu 'normalen' Verkehrsteilnehmern doch keine zumutbaren Ausweichmöglichkeiten.

Im Gegensatz zur Auffassung des bei der Ordnungswidrigkeit ertappten Rechtsanwalts habe die Politesse vor dem Abschleppen auch keine weitergehenden Nachforschungen zu seinem Aufenthaltsort anstellen müssen. Weshalb der Kostenbescheid zweifellos rechtmäßig ist.

Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße Az. 5 K 369/11

11 Grenzen der Geschwindigkeitsüberschreitung (2021)

(jlp). Einem Fahrzeugführer, der die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mindestens 40 Prozent überschreitet, kann eine vorsätzliche Tatbegehung angelastet werden. Unter diesem Wert kann regelmäßig von einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung ausgegangen werden. Zu Lasten des Fahrzeugführers kann nicht angenommen werden, dass er eine Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest billigend dadurch in Kauf genommen hat, dass er nicht regelmäßig auf seinen Tachometer sieht. Es gibt keine Lebenserfahrung dahingehend, dass ein Kraftfahrer, der nicht regelmäßig oder überhaupt nicht auf seinen Tachometer sieht, eine Geschwindigkeitsüberschreitung zumindest billigend in Kauf nimmt.

Oberlandesgericht Braunschweig, Az.: Ss (OWiZ) 225/10

6 / 18 Öffentliche Verkehrszeichen auf Privatgelände (2020)

(jlp). Der Eigentümer einer privaten Grundstücksfläche, die zugleich Teil der öffentlichen Straße ist, hat das Anbringen von Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen auf dieser Fläche zu dulden. Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Regelung im Straßenverkehrsgesetz und zwar dann, wenn diese Verkehrszeichen aus technischen Gründen oder wegen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs nicht "auf der Straße" angebracht werden können.

VGH Baden-Württemberg, Az.: 5 S 2610/10

16 / 22 Schlecht erkennbarer Motorradfahrer (2019)

(jlp). Kollidiert ein links abbiegender Autofahrer mit einem entgegenkommenden Motorradfahrer, von dem er bei Einleitung des Abbiegevorgangs wegen Sichtbehinderung durch eine Brückenkuppe allenfalls den Kopf wahrnehmen konnte, kommt eine Mithaftung des Motorradfahrers in Höhe von 20 Prozent in Betracht. Diese Mithaftung von 20 Prozent entspricht seinem Anteil an der Betriebsgefahr seines Motorrades und ist nicht von einem Verschulden des Motorradfahrers abhängig.

Oberlandesgericht Brandenburg, Az.: 12 W 5/08

11 / 22 / 24 Im Zweifel gilt das Rücksichtnahmegebot (2018)

(jlp). Bestehen für zwei aus unterschiedlichen Fahrtrichtungen an eine Kreuzung oder Einmündung heranfahrende Fahrzeugführer gleichermaßen Zweifel an ihrer Vorfahrtberechtigung, so gilt prinzipiell das allgemeine Rücksichtnahmegebot. Dieses Gebot aus § 1 StVO rechtfertigt dann regelmäßig eine Haftungsteilung. Jeder Fahrzeugführer, gerade in einer unklaren Situation, muss seine Fahrzeuggeschwindigkeit herabsetzen, bremsbereit sein und muss vorsichtig in den Bereich einfahren, um rechtzeitig vor kreuzenden Fahrzeugen anhalten zu können.

Landgericht Saarbrücken, Az.: 13 S 17/11

9 Nur „erhebliche“ Fahrzeugmängel zählen (2017)

(jlp). Werden bei einem Neufahrzeug innerhalb kürzester Zeit Mängel festgestellt, sodass insgesamt vier Mal in der Werkstatt nachgebessert werden musste, so liegt ein Mangel vor. Ist dieser Mangel aber nicht erheblich, so scheidet ein Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag aus. Dies gilt auch für Fahrzeuge der "Luxusklasse". Auf das Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung kommt es nur dann entscheidend an, wenn der Mangel nicht oder nur mit hohen Kosten behebbar oder die Mangelursache im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung ungeklärt ist.

Bundesgerichtshof, Az.: VIII ZR 202/10

1 Abschleppen vom Privatparkplatz (2016)

(jlp). Der dem Grundstücksbesitzer wegen unberechtigten Parkens auf einem Privatparkplatz gegen den Störer zustehende Schadenersatzanspruch umfasst neben den reinen Abschleppgebühren auch in angemessenem Umfang die Kosten für den gesamten Aufwand, der für die Veranlassung, Vorbereitung und Überwachung der Umsetzung bis zur Abwicklung und Herausgabe an den Schädiger entsteht. Der Geschädigte ist befugt, mit diesen Maßnahmen im Rahmen eines Rahmenvertrages eine Fremdfirma zu beauftragen. Das unbefugte Abstellen auf einem Privatgrundstück stellt eine verbotene Eigenmacht dar, der sich der Grundstücksbesitzer erwehren darf, indem er das Fahrzeug abschleppen lässt. Die ihm dabei entstehenden Kosten darf er im Wege des Schadenersatzes geltend machen.

Kammergericht Berlin, Az.: 13 U 31/10

22 Verspätete Kaskoschadenanzeige (2015)

(jlp). Auch der Versicherungsnehmer einer Kfz-Kaskoversicherung ist verpflichtet, einen Schadenfall unverzüglich seiner Versicherung zu melden, da nur so die Versicherung in die Lage versetzt wird, durch eigene Sachverständige Feststellungen zu Grund und Höhe zu treffen. Diese Obliegenheitspflicht gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer ursprünglich die Kaskoversicherung gar nicht in Anspruch nehmen wollte, weil er beispielsweise glaubte, seine Schadenersatzansprüche bei dem Unfallgegner geltend machen zu können. Wird diese Anzeigepflicht verletzt, kann die Kaskoversicherung eine Schadenregulierung ablehnen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 12 U 175/09

6 / 24 Sorgfalt beim Linksabbiegen (2014)

(jlp). Überholt ein Pkw, der nach links abbiegen will, zuvor in einer Entfernung von etwa 15 bis 20 Metern vor der Kreuzung unter Benutzung der Gegenfahrbahn Fahrzeuge, die bereits auf dem linken Fahrstreifen fahren, und kommt es zur Kollision mit einem dieser Fahrzeuge, dessen Fahrer nach links abbiegen will, aber die zweite Rückschau unterlässt, so kommt eine hälftige Schadenteilung in Betracht. Denn der Linksabbieger hat sich rechtzeitig, aber nicht vorzeitig, lediglich bis zur Mitte einzuordnen und hat dann seine Fahrzeuggeschwindigkeit zu verlangsamen.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 70/10

19 Fahrradfahren darf nicht verboten werden (2013)

(jlp). Die Straßenverkehrsbehörde darf einem Verkehrsteilnehmer, der allein als Kraftfahrer alkoholauffällig wurde, nicht das Führen eines Fahrrades verbieten, weil er kein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Frage vorgelegt hat, ob er zwischen dem Fahren eines solchen Fahrzeuges und dem Alkoholgenuss trennen kann. Zwar dürfe die Fahrerlaubnisbehörde bei Zweifeln an der Fahreignung die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens anordnen und von der Ungeeignetheit eines Verkehrsteilnehmers zum Führen eines Fahrzeuges ausgehen, falls dieser sich grundlos weigere, ein solches Gutachten vorzulegen. Da dieser Verkehrsteilnehmer beim Fahrradfahren bisher nicht auffällig geworden ist, kann ein solches Gutachten über seine Eignung als Fahrradfahrer aber nicht verlangt werden. Auch ein Verbot des Fahrradfahrens kann aus diesen Gründen nicht angeordnet werden.

OVG Rheinland-Pfalz, Az.: 10 B 10415/11.OVG

1 Verwaltungsgebühren für Abschleppmaßnahmen (2012)

(jlp). Auch wenn ein Autofahrer vor dem Abschleppen seines verbotswidrig geparkten Fahrzeugs erscheint und den Wagen selbst wegfährt, hat er neben dem fälligen Verwarnungsgeld und den Kosten für den Abschleppunternehmer zudem Verwaltungsgebühren zu entrichten. Das Gericht entschied, dass die Stadt für sogenannte Leerfahrten, bei denen der Abschleppvorgang abgebrochen wird, dieselbe Regelgebühr wie für "normale" Abschleppmaßnahmen erheben darf. Der entstehende durchschnittliche Verwaltungsaufwand unterscheidet sich im Ergebnis bei beiden Maßnahmen nicht. Auch steht die Praxis der Stadt, den Bediensteten vorsorglich im Abschleppwagen mitfahren zu lassen, nicht einer Gebührenerhebung entgegen, da der städtische Vollzugsbedienstete in jedem Einzelfall aussteigen und kontrollieren muss, ob die Voraussetzungen für eine Abschleppmaßnahme vorliegen. Für den so entstehenden Aufwand darf eine Gebühr erhoben werden. Mit € 50 liegt die Höhe der Gebühr im unteren Bereich des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von € 25 bis € 150.

Verwaltungsgericht Aachen, Az.: 7 K 2213/09

19 / 22 Sturz eines Radfahrers (2011)

(jlp). Das Vorbeifahren eines Fahrradfahrers an parkenden Fahrzeugen mit einem Seitenabstand von 80 bis 90 Zentimetern kann im Falle eines Unfalls dazu führen, dass auch dem Fahrradfahrer ein Mitverschulden trifft, wenn der Fahrzeugführer plötzlich die Pkw-Tür öffnet. Dieses Mitverschulden tritt aber gegenüber dem gravierenden Verstoß des Autofahrers zurück, sodass der Autofahrer für den Unfall und für die Unfallfolgen die volle Alleinhaftung zu übernehmen hat.

Oberlandesgericht Jena, Az.: 5 U 596/06

6 Gebührenrückerstattung der Autobahnmaut (2010)

(jlp). Ein Mautschuldner kann bei der manuellen Einbuchung oder der Interneteinbuchung nach Ablauf des Gültigkeitszeitraums des Einbuchungsbelegs oder des ihm für die mautpflichtige Straßenbenutzung eingeräumten Zeitraums innerhalb von zwei Monaten die Erstattung entrichteter Maut verlangen, wenn die gebuchte Fahrt nachweislich nicht durchgeführt wurde. Damit wurde der Klage eines Lkw-Fahrers stattgegeben, der über das Internet eine Fahrt irrtümlich gebucht und diese Fahrt nachweislich nicht angetreten hatte.

Bundesverwaltungsgericht, Az.: 9 C 5.10

11 Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten (2009)

(jlp). Überschreitet ein Fahrzeugführer die vorgeschriebene zulässige Höchstgeschwindigkeit, so kann ein vorsätzliches wie auch ein fahrlässiges Handeln des Fahrzeugführers in Betracht kommen. Wird die zulässige Höchstgeschwindigkeit ganz erheblich überschritten, so nimmt die Rechtsprechung zumeist ein vorsätzliches Handeln, verbunden mit einer höheren Geldbuße, an. Dies setzt aber voraus, dass der Täter sich der im Einzelfall höchstzulässigen Geschwindigkeit bewusst ist. Kennt er sie nicht und geht er unter Umständen von einer höheren zulässigen Geschwindigkeit aus, welche die Differenz der festgestellten und der vermeintlichen Höchstgeschwindigkeit gering erscheinen lässt, oder geht er von einer unbeschränkten Geschwindigkeit aus, so kann Fahrlässigkeit gegeben sein.

Oberlandesgericht Zweibrücken, Az.: 1 SsBs 37/10

6 Keine Gebühren für Darlehenskonto (2008)

(jlp). Eine Bank, die gegenüber ihren Kunden in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen eine Klausel verwendet, durch welche sie sich beim Abschluss von Darlehensverträgen die Bezahlung einer monatlichen Gebühr für die Führung des Darlehenskontos versprechen lässt, handelt rechtswidrig. Eine solche Kontoführungsgebühr dient nicht der Abgeltung einer vertraglichen Gegenleistung oder einer zusätzlichen Sonderleistung der Bank. Die Bank wurde daher verurteilt, die Verwendung einer solchen unangemessenen Klausel zu unterlassen.

Bundesgerichtshof, Az.: XI ZR 388/10

6 / 13 Grenze der Schmähkritik wird nicht überschritten (2007)

(jlp). In einem einstweiligen Verfügungsverfahren kann ein Ebay-Verkäufer im Regelfall nicht die Löschung einer negativen Käuferbewertung verlangen. Denn das Ebay-Bewertungssystem ermöglicht im Konfliktfall den Beteiligten, unverzüglich ihre Sichtweise zu schildern. Jedenfalls im Eilverfahren, im einstweiligen Verfügungsverfahren, kann daher in der Regel keine Löschung verlangt werden. Im Übrigen ist die Aussage "hat seine Ware zurückerhalten, ich aber nie mein Geld" im Kern nicht ersichtlich unwahr. Auch die Bezeichnung "Finger weg" überschreitet nicht die Grenze zur Schmähkritik.

Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: I-15 W 14/11

6 / 11 Unverhältnismäßigkeit langer Fahrtenbuchauflage (2006)

(jlp). Führt ein Bußgeldverfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitung zu keiner Fahrerermittlung, so kann die Bußgeldbehörde eine Fahrtenbuchauflage erteilen. Es ist aber unverhältnismäßig, wenn bei einem eher geringen Verkehrsverstoß, der nur mit einem Punkt bewertet wird, eine neunmonatige Fahrtenbuchauflage erteilt wird. Bei der Bemessung der Dauer der Fahrtenbuchauflage ist insbesondere das Gewicht des festgestellten Verkehrsverstoßes zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann in die zu treffende Ermessensentscheidung einfließen, ob das erste Mal mit einem Pkw des Fahrzeughalters ein Verkehrsverstoß ohne Fahrerfeststellung begangen wird oder es sich um einen Wiederholungsfall handelt. Bei Zugrundelegung dieser Gesichtspunkte ist eine Fahrtenbuchauflage von sechs Monaten ausreichend.

Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Az.: 12 LB 318/08

6 Fahrtenbuchauflage trotz Fahrerbenennung (2005)

(jlp). Kann der verantwortliche Fahrzeugführer für einen Verkehrsverstoß nicht festgestellt werden, dann kann die zuständige Behörde gegen den Fahrzeughalter die Führung eines Fahrtenbuches anordnen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung bei Verkehrsverstößen ist der Eintritt der Verfolgungsverjährung. Wird der Fahrzeugführer erst nach diesem Zeitpunkt benannt, so ist diese Benennung grundsätzlich unbeachtlich. Obwohl jetzt der wirkliche Fahrzeugführer bekannt ist, kann gegen den Fahrzeughalter eine Fahrtenbuchauflage für mehrere Monate erfolgen.

Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Az.: 10 S 1860/10

17 / 22 Einweisungspflicht vor Risiko (2004)

(jlp). Erfordert die Streckenführung eines öffentlichen Linienbusses das Wenden durch einen Mittelstreifendurchbruch und kommt es bei den Wendevorgängen häufig zu gleichartigen Unfällen (ausschwenkendes Heck des Busses beschädigt neben dem Bus an der Ampel wartendes Fahrzeug), so ist der Fahrer des Busses jedenfalls dann verpflichtet, sich bei jedem Wendevorgang einweisen zu lassen, wenn er den Bereich neben dem rechten Heck seines Fahrzeugs nicht einsehen kann.

Kammergericht Berlin, Az.: 12 U 209/09

8 Charakterliche Unzuverlässigkeit eines Fahrlehrers (2003)

(jlp). Ein Fahrlehrer, der einer 17-jährigen Fahrschülerin in einer Fahrpause pornographische Bilder zeigt, erweist sich unter Zugrundelegung der allgemeinen gewerberechtlichen Grundsätze als unzuverlässig. Auch ein einmaliges Fehlverhalten kann die Unzuverlässigkeit begründen, wenn es schwer wiegt und ein sicheres Symptom für eine Gesinnung oder Lebenseinstellung ist, die eine ordnungsgemäße Ausübung des angestrebten Berufs nicht erwarten lässt. Diese Voraussetzungen sah das Gericht als gegeben an und hielt den Widerruf der Fahrschulerlaubnis für begründet. Denn der Fahrlehrer steht in einem besonderen Vertrauens- und Autoritätsverhältnis zu seinen Fahrschülern. Kraft dieses Verhältnisses müssen sich seine Fahrschüler bei der Ausbildung, insbesondere der praktischen Fahrausbildung in seine Obhut begeben, um gefahrlos das Führen eines Kraftfahrzeuges zu erlernen. In diesem Vertrauensverhältnis darf es nicht zu persönlichen Grenzüberschreitungen kommen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Az.: 11 CS 10.3056

4 / 8 Firmenname für Gemeinschaftsfahrschule (2002)

(jlp). Eine Gemeinschaftsfahrschule darf nach dem Fahrlehrergesetz auch in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben werden. Hierbei darf sie den Namen der Fahrschule (Firmenname) ebenso angeben, wie die Namen der einzelnen Gesellschafter. Die Wahlfreiheit der Gesellschafter bezüglich ihres Namens wird lediglich durch das handelsrechtliche Firmenrecht eingeschränkt, insbesondere durch das Verbot der Verwechslungsgefahr mit einer kaufmännischen Firma.

Verwaltungsgericht Gießen, Az.: 8 K 2017/08.GI

3 / 7 Verkehrsstraftat kann zur Kündigung führen (2001)

(jlp). Wird einem Berufskraftfahrer wegen einer Verkehrsstraftat die Fahrerlaubnis entzogen und kündigt der Arbeitgeber daraufhin das Arbeitsverhältnis, weil er den Mitarbeiter nicht mehr beschäftigen kann, so war ein arbeitsvertragswidriges Verhalten Ursache der Arbeitslosigkeit, weswegen grundsätzlich eine Sperrzeit eintreten kann. Es fehlt jedoch an der groben Fahrlässigkeit des Mitarbeiters bezüglich der Verursachung der Arbeitslosigkeit, wenn der Grund für den Entzug der Fahrerlaubnis lediglich eine fahrlässige Gefährdung des Straßenverkehrs – ohne Einfluss berauschender Mittel – war und ihm auch wegen der Umstände des Einzelfalls kein leichtfertiges Verhalten vorgeworfen werden kann.

Landessozialgericht Ba.-Wü., Az.: L 3 AL 1315/11

3 Herausgabe des Dienstwagens bei Kündigung (2000)

(jlp). Im Falle einer ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung hat der Arbeitnehmer den Dienstwagen bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch dann (vorläufig) herauszugeben, wenn die Wirksamkeit der Kündigung zwischen den Parteien streitig ist. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Kündigung offensichtlich unwirksam ist, denn in diesem Fall überwiegt das Interesse des Arbeitnehmers an der tatsächlichen Nutzung auch vor Erlass eines erstinstanzlichen Urteils die Interessen des Arbeitgebers. Von einer solchen offensichtlich unwirksamen Kündigung ist aber regelmäßig, wie auch hier, nicht auszugehen.

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Az.: 7 Sa 521/10