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Presse-Information der
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Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e.V. |
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Zusammenschluss von Fahrlehrerverbänden im Bundesgebiet
Juni 2006
Wohnsitzprinzip gilt nach wie vor.
Nach wie vor muss der Führerschein in dem Land
erworben werden, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, darauf weist Gerhard
von Bressensdorf, der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände
e.V. mit Sitz in München hin.
In der
Berichterstattung über die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofes
zum Führerscheinrecht ging diese wichtige Feststellung der Richter meist
unter: Der EuGH hat nie den geringsten Zweifel an der Anwendung des
Wohnsitzprinzips gelassen. Jeder Führerscheinbewerber muss demzufolge in
dem Land seinen Antrag stellen, in dem er auf Grund persönlicher oder
beruflicher Bindung tatsächlich an mindestens 185 Tagen im Jahr lebt.
Diese Regelung wurde von den Luxemburger Richtern ausdrücklich als mit dem
Recht der EG vereinbar, bestätigt.
Die Richter haben nur
klargestellt, dass eine deutsche Behörde nicht einfach die Entscheidung
einer anderen Behörde für nichtig erklären kann. Wer mit einem im Ausland
erworbenen Führerschein unterwegs ist, darf auch dann nicht wegen Fahrens
ohne Fahrerlaubnis belangt werden, wenn er den Führerschein unter
Missachtung des Wohnsitzprinzips erworben hat. Die zuständige deutsche
Führerscheinstelle kann aber die ausstellende Behörde im Ausland über den
Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht informieren. Dann muss die
ausländische Behörde diesen Vorwurf überprüfen und den unrechtmäßig
erteilten Führerschein zurücknehmen. Weigert sie sich, das zu tun, kann
die Bundesregierung die Europäische Kommission einschalten und wenn auch
das nichts nützt, gegen den anderen Staat ein Vertragsverletzungsverfahren
beim Europäischen Gerichtshof einleiten.
Auch nach dem Urteil
des EuGH ist der Erwerb eines Führerscheins im Ausland unrechtmäßig, wenn
der Betroffene zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs dort nicht
tatsächlich mindestens 185 Tage im Jahr gelebt hat.
Noch im Herbst wird die
Verkündung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie erwartet. Dann darf jeder
Mitgliedstaat Führerscheine, die unter Missachtung des Wohnsitzprinzips
oder zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden, in der in diesem Land ein
Entziehungsverfahren lief, diese Führerscheine als ungültig einstufen und
den Fahrer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangen. Die
Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände erwartet, dass diese Regelung in
Deutschland schnell umgesetzt wird.
München,
23. Juni 2006
Weitere Informationen zum Thema gerne via Pressestelle der
Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.
E-Mail:
info@bvf-deutschland.de
Internet:
www.fahrlehrerverbaende.de
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