FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e. V.

  

www.flvbw.de

 

Home     RSS     Kontakt     Impressum     Suche

Home

News im Web

Fahrschulsuche

Infos für Fahrschüler

Infos für Verkehrsteilnehmer

Infos für Fahrlehrer

Fortbildungsangebote für Fahrlehrer

FahrSchulPraxis
Die Fachzeitschrift
des Verbandes

Führerscheinklassen

Gerichtsurteile

FAQ

Presse News

 

Presse Archiv

 

Kurznachrichten

Interessante Links

Mitglied im Verband

Geschichte

Schmunzelecke

Suche nach Inhalten

Wir über uns

Kontakt

Impressum

 

FAHRLEHRERVERBAND
Baden-Württemberg e.V.

und
FSG/TTVA mbH
Zuffenhauser Str. 3
70825 Korntal-Münchingen

Tel. 0711 839875-0
Fax 0711 8380211
zum Kontaktformular ...

 

 

Letzte Aktualisierung dieser Seite: 08.11.11

 

Presse-Information der

Bundesvereinigung der
Fahrlehrerverbände e.V.

 

Zusammenschluss von Fahrlehrerverbänden im Bundesgebiet

    Juni 2006

Wohnsitzprinzip gilt nach wie vor.

Nach wie vor muss der Führerschein in dem Land erworben werden, in dem der Betroffene seinen Wohnsitz hat, darauf weist Gerhard von Bressensdorf, der Vorsitzende der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. mit Sitz in München hin.

In der Berichterstattung über die jüngsten Urteile des Europäischen Gerichtshofes zum Führerscheinrecht ging diese wichtige Feststellung der Richter meist unter: Der EuGH hat nie den geringsten Zweifel an der Anwendung des Wohnsitzprinzips gelassen. Jeder Führerscheinbewerber muss demzufolge in dem Land seinen Antrag stellen, in dem er auf Grund persönlicher oder beruflicher Bindung tatsächlich an mindestens 185 Tagen im Jahr lebt. Diese Regelung wurde von den Luxemburger Richtern ausdrücklich als mit dem Recht der EG vereinbar, bestätigt.

Die Richter haben nur klargestellt, dass eine deutsche Behörde nicht einfach die Entscheidung einer anderen Behörde für nichtig erklären kann. Wer mit einem im Ausland erworbenen Führerschein unterwegs ist, darf auch dann nicht wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangt werden, wenn er den Führerschein unter Missachtung des Wohnsitzprinzips erworben hat. Die zuständige deutsche Führerscheinstelle kann aber die ausstellende Behörde im Ausland über den Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht informieren. Dann muss die ausländische Behörde diesen Vorwurf überprüfen und den unrechtmäßig erteilten Führerschein zurücknehmen. Weigert sie sich, das zu tun, kann die Bundesregierung die Europäische Kommission einschalten und wenn auch das nichts nützt, gegen den anderen Staat ein Vertragsverletzungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof einleiten.

Auch nach dem Urteil des EuGH ist der Erwerb eines Führerscheins im Ausland unrechtmäßig, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs dort nicht tatsächlich mindestens 185 Tage im Jahr gelebt hat.

Noch im Herbst wird die Verkündung der 3. EU-Führerscheinrichtlinie erwartet. Dann darf jeder Mitgliedstaat Führerscheine, die unter Missachtung des Wohnsitzprinzips oder zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden, in der in diesem Land ein Entziehungsverfahren lief, diese Führerscheine als ungültig einstufen und den Fahrer wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis belangen. Die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände erwartet, dass diese Regelung in Deutschland schnell umgesetzt wird.

München, 23. Juni 2006

Weitere Informationen zum Thema gerne via Pressestelle der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V.
E-Mail: info@bvf-deutschland.de

Internet: www.fahrlehrerverbaende.de

 

Weitere Informationen zum Thema "EU-Führerschein" finden Sie hier: