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Auf Einladung des Fahrlehrerverbandes
Baden-Württemberg e.V. trafen sich die Vertreter des ADAC Württemberg, des
TÜV Süddeutschland und des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. um
die Errichtung einer Schlichtungsstelle für das Fahrschulwesen zu
erörtern. Sie vereinbarten die folgende
Geschäfts- und Verfahrensordnung
der Schlichtungsstelle für das Fahrschulwesen
§ 1 Aufgaben, Tätigkeitsbereich
Die Schlichtungsstelle für
das Fahrschulwesen hat die Aufgabe, Streitigkeiten aus
Ausbildungsverträgen zwischen Fahrschülern und Fahrschulen, deren Inhaber
oder verantwortliche Leiter Mitglied des Fahrlehrerverbandes
Baden-Württemberg e.V. sind, möglichst gütlich beizulegen oder zu
entscheiden.
§ 2 Organisation der
Schlichtungsstelle
- Die Schlichtungsstelle
hat eine Geschäftsstelle und eine Schlichtungskommission.
- Die Geschäftsstelle wird
beim Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V.,
Zuffenhauser Straße 3, 70825 Korntal-Münchingen, geführt.
- Die
Schlichtungskommission besteht aus drei Mitgliedern, und zwar aus
a) einem Vertreter des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg
e.V.,
b) einem Vertreter eines Automobilclubs,
c) einem Vertreter des TÜV Süddeutschland.
- Für jedes Mitglied ist
mindestens ein Stellvertreter zu benennen.
- Die
Kommissionsmitglieder bestimmen unter sich einvernehmlich den
Vorsitzenden.
- Die Amtszeit der
Mitglieder der Schlichtungskommission beträgt drei Jahre, erneute
Amtszeiten sind zulässig.
§ 3 Anrufung der Schlichtungsstelle
- Die Schlichtungsstelle
wird auf Anrufung durch den Fahrschüler oder durch den
Fahrschulinhaber/verantwortlicher Leiter tätig. Die Anrufung erfolgt
durch die Einreichung eines Schriftsatzes (Anrufungsschrift) bei der
Schlichtungsstelle. Die Anrufung muss unverzüglich nach Kenntnis des
Streitpunktes, spätestens aber vor Ablauf von drei Monaten seit
Abschluss der Ausbildung erfolgen.
- Die Anrufungsschrift
soll folgende Angaben enthalten:
a) Name und Anschrift des Fahrschülers, der Fahrschule sowie des
Inhabers bzw. des verantwortliches Leiters der Fahrschule,
b) Bezeichnung der Führerscheinklasse,
c) kurze Schilderung der Beanstandung und des ihr zugrunde
liegenden Sachverhaltes,
d) Benennung eventueller Beweismittel,
e) Einen bestimmten – bei Geldforderungen betragsmäßig bezifferten –
Antrag.
§ 4 Vorprüfung
- Nach Eingang der
Anrufungsschrift prüft die Geschäftsstelle, ob die Anrufung nach den
Bestimmungen des § 1 und des § 3 Abs. 1 Satz 3 zulässig ist. Bei
Unzulässigkeit weist sie den Antrag unter Angabe des Grundes schriftlich
ab.
- Wenn die
Anrufungsschrift unvollständig ist, fordert die Geschäftsstelle den
Antragsteller unter Setzung einer kurzen, auf Antrag verlängerbaren
Frist auf, diese zu ergänzen. Kommt der Antragsteller dem nicht nach, so
kann die Geschäftsstelle die Anrufung unter Angabe des Grundes
schriftlich zurückweisen. Entsteht Streit über die Entscheidung der
Geschäftsstelle, entscheidet die Schlichtungskommission.
- Ist die Anrufung
zulässig, übersendet die Geschäftsstelle die Anrufungsschrift
unverzüglich dem Beschwerdegegner zur Stellungnahme. Diesem ist eine
Frist von zwei Wochen zu setzen, binnen deren er sich zu erklären hat,
ob er dem Schlichtungsverfahren beitritt. Tritt der Beschwerdegegner dem
Schlichtungsverfahren bei und erfolgt nicht innerhalb von vierzehn Tagen
nach Absendung der Anrufungsschrift eine Einigung, legt die
Geschäftsstelle den Vorgang mit sämtlichen Unterlagen dem Vorsitzenden
der Schlichtungskommission vor.
- Die Geschäftsstelle
unterrichtet die Mitglieder der Schlichtungskommission über alle
eingehen Anrufungen.
§ 5 Schlichtungskommissionsverfahren
- Die
Schlichtungskommission befindet aufgrund von mündlichen Verhandlungen.
Der Vorsitzende kann von einer mündlichen Verhandlung absehen
a) mit Zustimmung der Parteien,
b) auf Antrag einer Partei, wenn ihr nach den Umständen und der
Bedeutung der Sache das Erscheinen zu einer mündlichen Verhandlung nicht
zugemutet werden kann und von einer mündlichen Verhandlung keine
zusätzlichen, bedeutsamen Erkenntnisse zu erwarten sind.
- Der Vorsitzende der
Schlichtungskommission bestimmt Ort und Zeit der mündlichen Verhandlung
und lädt die Parteien unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Den
Parteien wird in der Ladung anheimgestellt, etwaige Auskunftspersonen
mitzubringen. Bei Zustimmung der Parteien braucht die Ladungsfrist nicht
eingehalten zu werden.
- Die Verhandlung vor der
Schlichtungskommission ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann bei
Vorliegen eines berechtigten Interesses Dritten die Anwesenheit
gestatten.
- Die mündliche
Verhandlung sollte durch Schriftsätze so vorbereitet werden, dass die
Sache möglichst in einer Verhandlung erledigt werden kann. Die jeweils
andere Partei erhält von eingehenden Schriftsätzen eine
Schriftsatzkopie.
- Das Verfahren soll nach
längstens drei Monaten seit Anrufung der Schlichtungsstelle
abgeschlossen sein.
§ 6 Schlichtungsvergleich
- Die Kommission
unterbreitet den Parteien entsprechend dem Ergebnis der mündlichen
Verhandlung und einer eventuellen Beweisaufnahme einen bestimmten
Vorschlag für eine Erledigung der Sache durch Vergleich.
- Stimmen die Parteien
einem Vergleich zu, so wird der Vergleichstext in dreifacher
Ausfertigung protokolliert, vorgelesen, von den Parteien genehmigt und
vom Vorsitzenden unterzeichnet. Jede Partei erhält eine Ausfertigung.
§ 7 Schlichtungsspruch
- Die
Schlichtungskommission kann den Antrag aus formellen Gründen
zurückweisen oder in der Sache entscheiden.
- Die
Schlichtungskommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der
Stimmen ihrer Mitglieder.
- Der Schlichtungsspruch
ist schriftlich abzufassen. Die Begründung kann mündlich erfolgen. Jede
Partei erhält eine Ausfertigung.
- Durch den
Schlichtungsspruch wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
- Ein weiteres
Schlichtungsverfahren in derselben Sache ist ausgeschlossen.
§ 8 Nichterscheinen zur mündlichen
Verhandlung
Erscheint eine Partei oder
ein von ihr bevollmächtigter Vertreter trotz ordnungsgemäßer Ladung zur
mündlichen Verhandlung nicht, entscheidet die Schlichtungskommission nach
Aktenlage sowie nach dem Ergebnis einer etwaigen Beweiserhebung unter
Berücksichtung des Vorbringens der erschienenen oder vertretenen Partei.
§ 9 Kosten
- Für die Inanspruchnahme
der Schlichtungsstelle werden keine Kosten erhoben.
- Eine Erstattung der
Kosten, die den Beteiligten oder deren Vertretern, Zeugen oder sonstigen
Auskunftspersonen entstehen, erfolgt nicht.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Geschäfts- und
Verfahrensordnung tritt am ersten Tag des auf ihre Veröffentlichung in der
Fahrschulpraxis folgenden Kalendermonats in Kraft.
Hinweis:
Die Geschäfts- und Verfahrensordnung wurde in der
FahrSchulPraxis, Ausgabe 10/1999, S. 518-520, veröffentlicht und trat am
01.11.1999 in Kraft.
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