Kurzfristige Beschäftigung - Kostengünstige Lösungen

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2010, Seite 181

Wer als Fahrschulinhaber eine Aushilfe braucht, denkt oft nur an geringfügig entlohnte Beschäftigte. Diese Lösung ist sinnvoll, sofern der 400-Euro-Job mehrere Monate dauern soll und die Aushilfskraft mit einer Vergütung von höchstens 400 € pro Monat einverstanden ist. 

Oft wäre der Fahrschule aber schon gedient, wenn sie die Aushilfe nur für eine auf einige Wochen befristete Tätigkeit gewinnen könnte. Das gilt vor allem, wenn für die Durchführung eines befristeten Ausbildungsauftrags Mitarbeiter gebraucht werden.

Die Kollegen fragen

In diesen Fällen sind oft auch nicht voll ausgelastete Fahrschulinhaber an einer Mitarbeit interessiert. Die wollen sich aber meistens - verständlicherweise - nicht auf einen 400-Euro-Job einlassen. In diesen Fällen ist die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit einer kurzzeitigen Beschäftigung die bessere Lösung.

Kurzfristig beschäftigt ist, wer eine von vornherein auf maximal zwei Monate befristete Tätigkeit aufnimmt. Wird die Beschäftigung nicht zusammenhängend an mindestens 5 Tagen pro Kalenderwoche ausgeübt werden, ist sie vertraglich auf maximal 50 Tage im Jahr zu befristen.

Höchstens 50 Tage pro anno

Außerdem darf die Tätigkeit nicht berufsmäßig ausgeübt werden. Das wird angenommen, solange die Tätigkeit für die betreffende Person von untergeordneter wirtschaftlicher Bedeutung ist. Die Einkünfte aus der kurzfristigen Tätigkeit müssen also deutlich unter den aus der Hauptbeschäftigung erzielten liegen.

Zulässig ist es, beim gleichen Arbeitgeber mehrere befristete Tätigkeiten nacheinander auszuüben. Jedoch gilt auch in diesen Fällen die Höchstdauer von maximal 50 Tagen.

Gleiches gilt, wenn die kurzfristigen Tätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern ausgeübt werden. Die Summe aller kurzfristigen Beschäftigungen darf 50 Tage pro Jahr nicht überschreiten. Geschieht es doch, besteht ab dem 51. Tag volle Sozialabgabenpflicht.

Arbeitgeber ist Schuldner

Wer als Arbeitgeber das Risiko einer Nachzahlung der vollen Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge vermeiden will, sollte von der Aushilfskraft vor Einstellung eine schriftliche Erklärung über etwa im laufenden Jahr bereits ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen und deren Dauer verlangen. Dabei zählen selbstverständlich sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen oder die Tätigkeit als Inhaber einer Fahrschule nicht. Unbedeutend ist, wie viele Stunden am Tag gearbeitet werden. Ein Tag ist im Sinne dieser Regelung „verbraucht“, gleichgültig, ob die Arbeitszeit nur eine oder acht Stunden betrug. Demnach ist es sinnvoll, an den in Betracht kommenden Tagen die maximale Anzahl von Unterrichtseinheiten einzuplanen.

Kein Entgeltlimit

Für die Sozialversicherungsfreiheit dieser Beschäftigungsverhältnisse ist die Höhe der Vergütung ohne Bedeutung. Sie darf also auch die Grenze von 400 € überschreiten.

Ein Beispiel: Die Fahrschule Truck & Bus GbR sucht für eine Maßnahme der Berufskraftfahrerqualifikation einen Mitarbeiter für die praktische Ausbildung. Im Durchschnitt benötigt ein Fahrschüler für die Klassen C und CE in dieser Fahrschule 30 Fahrstunden. Die Fahrschüler dieses Vollzeitkurses stehen tagsüber für Fahrstunden zur Verfügung. Der kurzfristig beschäftigte Fahrlehrer soll die praktische Ausbildung von fünf Fahrschülern übernehmen. Werden für den Fahrlehrer der kurzfristigen Beschäftigung die pro Tag zulässigen 11 Fahrstunden eingeplant, schafft er die 150 Fahrstunden in 13,6 Tagen. Hinzu kommt der Prüfungstag. Das Beschäftigungsverhältnis kann also von vornherein auf 15 Tage befristet werden.

An- und abmelden

Obwohl das Beschäftigungsverhältnis sozialversicherungsfrei ist, muss der Arbeitgeber kurzfristig Beschäftigte anmelden und nach Beendigung der Tätigkeit wieder abmelden.

Nähme man eine Vergütung von 14 € pro Übungseinheit an, betrüge die Vergütung für diesen Zeitraum 2.240 €. Selbstverständlich müsste davon die Lohnsteuer einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden.

Sollte zu einem späteren Zeitpunkt erneut eine Maßnahme anstehen, hätte dieser Mitarbeiter noch weitere 35 Tage zur Verfügung. Ein solcher Einsatz wäre auch als Vertretung bei Urlaub oder Erkrankung denkbar.

Last, but not least!

Als letzten, aber nicht unbedeutendsten Hinweis noch den: Betriebsprüfungen der Sozialkassen sind peinlich genau und alles andere als selten.

Jürgen Bauer