Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 350 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
351 EDITORIAL: Miteinander, nicht übereinander sprechen!
354 Kurz und aktuell: Zweifelhafte Studie über Fahrschulpreise / 20 Jahre Deutsche Fahrlehrer-Akademie e.V.
357 PC-Prüfung - Jetzt auch für alle Mofa-Aspiranten
362 Berufskraftfahrerausbildung: Fahrlehrerversicherung zeichnet die besonderen Risiken
366 Private Nutzung von Firmenfahrzeugen: BFH kippt Verwaltungspraxis
367 Günstiger Telefonieren: Neuer, besserer Rahmenvertrag mit der TELEKOM
370 RoadSense: Mercedes setzt auf Verkehrserziehung
378 RoadSense: Modellversuch in Stuttgart gestartet
394 Gerichtsurteile: (1010) Auslandsfahrerlaubnis in Deutschland / (1009) Abzüge für Motorradschutzkleidung / (1008) Geschwindigkeitsbeschränkung nach dem Kreis / (1007) Wenn zwei Fahrzeuge rückwärts fahren / (1006) Auto von Automatiktor zerkratzt: Kfz- oder Privathaftpflicht? / (1005) Kurkosten als Arbeitslohn / (1004) Unlauterer Gewährleistungsausschluss
Berufskraftfahrerausbildung: Fahrlehrerversicherung zeichnet die besonderen Risiken
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2010, Seite 362
Viele Fahrschulen engagieren sich in der Aus- und Weiterbildung von Berufskraftfahrern. Dabei entstehen den Betrieben zusätzliche Haftungsrisiken. Die Fahrlehrerversicherung VaG fängt diese Wagnisse durch Erweiterung ihres Angebots ab.
Betriebs-Haftpflichtversicherung
Sofern Fahrschulen den BasisPlus-Schutz der Betriebshaftpflichtversicherung gewählt haben, sind sie gegen Haftungsrisiken für sämtliche berufliche Tätigkeiten ihrer Betriebsangehörigen in allen Betriebsstätten geschützt; dazu zählt auch die Ausbildung von Berufskraftfahrern (Grundqualifikation und Weiterbildung). Der Schutz umfasst auch Haftungsfälle, die der Fahrschule durch die Beschäftigung externer Lehrkräfte entstehen können. Bildet der Fahrlehrer in einem anderen Unternehmen aus, beispielsweise einer Spedition, ist er gegen Haftungsansprüche geschützt. Diese könnten entstehen, wenn der Fahrlehrer seine Aufsichtspflicht nicht ausreichend erfüllt, oder wenn durch falsche Anweisungen ein Schaden eintritt.
Besondere Kfz-Haftpflichtversicherung
Die Fahrlehrerversicherung bietet überdies für Fahrten im Fort- und Weiterbildungsbereich eine besondere Kfz-Haftpflichtversicherung an. Teilnehmer an praktischen Fort- oder Weiterbildungen sind meist im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, sieht man von wenigen jüngeren Bewerbern um die beschleunigte Grundqualifikation ab. Ist der Teilnehmer im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis, gilt der Fahrlehrer bei den Ausbildungsfahrten nicht als Führer des Fahrzeugs. Entsteht durch den Fehler des begleitenden Fahrlehrers bei der Nutzung eines nicht bei der Fahrlehrerversicherung versicherten Fahrzeugs ein Sach- oder Personenschaden, tritt die Fahrlehrerversicherung dafür ein. Dieser Versicherungsschutz gilt aber nur, wenn das Fahrzeug nicht auf die Fahrschule oder eine Person aus dem Umfeld der Fahrschule (z.B. Familienangehörige oder angestellte Fahrlehrer) zugelassen ist.
Ein Beispiel: Bei der Weiterbildung sollen die Fahrer durch praktische Übungen ihren wirtschaftlichen Fahrstil verbessern. Während der Fahrt greift der Fahrlehrer ins Lenkrad. Dadurch kommt es zum Unfall. Bei der Regulierung des Unfallschadens stellt sich heraus, dass der Eingriff des Fahrlehrers unberechtigt war und er den Unfall schuldhaft verursacht hat. Die Fahrlehrerversicherung würde in diesem Fall den Schaden an dem zur Ausbildung genutzten Fahrzeug ersetzen.
Fremdfahrzeug-Versicherung
Diese Versicherung bietet Versicherungsschutz nur bei Ausbildungs- oder Prüfungsfahrten zum Erwerb der Grundqualifikation oder der beschleunigten Grundqualifikation, sofern die Ausbildung auf einem fremden, also nicht der Fahrschule, einem Familienangehörigen des Fahrschulinhabers oder einem Mitarbeiter der Fahrschule gehörenden Fahrzeug durchgeführt wird; das Fahrzeug muss den Vorgaben der Anlage 7 Nr. 2.2 FeV entsprechen, also mit einer typgeprüften Doppelbedienungsanlage ausgestattet sein. Ausgenommen von dieser Regelung sind Gabelstapler. Wie eingangs erwähnt, greift die Fremdfahrzeugversicherung nicht bei Fahrten im Rahmen der Fort- und Weiterbildung.
Fahrschüler-Unfallversicherung
Teilnehmer an der Berufskraftfahreraus- und -weiterbildung sind durch die Fahrschüler-Unfallversicherung während der theoretischen und praktischen Ausbildung gegen Unfallschäden versichert. Im Gegensatz zu Fahrschülern gilt der Versicherungsschutz nicht bei Wegeunfällen, also auf der Fahrt von der Wohnung oder vom Betrieb zur Ausbildungsstätte. Versichert sind Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld, Invalidität, Todesfall, auch Bergungskosten und Übergangsleistungen.
Ein Beispiel: Ein Teilnehmer kippt bei der Weiterbildung mit einem Gabelstapler von der Rampe und wird stationär in ein Krankenhaus eingeliefert. Durch den Unfall kommt es zu dauernden körperlichen Beeinträchtigungen. Hier würde – unabhängig von der Schuldfrage – die Fahrschüler-Unfallversicherung greifen.
„Alte“ Verträge überprüfen
Zum Schluss noch ein wichtiger Hinweis: „Alte“ Versicherungsverträge decken das Wagnis der Berufskraftfahreraus- und -weiterbildung nicht ab. Deshalb sollten Fahrschulen, die im Rahmen des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes tätig sind, ihren Versicherungsschutz überprüfen. Die Mitarbeiterinnen der Landesagentur helfen gerne dabei: Tel. 0711/83 98 75-26.