Private Nutzung von Firmenfahrzeugen: BFH kippt Verwaltungspraxis

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2010, Seite 366

Schon mehrfach haben wir über die steuerliche Behandlung der privaten Nutzung von Firmenfahrzeugen berichtet, zuletzt in der Ausgabe 1/2010, Seite 18. Die bisher von der Finanzverwaltung akzeptierte Praxis wurde jetzt vom Bundesfinanzhof für unwirksam erklärt.

Bisher wurde für jedes im Haushalt eines Fahrschulinhabers lebende Familienmitglied mit Führerschein die private Nutzung eines Fahrzeuges angenommen. Danach wurde für jede dieser Personen der geldwerte Vorteil der privaten Kfz-Nutzung entweder pauschal nach der 1%-Regelung oder nach Fahrtenbuch festgesetzt. Alleinlebende genossen insoweit ein Privileg, als bei mehreren im Betriebsvermögen gebuchten Fahrzeugen nur für eines, nämlich das teuerste, die 1%-Regelung anzuwenden war, sofern nicht ein Fahrtenbuch geführt wurde.

Verwaltungspraxis gekippt

Diese Verwaltungspraxis wurde mit Urteil des Finanzgerichtes Münster vom 29.04.2008, 6 K 2405/07, das der Bundesfinanzhof mit Revisionsurteil vom 9. März 2010 (VIII R 24/08) bestätigte, gekippt. Nunmehr gilt, dass – ohne Rücksicht auf die im Haushalt eines Fahrschulinhabers lebenden Führerscheininhaber – für jedes Fahrzeug des Betriebsvermögens die steuerlichen Regelungen über die private Kfz-Nutzung anzuwenden sind (1%-Regelung oder Führung eines Fahrtenbuchs).

Nachweis privater Nichtnutzung

Die private Nichtnutzung kann nur durch die Führung eines Fahrtenbuchs nachgewiesen werden. Sofern also für ein im Betriebsvermögen gebuchtes Fahrzeug kein Fahrtenbuch geführt wird, schließt das Finanzamt auf private Mitnutzung. Für Fahrschulen, die mehrere Kraftfahrzeuge im Betriebsvermögen haben, kann dies dazu führen, dass für jedes Fahrzeug, also auch für vier, fünf, sechs oder mehr Fahrzeuge, die private Kfz-Nutzung zu berechnen und steuerlich als Betriebseinnahme zu versteuern ist.

Neuregelung gilt seit 1.1.2010

Der Bundesfinanzminister folgte der Auffassung des Finanzgerichtes Münster bereits mit Schreiben vom 18.11.2009 und hat seine Verwaltungsanweisung entsprechend angepasst. Danach ist die neue Regelung ab 01.01.2010 anzuwenden. Die pauschale 1%-Regelung für alle im Betriebsvermögen einer Fahrschule gebuchten Fahrzeuge kann dann nur noch mit dem Fahrtenbuch als Nachweis der ausschließlichen geschäftlichen Nutzung oder des Umfanges der privaten Nutzung vermieden werden. Von dieser Regelung sind bei Fahrschulen mit Sicherheit nicht nur die Pkw, sondern auch alle Motorräder betroffen. Hingegen ist auch nach diesem Urteil davon auszugehen, dass für Fahrschul-Lkw oder Busse kein Privatnutzungsanteil angerechnet wird.

Nur Fahrtenbuch vermeidet Steuer

Wer die Mühe scheut, ein Fahrtenbuch zu führen, wird also künftig für jeden Fahrschul-Pkw und für jedes Fahrschul-Motorrad monatlich ein Prozent des Bruttoneupreises des Fahrzeugs – übrigens ohne Berücksichtigung des Fahrschulrabatts oder anderer Preisminderungen – als geldwerten Vorteil für die private Nutzung versteuern müssen. Bei zwei Pkw (Listenpreis jeweils 30.000 €) und drei Motorrädern (Listenpreis 7.000 €, 4.000 € und 3.000 €) sind dies immerhin monatlich 740 €, die versteuert werden müssen. Je nach Steuersatz kann das eine zusätzliche steuerliche Belastung von monatlich etwa 300 € bedeuten. Hinzu kommt die Umsatzsteuer auf die Kfz-Nutzung. Das gilt auch, wenn der Fahrlehrer unverheiratet ist, keine Kinder hat und ganz allein lebt.

Nach diesem Urteil des höchsten deutschen Finanzgerichts spricht noch mehr für die Führung von Fahrtenbüchern und die gemeinsame Nutzung von Ausbildungsmotorrädern durch mehrere Fahrschulen.

Ansgar Brendel