Begleitetes Fahren mit 17: Begleitperson ohne Führerschein

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2010, Seite 68

Erfreulicherweise gab es bislang nur sehr wenige Fälle, in denen bei Kontrollen Verstöße gegen das Begleitete Fahren mit 17 festgestellt wurden. Die kontrollierten jungen Fahrer waren, von wenigen Ausnahmen abgesehen, in Begleitung einer berechtigten Person unterwegs. 

Daraus ist in Anbetracht der eher seltenen Verkehrskontrollen aber nicht zu folgern, gegen die Bestimmungen über die Begleitung werde nicht oder nur ganz selten verstoßen. Immerhin wird bei der Geschäftsstelle des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg relativ oft angefragt, ob eine in der Prüfungsbescheinigung eingetragene Begleitperson auch nach Verlust des Führerscheins die Begleitfunktion noch ausüben darf.

Ohne Begleitung – Widerruf der Fahrerlaubnis

Nach § 48a Abs. 2 FeV ist der junge Fahrer nur berechtigt das Kraftfahrzeug zu führen, wenn er von einer der in der Prüfungsbescheinigung namentlich benannten Personen begleitet wird. Gesetzliche Grundlage für diese Auflage ist § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG. Ein Verstoß dagegen hat nach § 6e Abs. 3 StVG zwingend den Widerruf der Fahrerlaubnis des jungen Fahrers zur Folge. Außerdem muss er vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis unabhängig von der Erfüllung aller anderen Voraussetzungen an einem Aufbauseminar für Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe teilnehmen.

Anforderungen an die Begleitperson

Rechtsgrundlage für die von der Begleitperson zu erfüllenden Anforderungen ist § 6e Abs. 1 Nr. 4 StVG. Darauf beruhen die in § 48a Abs. 5 FeV getroffenen Regelungen über das Mindestalter, die maximale Punktzahl im VZR und die Mindestzeit des Besitzes der Fahrerlaubnis Klasse B. Die Regelungen in § 48a Abs. 6 FeV, wonach die Begleitperson die 0,5 Promille-Grenze beachten muss und auch nicht unter dem Einfluss von Drogen stehen darf, beruhen ebenfalls auf § 6e Abs. 1 Nr. 4 StVG. Bei der Eintragung der Begleitpersonen in die Prüfungsbescheinigung hat die Fahrerlaubnisbehörde zu prüfen, ob die Begleitperson die in § 48a Abs. 5 FeV genannten Anforderungen erfüllt.

Aufgaben der Begleitperson

Die Aufgabe der Begleitpersonen ist in § 48a Abs. 4 FeV beschrieben. Sie soll dem jungen Fahrer vor und während der Fahrt ausschließlich als Ansprechpartner zur Verfügung stehen und Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. Nach dem klaren Wortlaut der Verordnung hat die Begleitperson keinen Ausbildungsauftrag. Dies war wohl der Grund, weshalb der Gesetzgeber vorschriftswidriges Verhalten einer Begleitperson nicht als ordnungswidrig eingestuft hat.

Begleitperson ohne Führerschein

Wie aber sieht es aus, wenn der Begleitperson nach Eintragung in die Prüfungsbescheinigung die Fahrerlaubnis entzogen oder ein Fahrverbot gegen sie verhängt wird?

Entziehung: Wurde der Begleitperson die Fahrerlaubnis entzogen, ist sie nicht mehr im Besitz einer Fahrerlaubnis. Begleitet sie dennoch einen noch nicht 18 Jahre alten Inhaber einer Prüfungsbescheinigung, erfüllt sie nicht mehr die in § 48a Abs. 5 Nr. 2 FeV genannte Voraussetzung. Dies ist jedoch kein Verstoß nach § 75 FeV; die Begleitperson begeht also keine Ordnungswidrigkeit.

Fahrverbot: Wurde gegen die Begleitperson ein Fahrverbot verhängt, so ist sie nach wie vor im Besitz der Fahrerlaubnis, sie darf lediglich davon nicht mehr Gebrauch machen. Da der Führerschein für die Dauer eines Fahrverbots bei der zuständigen Behörde abzugeben ist, könnte die Begleitperson allerdings nicht ihren gültigen Führerschein vorweisen, wie das § 48a Abs. 5 Nr. 2 FeV verlangt. Auch dieser Verstoß wird in § 75 FeV nicht als Ordnungswidrigkeit genannt.

Was geschieht dem jungen Fahrer?

Die Begleitpersonen haben in beiden Fällen keine Sanktionen zu erwarten. Was aber geschieht dem jungen Fahrer? Dieser jedenfalls begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 75 Nr. 9 FeV, da er einer vollziehbaren Auflage nach § 48a Abs. 2 Satz 1 FeV zuwiderhandelt.

Die im Kommentar zum Straßenverkehrsrecht von Hentschel/König/Dauer, 40. Auflage, in Übereinstimmung mit der amtlichen Begründung (Verkehrsblatt 2005, Seite 691: Zu Absatz 3) vertretene Auffassung, eine Fahrt ohne Begleitung liege auch dann vor, wenn die Begleitperson nicht die Anforderungen nach § 6e Abs. 1 Nr. 4 erfüllt und deshalb sei der Widerruf der Fahrerlaubnis auch dann zwingend vorgeschrieben, wenn die Begleitperson nicht alle Anforderungen aus § 48a Abs. 5 und 6 FeV erfülle, geht m. E. zu weit, da sie vom klaren Gesetzeswortlaut nicht abgedeckt ist. In § 6e Abs. 3 StVG ist der Widerruf nur für den Fall zwingend vorgeschrieben, in dem der junge Fahrer ohne eine der in der Prüfungsbescheinigung eingetragenen Begleitpersonen unterwegs ist und damit die Vorgaben des § 6e Abs. 1 Nr. 2 StVG nicht einhält. Die Ermächtigung, Anforderungen bezüglich der Begleitperson zu erlassen, findet sich aber in § 6e Abs. 1 Nr. 4 StVG. Ein Verstoß gegen diese Vorschrift ist in § 6 Abs. 3 StVG nicht als Grundlage für einen Widerruf genannt. Ein Widerruf könnte allenfalls dann in Betracht kommen, wenn dem jungen Fahrer bekannt wäre, dass die Fahrerlaubnis der Begleitperson entzogen wurde.

Hast Du noch Deinen Führerschein?

Unabhängig davon würde es aber auch zu weit gehen, wollte man von einem jungen Fahrer verlangen, sich vor jeder einzelnen Fahrt von seiner Begleitperson (in der Regel sind dies die Eltern) den Führerschein vorlegen zu lassen oder diese zu fragen, ob sie noch im Besitz eines Führerscheins sind. Hätte der Gesetzgeber die im genannten Kommentar behauptete Konsequenz gewollt, hätte er entsprechende Regelungen treffen müssen. Dazu hätte auch die Verpflichtung des jungen Fahrers gehört, sich den Führerschein der Begleitperson vor Antritt jeder Fahrt zeigen zu lassen. Die Teilnehmer am Begleiteten Fahren berichten sehr häufig über positive Dialoge zum Verhalten im Straßenverkehr. Das trifft den Kern des Begleiteten Fahrens und dient der Verkehrssicherheit. Da wäre es atmosphärisch wahrscheinlich nicht sehr förderlich, müsste sich der junge Fahrer jedes Mal den Führerschein der Begleitperson zeigen lassen und damit Zweifel an deren Vertrauenswürdigkeit zum Ausdruck bringen.

Peter Tschöpe