FahrSchulPraxis Januar 2010 - Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW > mehr ...

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2 Inhalt
3 EDITORIAL: 2010 hat begonnen!
7 Kurz und aktuell: Deutsche Autofahrer Spitze in Europa / Nervenflattern an der Baustelle / September 2009: Mehr Tote und Verletzte im Straßenverkehr - aber Trend für 2009 weiter rückläufig
8 Vorschau: 60. ordentliche Mitgliederversammlung in Ulm
10 Fahrlehrer-Gala 2010 in Ulm
13 FIT IM VERKEHR - Brillantes Seminar in Hegau
15 Fahrschüler können nicht "verkauft" werden: Verband hilft beim Fahrschul-Kauf
18 Private Kfz-Nutzung: Fahrtenbuch spart Steuern
20 Prüfer schreibt JA statt NEIN: Erteilung der Fahrerlaubnis rechtmäßig?
21 Vorrang für Fußgänger: Wann wird's am Zebrastreifen brenzlig?
23 Kreisverkehr, Fahrstreifenwechsel etc.: Reicht antippen des Blinkers aus?
26 Kombinierte Ausbildung: Theorie, Sonderfahrten und mehr
30 TÜV SÜD Auto Service GmbH:  Infos für die Abfahrtkontrolle
44 Gerichtsurteile: (958) Motorradschutzkleidung schützt vor Schaden / (957) Zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit / (956) Pkw-Standzeit muss keinen Mangel bedeuten / (955) Freie Fahrt auf einem Wirtschaftsweg / (954) Abgelenkt durch Navi-Bedienung: Volle Haftung bei Auffahrunfall / (953) Abmahnung mit klaren Verhaltensregeln / (952) Raucherpause kann Arbeitszeit verkürzen

Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...

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Fahrschüler können nicht "verkauft" werden: Verband hilft beim Fahrschul-Kauf

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2010, Seite 15

Beim Verkauf einer Fahrschule haben Verkäufer und Käufer oft unterschiedliche Vorstellungen. Bei den Verkaufsverhandlungen geht es sowohl um den Preis als auch um Einzelheiten der Abwicklung. Dringender Rat vorab: Bezüglich der Übergabe des Betriebs sollten sich die Parteien auf ein fixes Datum einigen. 

Wer eine Fahrschule kauft, hat ein vitales Interesse daran, die noch nicht oder nicht zur Gänze ausgebildeten Kunden zu übernehmen und somit nahtlos in die bestehenden Ausbildungsverträge einzutreten. Gelegentlich möchte aber der Verkäufer noch einen Teil der Kunden fertig ausbilden. Das steht einem glatten Schnitt entgegen und muss um der Klarheit willen unter namentlicher Nennung der Fahrschüler Gegenstand des Vertrags sein. Durch eine solche Regelung fließt auch nach dem Tag der Übernahme noch Umsatz an den Vorbesitzer ab. Neben Lage, Ausstattung und Goodwill zählen aber die Anzahl der zu übernehmenden Fahrschüler und des daraus erzielbaren Ertrags zu den ganz wesentlichen Kriterien für die Ermittlung des Wertes einer Fahrschule. Ganz wesentlich für die Höhe des Kaufpreises ist demnach, wie viele Fahrschüler bei welchem Stand der Ausbildung der Verkäufer für sich zurückbehält.

Fahrschüler können nicht „verkauft“ werden

Dabei ist aber zu beachten: Fahrschüler können nicht verkauft werden. Bei einem gut vorbereiteten und offen dargelegten Übergang werden die Fahrschüler in aller Regel in „ihrer“ Fahrschule weitermachen, sofern der neue Inhaber – was ungeschickt wäre – die Konditionen nicht zulasten der Kunden verändert. Aber freilich ist es den Fahrschülern freigestellt, die Ausbildung beim neuen Inhaber fortzusetzen oder sich eine neue Fahrschule zu suchen.

Pacta sunt servanda

Der aus dem römischen Recht stammende Grundsatz, dass Verträge eingehalten werden müssen, gilt auch für die Ausbildungsverträge. Fahrschüler schließen mit der Fahrschule einen Ausbildungsvertrag, der beide Parteien bis zur erfolgreichen praktischen Prüfung oder für einen festgelegten Zeitraum (in der Regel sechs Monate oder bis höchstens ein Jahr) bindet. Wird die Fahrschule bei noch laufendem Vertrag verkauft, kommt das einer einseitigen Kündigung des Ausbildungsvertrages durch die Fahrschule gleich. Diese könnte allenfalls auf Ziffer 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen gestützt werden, wonach die Fahrschule den Vertrag aus wichtigem Grund kündigen kann. Der Verkauf der Fahrschule könnte sicher als wichtiger Grund angesehen werden, obwohl er in den AGB nicht ausdrücklich aufgeführt ist. Der Verkäufer sollte deshalb auf das Angebot des Käufers zur Fortsetzung des Vertrages verweisen.

Klare Abrechnungen

In jedem Fall sollte der Verkäufer seine Kunden rechtzeitig über den beabsichtigten Verkauf des Unternehmens informieren. In der Regel wird in den Kaufverträgen vereinbart, dass der Grundbetrag der Kunden, die sich vor dem Verkaufsdatum anmelden, dem Verkäufer zusteht. Das gilt auch für die Entgelte der bis zum Verkaufsdatum absolvierten Fahrstunden. Das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung steht dem zu, der den Kunden zur Prüfung anmeldet. Außerdem hat der Kunde Anspruch darauf, vom Verkäufer eine detaillierte Abrechnung, einen Ausbildungsnachweis und eine Ausbildungsbescheinigung über die absolvierten Ausbildungsteile zu bekommen. Von Fahrschülern bereits entrichtete Verwaltungs- oder Prüfgebühren sind Guthaben der Kunden und müssen zwischen Käufer und Verkäufer entsprechend abgerechnet werden.

Verkäufer will Kunden nach dem Verkauf noch fertig ausbilden

Will der bisherige Inhaber nach Verkauf der Fahrschule noch einige Kunden fertig ausbilden, darf er seine Fahrschulerlaubnis erst nach Abschluss dieser Ausbildungen zurückgeben. Dies muss nicht zwingend an dem Termin erfolgen, an dem der neue Besitzer die Fahrschule übernimmt und die Erlaubnisurkunde ausgehändigt bekommt. Da der Verkäufer aber ab diesem Zeitpunkt nicht mehr über einen Unterrichtsraum verfügt, muss er sich vorher mit der Erlaubnisbehörde abstimmen. Als Lösung bieten sich folgende Varianten an:

  • Der Verkäufer schließt mit dem Käufer einen befristeten Nutzungsvertrag für den Unterrichtsraum ab. Dann besteht die Fahrschulerlaubnis in vollem Umfang weiter.
  • Sollen nur Kunden mit bestandener theoretischer Prüfung praktisch ausgebildet werden, könnte die Behörde die noch bestehende Fahrschulerlaubnis unter Verzicht auf das Vorhandensein eines Unterrichtsraumes unter der Auflage weiterbestehen lassen, dass die Erlaubnis auf die Ausbildung dieser Kunden beschränkt ist.
  • Denkbar wäre auch, dass der Verkäufer mit dem Käufer ein Beschäftigungsverhältnis eingeht und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses die Kunden fertig ausbildet.

Was kann verkauft werden?

Grundsätzlich können nur Sachwerte, wie Fahrzeuge, Ausstattung des Unterrichtsraumes sowie der Firmenwert (Goodwill) verkauft werden. Lizenzen, beispielsweise für Verwaltungs- und Unterrichtsprogramme, können nicht in jedem Fall verkauft werden. Hier kommt es auf die einzelnen Lizenzvereinbarungen an, die vor der Vertragsgestaltung zu prüfen sind.

Firmenwert 

Früher galt ein Neuntel des addierten Umsatzes der letzten drei Jahre als Richtwert für den Verkaufspreis. Heute geht man nicht mehr vom Umsatz, sondern vom Ertragswert aus. Dazu wird von dem um Sondereinflüsse - wie Verkäufe aus dem Anlagevermögen - bereinigten Gewinn der letzten drei Jahre ein angemessener Unternehmerlohn abgezogen. Der verbleibende Übergewinn dient als Basis der Wertberechnung. Außerdem fließen die aus dem zu übergebenden Schülerbestand zu erzielenden Erlöse in die Bewertung ein.

Gutachterliche Stellungnahmen

Der Verband führt auf Wunsch des Verkäufers oder des Käufers die Bewertung durch. Für Mitglieder ist diese Leistung kostenlos. Nichtmitgliedern werden für die Bewertung 500 € in Rechnung gestellt. Da die Erfassung und Auswertung der Daten Zeit in Anspruch nimmt, sollte eine Bearbeitungszeit von etwa drei Wochen berücksichtigt werden. 

Peter Tschöpe