Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 62 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
63 Editorial: Null Toleranz – auch bei Haschisch
66 Nachrichten: Kurz und aktuell - DVR: 0,0 Promille für alle Autofahrer / Zündsperre / Neulingszeichen für Fahranfänger
71 Einladung zur Mitgliederversammlung in Pforzheim
77 Prüfungsrichtlinie geändert: Aus für Dolmetscher und Minidisk
83 Sicherheit beim Tanken: Besser vom Motorrad absteigen
88 Prüfung Klasse T: Drehknauf – eine zuverlässige Hilfe?
90 Aufbauseminare: Kein Nachlassen bei Überwachung
94 Fahrschulen in Facebook: Über Faszination, Nutzen und Risiken
96 Wie geht es den Angestellten? - Die Hälfte findet die Bezahlung unfair
106 Gerichtsurteile: (1064) Mit Tempo 160 auf der Autobahn / (1063) Prüffrist für Versicherung bei Unfallregulierung / (1062) Warnung vor Rollsplitt / (1061) Keine Doppelbestrafung bei Rotlichtverstoß / (1060) Fußgänger haftet für grobes Verschulden / (1059) Rückwärtsfahren auf dem Parkplatz / (1058) Generalvollmacht reicht nicht aus / (1057) Umlagefähigkeit einer Terrorschadensversicherung
Prüfungsrichtlinie geändert: Aus für Dolmetscher und Minidisk
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2011, Seite 77
Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde auch die Anlage 7 zur FeV geändert. Die für die Ablegung der kompletten theoretischen Prüfung zugelassenen Fremdsprachen sind jetzt abschließend in der FeV aufgeführt; Prüfungen in anderen Sprachen, etwa mittels Dolmetscher oder Minidisk, sind nicht mehr zulässig.
Aus Verkehrsblatt 2010, S. 652:
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Nr. 174 Änderung der Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie)
Bonn, den 20. Dezember 2010 LA 21/7324.5/20-01/1297470
Nachstehend gebe ich folgende Änderungen der Prüfungsrichtlinie bekannt:
- Anpassung der Nummer 3 hinsichtlich der Notwendigkeit der Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung,
- Anpassung der Nummer 4.7 an die in der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 580/10 einschließlich Anträge, Verkündung im BGBl. I erfolgt noch im Dezember 2010) vorgenommene Änderung in Anlage 7 FeV.
Die Änderungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.
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Die Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie), zuletzt geändert am 28. Januar 2009 (VkBl. S. 129 ff.), wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:
3. Ausbildungsbescheinigung
Der Bewerber ...
Eine Ausbildungsbescheinigung ist nicht erforderlich (§ 7 Abs. 1 FahrschAusbO), wenn
- die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 FeV neu erteilt werden soll,
- die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
- die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
- die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis (wird gestrichen: nach § 30 Abs. 1 oder 2,) § 31 Abs. 1 oder 2 FeV erteilt werden soll,
- dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 FeV erteilt werden soll,
- wird aufgehoben
- wird aufgehoben
- die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) nach § 17 Abs. 6 Satz 2 der FeV abgelegt wird.
2. Nummer 4.7 wird wie folgt gefasst:
4. Theoretische Prüfung
Nr. 4.1. bis 4.6 keine Änderung
4.7 Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.
Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.
Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:
- Englisch
- Polnisch
- Kroatisch
- Französisch
- Portugiesisch
- Spanisch
- Griechisch
- Rumänisch
- Türkisch
- Italienisch
- Russisch
(VkBl. 2010 S. 652)