Prüfungsrichtlinie geändert: Aus für Dolmetscher und Minidisk

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2011, Seite 77

Mit der 5. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde auch die Anlage 7 zur FeV geändert. Die für die Ablegung der kompletten theoretischen Prüfung zugelassenen Fremdsprachen sind jetzt abschließend in der FeV aufgeführt; Prüfungen in anderen Sprachen, etwa mittels Dolmetscher oder Minidisk, sind nicht mehr zulässig.

Aus Verkehrsblatt 2010, S. 652:
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Nr. 174 Änderung der Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Fahrerlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie)

Bonn, den 20. Dezember 2010 LA 21/7324.5/20-01/1297470

Nachstehend gebe ich folgende Änderungen der Prüfungsrichtlinie bekannt:

    • Anpassung der Nummer 3 hinsichtlich der Notwendigkeit der Vorlage einer Ausbildungsbescheinigung,
    • Anpassung der Nummer 4.7 an die in der Fünften Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (BR-Drs. 580/10 einschließlich Anträge, Verkündung im BGBl. I erfolgt noch im Dezember 2010) vorgenommene Änderung in Anlage 7 FeV.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2011 in Kraft.

Bundesministerium für Verkehr,
Bau und Stadtentwicklung
Im Auftrag
Rüdiger May

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Die Richtlinie für die Prüfung der Bewerber um eine Erlaubnis zum Führen von Kraftfahrzeugen (Prüfungsrichtlinie), zuletzt geändert am 28. Januar 2009 (VkBl. S. 129 ff.), wird wie folgt geändert:

1. Nummer 3 wird wie folgt geändert:

3. Ausbildungsbescheinigung

Der Bewerber ...

Eine Ausbildungsbescheinigung ist nicht erforderlich (§ 7 Abs. 1 FahrschAusbO), wenn

    • die Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung auf Grund von § 20 FeV neu erteilt werden soll,
    • die Fahrerlaubnis nach vorangegangenem Verzicht neu erteilt werden soll,
    • die Fahrerlaubnis für die Klassen C oder D oder für die dazugehörigen Anhänger- oder Unterklassen wegen fehlender Verlängerung erloschen ist und die erneute Erteilung der betreffenden Fahrerlaubnis beantragt wird,
    • die Fahrerlaubnis auf Grund einer ausländischen Fahrerlaubnis (wird gestrichen: nach § 30 Abs. 1 oder 2,) § 31 Abs. 1 oder 2 FeV erteilt werden soll,
    • dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis nach § 26 Abs. 1 FeV erteilt werden soll,
    • wird aufgehoben
    • wird aufgehoben
    • die Prüfung zum Zwecke der Aufhebung der Beschränkung der Fahrerlaubnis auf Kraftfahrzeuge ohne Kupplungspedal (oder Schalthebel bei Fahrzeugen der Klassen A oder A1) nach § 17 Abs. 6 Satz 2 der FeV abgelegt wird.

2. Nummer 4.7 wird wie folgt gefasst:

4. Theoretische Prüfung

Nr. 4.1. bis 4.6 keine Änderung

4.7 Die theoretische Prüfung ist in deutscher Sprache abzulegen und erfolgt anhand von Fragen. Für Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, besteht über Kopfhörer die Möglichkeit der Audio-Unterstützung in deutscher Sprache.

Bei Prüfung von Gehörlosen ist ein Gehörlosen-Dolmetscher zuzulassen.

Abweichend von Satz 1 kann die Prüfung auch in folgenden Fremdsprachen abgelegt werden:

- Englisch
- Polnisch
- Kroatisch
- Französisch
- Portugiesisch
- Spanisch
- Griechisch
- Rumänisch
- Türkisch
- Italienisch
- Russisch

 (VkBl. 2010 S. 652)