Umtausch alter Führerscheine: Nachträglicher Eintrag der Klasse T?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2012, Seite 216

Beim Umtausch der alten grauen oder rosaroten Führerscheine kann bei Nachweis einer – auch aushilfsweisen – Tätigkeit in der Land- oder Forstwirtschaft die Klasse T eingetragen werden. Aber geht das auch nachträglich? Lesen Sie, wie das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (Az.: 12 LB 98/ 09) in dieser Frage entschieden hat.

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 76 FeV in Verbindung mit Anlage 3) regelt, welche Klassen beim Umtausch einer vor dem 01.01.1999 erteilten Fahrerlaubnis zugeteilt werden. Dabei gilt der Grundsatz, dass durch die Umstellung keine bestehende Fahrberechtigung verloren gehen soll. Deshalb bekommt man beispielsweise beim Umtausch der Klasse 3 anstandslos die Klassen B, BE, C1, C1E, M, L und S zugeteilt. Wurde die Klasse 3 bereits vor dem 01.04.1980 erteilt, kommt die Klasse A1 hinzu.

Züge jenseits der Klasse C1E

Die frühere Klasse 3 berechtigte auch zum Führen von Lastzügen, bestehend aus einem Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse (zG) von 7.500 Kilogramm und einem Anhänger mit einer (1) Achse oder einer sog. Tandemachse.

Solche Kombinationen dürfen eine zG von bis zu 18.750 Kilogramm haben, die zu führen Klasse C1E jedoch nicht berechtigt. Deshalb wird auf Antrag die Klasse CE mit der Schlüsselnummer 79 (C1E>12.000 kg; L≤3) zugeteilt. Diese Klasse wird auf die Vollendung des 50. Lebensjahres befristet und muss – wie jeder normale Lkw-Führerschein – unter Vorlage entsprechender ärztlicher Zeugnisse alle fünf Jahre verlängert werden.

Nachträglicher Eintrag von CE 79

Während der letzten Jahre hat sich die Rechtsmeinung herausgebildet, dass nach einem einmal erfolgten Umtausch nachträglich keine weiteren Klassen nachgetragen werden können. Deshalb wurde Bürgern, die beim Umtausch vergessen hatten, die Klasse CE 79 zu beantragen, regelmäßig der nachträgliche Eintrag verweigert. Die fünfte FeV-Änderungsverordnung brachte eine Klärung der Besitzstandsregelung: Nach § 76 Nr. 11a FeV kann die Klasse CE 79 auch nachträglich beantragt und eingetragen werden. Mit dieser längst überfälligen Änderung wurde dem schon erwähnten Grundsatz, dass der Umtausch keine Verschlechterung nach sich ziehen soll, Rechnung getragen.

Gleiches Recht für alle?

Das hat bei Führerscheininhabern, die beim Umtausch auf den Eintrag der Klasse T verzichtet hatten, Begehrlichkeiten geweckt. Allerdings gibt es zwischen der Klasse CE 79 und der Klasse T einen entscheidenden Unterschied: Wer die Klasse 3 besaß, hatte schon immer die Berechtigung, die heutigen CE-79-Züge zu führen. Das ist bei Klasse-T-Fahrzeugen und -Kombinationen anders.

Klasse T wurde 1999 neu geschaffen

Die meisten Zugmaschinen und Züge, die heute in die Klasse T fallen, durften vor dem 01.01.1999 nur von Inhabern der früheren Klasse 2 gefahren werden. Um der Land- und Forstwirtschaft entgegenzukommen, wurde zum 01.01.1999 die Klasse T eingeführt. Diese Fahrerlaubnis, die ausschließlich Fahrten zu land- oder forstwirtschaftlichen Einsatzzwecken erlaubt, sollte Land- und Forstwirten einen erleichterten Zugang zur Fahrerlaubnis für die sogenannten Schnellläufer (bbH bis 60 km/h) ermöglichen. Die Klasse T wird nur von der Lkw-Fahrerlaubnis der Klassen C/CE eingeschlossen und wird deshalb auch nur beim Umtausch der Klasse 2 zugeteilt. In Anlage 3 der FeV ist darüber hinaus bestimmt, dass in der Landwirtschaft Beschäftigte beim Umtausch der Klasse 3 die Klasse T bekommen, obwohl sie diese schweren und schnellen lof-Züge vorher nicht fahren durften.

Niedersächsisches OVG verneint nachträglichen Eintrag der Klasse T

Der Kläger hatte beim Umtausch die Klasse T nicht beantragt. Acht Jahre später bekam er einen Arbeitsplatz in der Landwirtschaft und forderte die nachträgliche Zuteilung der Klasse T. Nachdem die zuständige Fahrerlaubnisbehörde den Antrag abgelehnt hatte, reichte er Klage beim VG Lüneburg ein und bekam Recht. In der Berufungsverhandlung wurde das erstinstanzliche Urteil jedoch kassiert. Die Richter am Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht (OVG) führten aus, dass durch den korrekt erfolgten Umtausch keine Fahrberechtigung verloren gegangen und damit der Besitzstand des Klägers gewahrt worden sei. Eine nachträgliche Zuteilung der Klasse T ginge über eine bloße Besitzstandswahrung hinaus und sei deshalb nicht mehr möglich.

Beim Umtausch an Klasse T denken

Fahrschulen sollten deshalb bei Beratungsgesprächen darauf hinweisen, dass in der Land- oder Forstwirtschaft Beschäftigte beim Umtausch ihres alten Führerscheins – z.B. auch im Rahmen einer Ausbildung zur Erweiterung der Fahrerlaubnis – nicht versäumen sollten, ebenfalls die Klasse T zu beantragen.

Jochen Klima