Internetwerbung: In Facebook Impressumspflicht?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Oktober/2012, Seite 560

Schon mehrfach – zuletzt in der Ausgabe 12/2010, Seite 660 – hat die FahrSchulPraxis darauf hingewiesen, dass die Internetseiten der Fahrschulen ein korrektes Impressum enthalten müssen. Doch gilt das auch für Sites in sozialen Netzwerken wie Facebook etc.? Lesen Sie, was ein Urteil des Landgerichtes Aschaffenburg (Az.: 2 HK O 54/11) dazu sagt. 

Das Telemediengesetz (§ 5 TMG) sagt uns: Wer im Internet eine gewerbliche Homepage betreibt, darf sich nicht verstecken, sondern muss seine Identität und seine Kontaktdaten an leicht erreichbarer Stelle seines Internetauftritts offenlegen. Wer das unterlässt, muss mit einer kostenpflichtigen Abmahnung und einer Unterlassungsklage rechnen.

Klare gesetzliche Vorgaben

Die einschlägige Rechtsgrundlage steht in § 5 Telemediengesetz (TMG). Danach sind unter dem Link „Impressum“ oder „Kontakt“ folgende Pflichtangaben zu machen:

  • Name der Fahrschule,
  • Vor- und Nachname des Inhabers bzw. des verantwortlichen Leiters,
  • Adresse (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort) Achtung: Ein Postfach reicht nicht aus!,
  • Telefonnummer,
  • E-Mail-Adresse,
  • Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde.

Nur wenn vorhanden:

  • Nummer und Ort des zuständigen Handelsregisters,
  • Umsatzsteuer-Ident-Nummer.

Die Angabe der „normalen“ Steuernummer hingegen ist nicht erforderlich! Ebenso wenig müssen Firmen, denen bisher keine USt-IdNr. zugeteilt wurde, diese extra beantragen!

Facebook – bei Jugendlichen hoch im Kurs!

In jüngster Zeit ist auch bei Fahrschulen in Mode gekommen, neben ihrem eigenen Internetauftritt auch in sozialen Netzwerken („Social Media“) – beispielsweise mit einer Facebook-Seite oder einem Facebook-Profil – vertreten zu sein. Aus Sicht des Marketings ist das sicher kein falscher Schritt. Denn Facebook & Co. erfreuen sich bei Jugendlichen und damit bei den potenziellen Fahrschulkunden zunehmender Beliebtheit. Dort werden Verabredungen getroffen und Informationen ausgetauscht. Somit sind Fahrschulen dort sehr nahe an ihrer Zielgruppe.

Impressumspflicht auch in Facebook?

Eine Firma betrieb zusätzlich zur eigenen Webseite eine Facebook-Seite. In dieser waren unter „Info“ nur einige Informationen über den Anbieter hinterlegt. Ein vollständiges Impressum fehlte jedoch. Daraufhin veranlasste ein Mitbewerber eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Da der Seitenbetreiber keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, landete die Angelegenheit beim Landgericht Aschaffenburg. Das Gericht stellte unmissverständlich klar, dass die Impressumspflicht des § 5 TMG auch für Seiten auf sozialen Netzwerken gilt und verurteilte den „Störer“ zur Unterlassung dieses Wettbewerbsverstoßes.

Hinterlegen der Angaben unter „Info“ reicht nicht aus!

Weiter führte das Gericht aus, dass Facebook nicht die technischen Möglichkeiten bietet, ein vollständiges Impressum unter einem entsprechenden Menüpunkt “Impressum“ oder „Kontakt“ in die Seite einzubauen. Der bei Facebook gebräuchliche Menüpunkt „Info“ sei nach der Auffassung des Gerichts zu unklar. Das Gericht urteilte deshalb, dass das Impressum nicht unbedingt direkt bei Facebook hinterlegt werden muss, sondern auch über einen Link – allerdings nicht mit der Bezeichnung „Info“ – zum Impressum der eigenen Homepage führen kann.

Wichtig! Eigenes Impressum überprüfen

Eine kleine Recherche im Internet hat gezeigt, dass diverse Softwareentwickler und EDV-Systemhäuser die technischen Mittel und/oder entsprechende Software für die Einbindung eines korrekten Impressums in eine Facebook-Seite zur Verfügung stellen können. Verbandsfahrschulen sind deshalb gut beraten, nicht nur auf ihrer Homepage, sondern auch auf ihrer Facebook-Seite ein korrektes Impressum bereitzustellen. Damit können Ärger und Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung vermieden werden.

Jochen Klima