Altersvorsorge – Fatale Irrtümer bei der Riester-Rente

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© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe September/2012, Seite 495

Riester-Sparer und solche, die es werden wollen, werden oft durch mangelhafte Informationen verunsichert. Im Blickpunkt stehen dabei immer wieder wichtige Themen wie die Anrechnung der Riester-Rente auf staatliche Leistungen im Alter und Renditegesichtspunkte. Ein aktueller Punkt der Konfusion ist die Anfang dieses Jahres eingeführte Pflichtzahlung des Sockelbeitrags für mittelbar Zulagenberechtigte, die bislang beitragsfrei beim Ehepartner mitversichert waren.

Die Verunsicherung birgt Gefahren: Manche Sparer sehen sich veranlasst, ihre Verträge zu kündigen, andere sorgen erst gar nicht vor. Beides kann zu Altersarmut führen. Um Sie davor zu schützen, möchten wir Sie über die schlimmsten zurzeit kursierenden Irrtümer aufklären:

Irrtum Nr. 1: Die Riester-Rente wird auf die gesetzliche Rente angerechnet! Das ist falsch!

Richtig hingegen ist:  Die Riester-Rente wird aus zweierlei Gründen nicht auf die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet: Zum einen wurde die Riester-Rente eingeführt, um das rückläufige Niveau der gesetzlichen Altersrente abzufedern, also um die Altersrente aufzubessern. Eine Anrechnung stünde daher im Widerspruch zum Zweck der Riester-Rente. Zum anderen wird die Höhe der gesetzlichen Altersrente aus der eigenen Erwerbsbiographie berechnet. Andere Alterseinkünfte bleiben dabei unberücksichtigt. 

Das ist nicht zu verwechseln mit der Anrechnung auf die im Alter eventuell notwendig werdende Grundsicherung bei Bedürftigkeit. Die Anrechnung der Riester-Rentenzahlungen auf die Grundsicherung ist weder außergewöhnlich noch ungerecht, denn auch andere Einkünfte wie Zinsen, Mieten, Dividenden etc. werden angerechnet. Die Grundsicherung, die letztlich von den Steuerzahlern finanziert wird, soll bestehende Einkünfte des Bedürftigen bis zum Existenzminimum aufstocken.

Irrtum Nr. 2: Die Riester-Rente lohnt nicht. Das ist falsch!

Richtig hingegen ist: Dank der Zulagen lohnt sich die Riester-Rente. Bei den Renditeberechnungen, etwa in einschlägigen Verbraucherzeitschriften, sind die Zahlenbeispiele so kalkuliert, als würde es keine staatliche Förderung geben. Die Einbeziehung der jährlichen Zulagen, die in den Riester-Vertrag fließen, ist aber für eine korrekte Rentabilitätsberechnung unerlässlich und führt zu den Renditen, die der Wirklichkeit entsprechen.

Beispiel für die Rentabilität der Riester-Rente

Ein 50-jähriger selbstständiger Fahrlehrer und seine 44-jährige Ehefrau mit 14-jährigem Kind möchten eine Riester-Rente bis 65 abschließen und nur die Mindestbeiträge bezahlen. Die 44-jährige Ehefrau hat ein Bruttogehalt von 2.000 €. Sie bezahlt den Mindestbeitrag von 4 Prozent des Bruttogehalts. Abzüglich aller Zulagen sind das nur monatlich ca. 40 € und jährlich ca. 480 € (Mindesteigenbeitrag). Als mittelbar Förderberechtigter bezahlt der Ehemann jedes Jahr den Sockelbeitrag von 60 €. Nachfolgend die Werte über die gesamte Vertragslaufzeit: 

Vertragsbeginn 1. Juli 2012 Mindesteigenbeitrag bis Vertragsende Zulagen bis Vertragsende Kapital inkl. Überschüsse mit 65, aus dem die Rente berechnet wird*
Ehemann bis 65 900 € (Sockelbeitrag) 2.310 € 4.030 €
Ehefrau bis 65 ca. 10.080 € 3.234 € 24.440 €
Kind bis 21 0 € 1.295 €
Gesamtergebnis ca. 10.980 € 6.839 €  28.470 €

Ergebnis: Bei diesem Beispiel beteiligt sich der Staat durch die Zulagen mit einer Förderquote von über 30 Prozent. Unter Berücksichtigung der Gesamtzulagen bis zum Rentenalter ist aus heutiger Sicht das bei vorsichtig berechneter Verzinsung entstehende Kapital fast dreimal so hoch wie die Eigenbeteiligung an dem Riester-Vertrag. 

Irrtum Nr. 3: Die Versicherungen wollen mit dem Sockelbeitrag für alle mal wieder abkassieren. Das ist falsch!

Richtig hingegen ist: Dass ab diesem Jahr auch mittelbar Zulagenberechtigte den Sockelbeitrag von 60 Euro pro Jahr einzahlen müssen, um die volle Zulage zu erhalten, wurde vom Gesetzgeber beschlossen. Das ist nicht auf die Versicherungsgesellschaften zurückzuführen, sondern wurde im Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) festgelegt. Auslöser der Gesetzesnovelle war, dass für die Vergangenheit Zulagen zurückgefordert werden mussten, weil sich für viele mittelbar Zulagenberechtigte irgendwann einmal der Status geändert hat und in vielen Fällen eine entsprechende Mitteilung an den Versicherer vergessen wurde. Mit der Änderung wird für die Zukunft Rechtssicherheit zum Schutz der Versicherten geschaffen.
Wir raten allen betroffenen Riester-Sparern davon ab, ihren Vertrag deswegen aufzulösen oder beitragsfrei zu stellen oder den Sockelbeitrag nicht zu bezahlen. Der Verlust der wesentlich höheren Zulage ist schmerzlicher als die Zahlung des Sockelbeitrags, der Ihrem Riester-Rentenkonto gutschrieben wird (siehe obiges Beispiel – Ehemann). Deshalb nehmen Sie die staatlichen Zulagen am besten weiter mit! 

TIPP: Lassen Sie sich nicht von der notwendigen Altersvorsorge abhalten. Wer nicht vorsorgt, erhält später nur eine minimale Grundsicherung. Kontaktieren Sie die Mitarbeiter der Fahrlehrerversicherung, die Sie objektiv beraten.

Fahrlehrerversicherung VaG, Stuttgart,
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Fachbeauftragter für Altersvorsorge:
Herrn Toni Borosch
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Die Sprechstunden in der Landesagentur im Haus des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. in Korntal-Münchingen finden Sie in jeder FahrSchulPraxis immer aktuell.