Entzug der Fahrerlaubnis: Wer zu oft falsch parkt, riskiert seinen Führerschein

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2013, Seite 212

Eine Fahrerlaubnis kann nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Saarlouis vom 16.12. 2011 (AZ 10 K 487/11) entzogen werden, wenn ein Fahrerlaubnisinhaber beharrlich Verstöße gegen Verkehrsvorschriften begeht, die nicht im Verkehrszentralregister zu registrieren sind. Das gilt nach diesem Beschluss auch dann, wenn die Entziehung wegen Eintragungen im Verkehrszentralregister nicht geboten wäre. 

Im betreffenden Fall war ein Autofahrer innerhalb von viereinhalb Jahren 118 Mal wegen Falschparkens belangt worden. Die Parkverstöße geschahen in dichter Folge am gleichen Ort. Dazu kamen weitere verkehrsrechtliche Ordnungswidrigkeiten. Aufgrund der Vielzahl von Parkverstößen forderte die Fahrerlaubnisbehörde den Autofahrer auf, zum Nachweis der Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen. Nachdem der Betroffene das Gutachten nicht vorgelegt hatte, entzog die zuständige Behörde die Fahrerlaubnis. Dagegen setzte sich der Autofahrer zur Wehr.

Bei notorischen Parksündern mangelt es an charakterlicher Eignung

Das Verwaltungsgericht gab der Führerscheinstelle Recht. Die Klage wurde abgewiesen.

Auch eher geringfügige Verstöße können im Einzelfall die Ungeeignetheit belegen. Steht aber die Ungeeignetheit des Fahrerlaubnisinhabers fest, so hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen (§ 3 Absatz 1 StVG, §§ 11 Absatz 7 und 46 Absatz 1 FeV).

Das Gericht führt dazu aus

In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist insoweit geklärt, dass bei der Prüfung der Fahreignung geringfügige Verkehrsordnungswidrigkeiten, insbesondere Verstöße gegen Vorschriften des ruhenden Verkehrs, grundsätzlich wegen ihres geringen Gefährdungspotentials außer Betracht bleiben. Nur ausnahmsweise schließen aber auch Zuwiderhandlungen dieser Art die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis die Rechtsordnung über den ruhenden Verkehr nicht anerkennt und offensichtlich nicht willens ist, auch bloße Ordnungsvorschriften, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geschaffen worden sind, einzuhalten, und diese hartnäckig missachtet, wenn dies seinem persönlichen Interesse entspricht.

Kleinvieh macht auch Mist

Das Verwaltungsgericht führt weiter aus: Vielmehr zeigt gerade die fortgesetzte Begehung von Verkehrsverstößen, die in einem Fall sogar zur Verhängung eines Fahrverbotes führte, dass der Kläger selbst unter dem Eindruck der Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde und des laufenden Widerspruchsverfahrens und trotz des Umstandes, dass er nach eigenen Angaben beruflich auf den Führerschein angewiesen ist, nicht willens ist, verkehrsrechtliche Bestimmungen einzuhalten, die im Interesse eines geordneten, leichten und ungefährdeten Verkehrs geboten sind, sondern unter Voranstellung eigener Interessen weiter hartnäckig und in erheblichem Umfang Straßenverkehrsvorschriften verletzt. Damit steht jedenfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger erheblich und wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften verstoßen hat und dadurch zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet ist. Daher ist ihm nach der gesetzlichen Rechtsfolge zwingend die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass es der Einholung eines Gutachtens bedarf.

Fazit

Nicht nur für Fahrschüler: Heute sind Parkplätze fast überall „Mangelware“. Da stellt man sein Auto gern schnell mal im Haltverbot ab oder spart sich das Parkticket aus Mangel an Zeit oder Kleingeld. Gibt ja nur ein paar Knöllchen! – Denkste!

Ralf Nicolai