Unterlassungserklärungen: Wer haftet nach Geschäftsübergabe?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2013, Seite 215

Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 02.04.2012 (AZ 52 O 123/11) haftet der neue Firmeninhaber bei Fortführung der Firma auch für Unterlassungserklärungen, die vom bisherigen Firmeninhaber abgegeben worden sind.

Die Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem der Inhaber eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern eine AGB-Klausel verwendete, die als ausschließlichen Gerichtsstand Berlin vorsah. Dafür wurde er abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieser Aufforderung kam er nach. Er verpflichtete sich darin, diese AGB-Klausel zukünftig nicht mehr zu verwenden und im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.

Etwa ein Jahr später wurde das Unternehmen verkauft. Der Erwerber verwendete weiterhin die wettbewerbswidrige Klausel. Hierauf forderte die Wettbewerbszentrale vom neuen Inhaber die mit dem Vorgänger vereinbarte Vertragsstrafe ein. Der Erwerber weigerte sich jedoch, den Betrag zu zahlen. Er behauptete, von der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung nichts gewusst zu haben.

Mehr dazu finden Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe April/2013, auf Seite 215 ...

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