Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 182 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
183 EDITORIAL: Abschied und Neubeginn
186 Kurz und aktuell: E-Learning / Frühjahrsputz
192 Stichtag 19.01.2013 – Wie ist die Umstellung gelaufen?
197 ifz-Studie zur Motorradausbildung – Wo sind Verbesserungen möglich?
201 Motorradausbildung: Ihr Einstieg in die Motorradsaison
203 Deutsche Fahrlehrer-Akademie: Tag des Kuratoriums in Stuttgart
210 Freie Mitarbeiter: Risiko Scheinselbstständigkeit lauert
211 Bundesarbeitsgericht zur Krankmeldung: Gelber Zettel schon am ersten Tag?
212 Entzug der Fahrerlaubnis: Wer zu oft falsch parkt, riskiert seinen Führerschein
215 Unterlassungserklärungen: Wer haftet nach Geschäftsübergabe?
220 Gerichtsurteile: (2155) Fahrradfahrer auf Busspur entgegen Fahrtrichtung / (2154) Schockschaden nach tödlichem Unfall der Tochter / (2153) Kein Aufbauseminar für Verkehrssünder / (2152) Kein vorschneller Unfallfahrzeugverkauf / (2151) Bremsbereitschaft bei Vorfahrtberechtigung / (2150) Unfallversicherungsschutz für Raucher? / (2149) Gesetzliche Feiertage können Urlaubstage sein
Unterlassungserklärungen: Wer haftet nach Geschäftsübergabe?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2013, Seite 215
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 02.04.2012 (AZ 52 O 123/11) haftet der neue Firmeninhaber bei Fortführung der Firma auch für Unterlassungserklärungen, die vom bisherigen Firmeninhaber abgegeben worden sind.
Die Richter hatten über einen Fall zu entscheiden, in dem der Inhaber eines Unternehmens gegenüber Verbrauchern eine AGB-Klausel verwendete, die als ausschließlichen Gerichtsstand Berlin vorsah. Dafür wurde er abgemahnt und aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dieser Aufforderung kam er nach. Er verpflichtete sich darin, diese AGB-Klausel zukünftig nicht mehr zu verwenden und im Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe zu zahlen.
Etwa ein Jahr später wurde das Unternehmen verkauft. Der Erwerber verwendete weiterhin die wettbewerbswidrige Klausel. Hierauf forderte die Wettbewerbszentrale vom neuen Inhaber die mit dem Vorgänger vereinbarte Vertragsstrafe ein. Der Erwerber weigerte sich jedoch, den Betrag zu zahlen. Er behauptete, von der Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung nichts gewusst zu haben.
Mehr dazu finden Sie in der FahrSchulPraxis, Ausgabe April/2013, auf Seite 215 ...
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