Mindestalter – Klasse C mit 18 Jahren

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2013, Seite 384

Das reguläre Mindestalter für den Erwerb der Fahrerlaubnis Klasse C ist seit 19.01.2013 auf 21 Jahre festgesetzt. Ausnahmen davon ergeben sich aus § 10 Absatz 1 lfd. Nummer 7 Buchstabe b der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV).

Danach darf die Klasse C schon nach dem vollendeten 18. Lebensjahr erteilt werden, sofern der Bewerber im Besitz der Grundqualifikation ohne Ausbildungspflicht nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes (BKrFQG) ist. Dabei stehen sich jedoch das BKrFQG und die FeV im Weg. Denn Voraussetzung für den Erwerb dieser Grundqualifikation ist der Besitz einer Lkw-Fahrerlaubnis. Deshalb bleibt Interessenten am Führerschein Klasse C, die noch nicht 21 Jahre alt sind, nichts anderes übrig, als zunächst die Klasse C1 zu erwerben.

Wichtig

Wer lediglich die beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Absatz 2 BKrFQG besitzt, kann die Klasse C erst mit 21 Jahren erwerben.

Ausbildung zum Berufskraftfahrer und vergleichbaren Berufen

Auszubildende in den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen

a) Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin,

b) Fachkraft im Fahrbetrieb,

c) Berufe, in denen vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zum Führen von Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden, 

können die Klasse C ebenfalls mit Vollendung des 18. Lebensjahres erwerben. 

MVI nennt weitere Berufe 

Auf eine entsprechende Anfrage des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. teilte das Ministerium für Verkehr und Infrastruktur (MVI), Az. 3-3853.1-0/660, unlängst mit, dass die Ausbildungsberufe

  • Straßenwärterin/Straßenwärter und
  • Werkfeuerwehrfrau/Werkfeuerwehrmann

den zuvor genannten bezüglich des Mindestalters für Klasse C gleichzustellen sind. Allerdings wird aufgrund der Lkw-spezifischen Ausbildungs- und Prüfungsteile in beiden Berufsbildern die jeweilige Berufsausbildung nur als Grundqualifikation für den Güterkraftverkehr (C-Klassen), nicht aber für den Personenverkehr (D-Klassen) anerkannt. Ebenso stellte das Ministerium klar, dass die Zugehörigkeit zu einer Werkfeuerwehr ohne Berufsausbildung zur Werkfeuerwehrfrau/zum Werkfeuerwehrmann keine Ausnahme vom Mindestalter zulässt.

Ausnahmen vom Mindestalter nur mit MPU

Für die erwähnten Ausnahmen vom Mindestalter gilt die Regelung des § 10 Absatz 2 FeV. Danach müssen die Bewerber zum Nachweis ihrer körperlichen und geistigen Eignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beibringen.

Jochen Klima