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303 EDITORIAL: Mitgliedsbeitrag und Zeitschrift "Fahrschule"
306 Kurz und aktuell: TÜV SÜD weiterhin auf Wachstumskurs / Noch lange kein Aus für Notrufsäulen / Erbärmlich
308 Mitgliedsbeitrag: Zeitschrift Fahrschule im Sammelbezug günstiger!
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336 Verbandstag Freiburg 2013 – Bilderreihe
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347 Fahrlehreranwärter – Genügt Klasse A2?
350 Was lange währt ... – Modellversuch AM 15 gestartet
363 Aktion Kinder-Unfallhilfe e.V. – Aufkleber „Achtung: Toter Winkel“
363 Ferienreiseverordnung 2013: Erleichterung für Urlaubsverkehr
358 Gerichtsurteile: (2171) Illegales Autorennen kann teuer werden / (2170) Vorfahrt für Nachzügler / (2169) Benutzung der Gegenfahrbahn durch Bus / (2168) Mietwagen nach Kfz-Unfall / (2167) Entziehung der Fahrerlaubnis / (2166) Endreinigung gehört in den Endpreis eines Ferienhauses
Fahrlehreranwärter – Genügt Klasse A2?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juni/2013, Seite 347
Die jüngsten Änderungen der Fahrerlaubnisklassen für Motorräder wirken sich auch auf das Fahrlehrerrecht aus. Wer die Fahrlehrerlaubnis Klasse BE erwerben will, muss – so will es das Gesetz seit Langem – auch im Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A und CE sein.
Damit soll sichergestellt werden, dass angehende Fahrlehrer die Besonderheiten des Führens eines Kraftrads und eines Lastzuges aus eigener Erfahrung kennen.
A2 ist eigenständige Klasse
Bis zum 18.01.2013 war die Klasse A (beschränkt) keine eigenständige Fahrerlaubnisklasse, sondern Teil der Klasse A. Deshalb reichte es für Bewerber um die Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE aus, die Berechtigung für das Führen leistungsbegrenzter Krafträder (max. 25 kW) der Klasse A zu besitzen. Seit 19.01.2013 bedarf es für das Führen von leistungsbegrenzten Motorrädern (jetzt max. 35 kW) der neu eingeführten Klasse A2. Diese ist eine eigenständige Klasse, also nicht mehr Teil der Klasse A.
Fahrlehrerrecht im Verhältnis zu § 6 Absatz 1 FeV (neu)
Nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 Fahrlehrergesetz (FahrlG) ist eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis der Besitz der Fahrerlaubnis der Klassen A, BE und CE. Bei wörtlicher Auslegung des Gesetzes muss ein Fahrlehreranwärter neuerdings die „große“ Klasse A besitzen. Die kann im Direkteinstieg aber erst mit 24 Jahren erworben werden.
Würde die Regelung im FahrlG nicht geändert, bliebe 22-jährigen Fahrlehreranwärtern nur der Weg über den Stufenaufstieg, der mit finanziellem Mehraufwand verbunden wäre.
Änderung vorgesehen/Vorgriff auf beabsichtigte Änderung
Eine Anfrage des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. beim Ministerium für Verkehr und Infrastruktur Baden-Württemberg hat ergeben, dass im Bund-Länder-Fachausschuss Fahrerlaubnisrecht/Fahrlehrerlaubnisrecht (BLFA-FE) Einigkeit darüber besteht, bei nächster Gelegenheit das FahrlG zumindest in diesem Punkt zu ändern. Das würde bedeuten, dass für den Erwerb der Fahrlehrerlaubnis Klasse BE künftig die Fahrerlaubnis Klasse A2 ausreicht. Bis zu dieser Änderung wurden die Erlaubnisbehörden ermächtigt, im Vorgriff darauf die Klasse A2 als ausreichend für den Erwerb der Fahrlehrerlaubnis Klasse BE anzusehen.
Für den Erwerb der Fahrlehrerlaubnis Klasse A ändert sich nichts. Voraussetzung dafür ist – wie schon immer – der Besitz der Fahrerlaubnis Klasse A und eine mindestens zweijährige Fahrpraxis auf Krafträdern der Klasse A.
Peter Tschöpe