Bundesgerichtshof: Werbung mit Gesamtpreis rechtskräftig untersagt

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2014, Seite 195

Wie in der FahrSchulPraxis 9/2013, S. 510 dargestellt, hatte das Oberlandesgericht Celle einer Fahrschule die Werbung mit Ausbildungskosten unter Herausstellung eines Pauschalpreises untersagt (Urteil vom 21.03.2013, Az. 13 U 134/12).

Die von der beklagten Fahrschule gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 22. Januar 2014 zurückgewiesen (Az. 1 ZR 71/13). Damit ist das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Celle rechtskräftig.

Gericht: unzulässiger Gesamtpreis

Der Beklagte ist Fahrlehrer. Er hatte im Schaufenster seiner Fahrschule ein Plakat aufgestellt, mit dem er ein zeitlich befristetes Angebot für eine komplette Fahrausbildung zum Preis „ab 1.450 €“ bewarb. Auf dem Plakat war außerdem der Grundbetrag, das Entgelt für die Fahrstunde zu 45 Minuten, das Entgelt für die besonderen Ausbildungsfahrten sowie das Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung ausgewiesen. Das OLG Celle sah in einer derartigen Zusammenstellung und Darstellung eines Gesamtpreises einen Verstoß gegen die in den preisrechtlichen Vorschriften des Fahrlehrergesetzes niedergelegten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit mit der Folge einer unlauteren Wettbewerbshandlung im Sinne von § 4 Nummer 11 UWG. Nach dem Gericht sei letztlich überhaupt nicht vorhersehbar, was die in Aussicht genommene Ausbildung tatsächlich an Kosten verursachen wird.

Ungefährer Gesamtpreis auch im Beratungsgespräch untersagt?

Stellt sich die Frage: Hat die Entscheidung des OLG Celle die Konsequenz, dass damit jegliche Darstellung der ungefähren Gesamtkosten einer Fahrausbildung unzulässig ist?
Oftmals kommen Kunden zur Beratung in die Fahrschule und fragen nach Darstellung der einzelnen Preisbestandteile ganz direkt: „Und womit muss ich insgesamt rechnen?“ Diese Frage ist verständlich. Der Kunde will schließlich wissen, ob er sich die Fahrausbildung leisten kann oder nicht.

Nennung einer „Hausnummer“

Wenn eine auf den individuellen Kunden zugeschnittene realistische Fahrstundenzahl Basis für die Nennung eines zwar nicht fixen, aber „ungefähren Gesamtpreises“ ist, kann das wohl nicht beanstandet werden. Zu beachten ist dabei auch, wichtige Faktoren zu nennen, die für den Ablauf der Ausbildung förderlich oder nachteilig und somit kostenwirksam sein können. 

So z.B.

  • Vorkenntnisse,
  • Vorerfahrung,
  • berufliche, schulische, nervliche Belastungen,
  • individueller Lernfortschritt,
  • Bestehen der jeweils ersten theor. und prakt. Prüfung usw.

So lange dem Kunden die wichtigsten Unwägbarkeiten offengelegt werden und somit nicht der Eindruck eines in Erz gegossenen Endpreises entsteht, dürften die in § 19 Fahrlehrergesetz festgelegten Grundsätze der Preisklarheit und Preiswahrheit gewahrt sein. 

Ralf Nicolai