Erste-Hilfe-Kurse – Änderungen zum 1. April 2015

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2015, Seite 241

Die bisherigen Kurse für Lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort (LSMU) sind ein Auslaufmodell. Künftig müssen alle Führerscheinbewerber – egal welche Klasse sie erwerben wollen – den völlig neu konzipierten Erste-Hilfe-Kurs absolvieren.

Die von den Berufsgenossenschaften seit Langem geforderte Reform der Ausbildung von betrieblichen Ersthelfern wurde jüngst umgesetzt. Der Erste-Hilfe-Kurs wurde auf 9 Unterrichtseinheiten à 45 Minuten verkürzt und bekam einen deutlich höheren Praxisanteil als bisher. Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) ist dem Wunsch der Rettungsdienste gefolgt, den Besuch dieses Kurses zur obligatorischen Voraussetzung für den Erwerb der Fahrerlaubnis zu erklären und an die Stelle des bisherigen 8-stündigen LSMU-Kurses zu setzen.

Änderung des StVG zum 07.03.15

Paragraf 2 Abatz 2 Nr. 6 StVG verlangte bisher, dass der Führerscheinbewerber „[...] die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter beherrscht oder erste Hilfe leisten kann [...]“. Mit Wirkung zum 07.03.15 wurden die Wörter „die Grundzüge der Versorgung Unfallverletzter beherrscht“ ersatzlos gestrichen. Für die Rechtswirksamkeit der neuen Regelung muss auch § 19 FeV geändert werden. Da diese Änderung noch aussteht, haben sich die Länder darauf geeinigt, den Kurs im Vorgriff auf die gesetzliche Regelung einzuführen. Nunmehr gilt:

Erste-Hilfe-Kurs für alle Klassen! Wer erstmals eine Fahrerlaubnis erwirbt, muss eine Bescheinigung über den neuen Kurs vorlegen. Wer diesen Kurs einmal absolviert hat, muss diesen bei einer Erweiterung nicht noch einmal durchlaufen. Das gilt auch bei der Erweiterung auf eine C- oder D-Klasse. Wer aber beim erstmaligen Erwerb eines Führerscheins (z.B. Klasse AM, L, T, B oder A) lediglich eine bisherige LSMU-Bescheinigung vorgelegt hat, muss bei einer Erweiterung – das gilt für alle Klassen (z.B. Erweiterung von B auf A) – ebenfalls eine Bescheinigung über den neuen Erste-Hilfe-Kurs vorlegen.

Großzügige Übergangsregelungen

  • Bisherige Erste-Hilfe-Bescheinigungen werden weiterhin für alle Klassen anerkannt.
  • Bisherige LSMU-Bescheinigungen können noch 2 Jahre lang ab dem Inkrafttreten der Neuregelung (voraussichtl. Ende Juni 2015) für den Erwerb* einer Motorrad-, Pkw- oder Traktor-Klasse verwendet werden.
  • Anerkennungen für Anbieter, die lediglich die Berechtigung zur Durchführung von LSMU-Kursen haben, gelten bis zum 31.12. 2015. Ab diesem Datum wird eine Anerkennung zur Durchführung der neuen Erste-Hilfe-Kurse benötigt. Die dafür zu erfüllenden Voraussetzungen werden noch von den zuständigen Anerkennungsbehörden festgelegt.

Anmerkung

Die Medaille hat freilich auch eine Kehrseite: Es ist davon auszugehen, dass der neue Erste-Hilfe-Kurs wegen der längeren Dauer mehr kosten wird als der bisherige LSMU-Kurs.

Somit wird hier eine fragwürdige Forderung der Berufsgenossenschaften und der Rettungsorganisationen heimlich, still und leise auf dem Rücken der Bürger realisiert.

Jochen Klima

* Korrektur am 19.05.2015