Update: Weniger tödliche Verkehrsunfälle / Unfallursache Smartphone

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2017, Seite 70

Weniger tödliche Verkehrsunfälle

Bei Verkehrsunfällen geht der Trend, abgesehen von kurzfristigen Ausschlägen, seit Jahren nach unten. Das gilt für Getötete und ebenso für Schwerverletzte. Die positive Entwicklung lässt sich mit folgenden Faktoren erklären:

  • merkliche Minderung der Anfängerrisiken durch verbesserte Fahrausbildung, namentlich dank intensiverer außerörtlicher Schulung, begleitetes Fahren und Null-Promille-Gesetz,
  • verbesserte Fahrzeugtechnik – besonders auch durch gefahrenmindernde Assistenzsysteme,
  • straßenbau- und straßensicherheitstechnische Maßnahmen,
  • schnellere Rettung von Verletzten.

Nach einer Meldung des Statistischen Bundesamtes wird die Zahl der Getöteten im Straßenverkehr (Personen, die innerhalb von 30 Tagen an den Unfallfolgen sterben) für 2016 erstmals seit drei Jahren voraussichtlich einen neuen Tiefstand erreichen. Nach Schätzungen, die auf Daten von Januar bis November 2016 basieren, dürfte die Zahl der Todesopfer 2016 voraussichtlich bei etwa 3.300 liegen. Das wären rund 160 Verkehrstote oder knapp 5 Prozent weniger als 2015. Bei den Verletzten ist dagegen eine Zunahme um gut 1 Prozent auf annähernd 400.000 zu erwarten. Das ist erfreulich, aber kein Grund zur Zufriedenheit. Weiterhin bleiben alkoholisierte Fahrer eine Hauptursache für schwere Verkehrsunfälle. Nicht wesentlich geringer mag sich Ablenkung durch die Benutzung von Handys und anderen elektronischen Geräten während der Fahrt auswirken. Zu Letztem liegen noch keine belastbaren Zahlen vor. Jedoch lässt eine Reihe von Unfällen darauf schließen, dass die Dunkelziffer sehr hoch ist. An dieser Stelle werden wir in der nächsten Ausgabe im Einzelnen über die Unfallzahlen des Jahres 2016 berichten.   GLH

Unfallursache Smartphone

Als Fahrer telefonieren, texten, posten, googeln? Die Folgen sind Ablenkung und Unaufmerksamkeit im Straßenverkehr und somit Erhöhung der Unfallgefahr. Der Arbeitskreis II des 55. Deutschen Verkehrsgerichtstages (25. bis 27. Januar 2017 in Goslar) behandelte den Komplex „Unfallursache Smartphone“.

Die Empfehlungen des Arbeitskreises sind unmissverständlich und verlangen forciertes Handeln: 

„Die Gefahren durch die Missachtung des 'Handyverbots' sind unverändert ein in der Gesellschaft  unterschätztes Problem. Der Arbeitskreis ist der Auffassung, dass eine gesellschaftliche Ächtung der Nutzung von elektronischen Geräten während des Fahrens erreicht werden muss. Dazu ist eine Kombination von psychologischen, edukativen, tech nischen und rechtlichen Maßnahmen notwendig. 

Es fehlen nach wie vor für Deutschland verlässliche Zahlen, in welchem Umfang die Benutzung von elektronischen Geräten bei der Teilnahme am Straßenverkehr zu Unfällen führt. Der Arbeitskreis empfiehlt, eine In-Depth-Unfallstudie in Auftrag zu geben.

Die Ablenkung im Straßenverkehr muss Thema der schulischen Verkehrserziehung in allen Altersstufen werden.

Für die Fahrausbildung sind geeignete Aufgaben wissenschaftlich zu entwickeln und zu evaluieren. Mit Verkehrsaufklärung, insbesondere Kampagnen, soll der Bevölkerung die Verantwortungslosigkeit dieses Verhaltens bewusst gemacht werden.

Es sollen weitere technische Lösungen entwickelt und bei entsprechender Tauglichkeit verbindlich vorgeschrieben werden, die eine rechtswidrige Nutzung von Kommunikations-, Informations- und  Unterhaltungsmitteln durch Fahrende unterbinden.

Der Arbeitskreis begrüßt die wesentliche Umsetzung der Empfehlungen des Arbeitskreises V des 53. Deutschen Verkehrsgerichtstages im vorliegenden Referentenentwurf zur Änderung des § 23 Abs. 1a StVO. In Satz 1 Nr. 1 sollte die Formulierung in „aufgenommen oder gehalten wird“ geändert werden. In Satz 1 Nr. 2 b) sollte „erforderlich ist“ in „erfolgt“ geändert werden. Hinsichtlich der Tatfolgen empfiehlt der Arbeitskreis, dass der wiederholt innerhalb eines Jahres auffällig gewordene Täter mit einem Regelfahrverbot und/oder einer Teilnahme an einem Verkehrsunterricht nach § 48 StVO belegt wird. Hierneben ist der Verstoß gegen § 23 Abs. 1a StVO im Rahmen der Fahrerlaubnis auf Probe als schwerwiegender Verstoß („A-Verstoß“) zu werten. Der

Arbeitskreis empfiehlt dem Gesetzgeber, sich dem Problem der Ablenkung von Fußgängern durch elektronische Geräte zu widmen.“

Presse VGT/GLH