FahrSchulPraxis Januar 2018 - Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW > mehr ...

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Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt:

01 Start für neues Fahrlehrerrecht
06 Update: EU-Parlament für vorgeschriebenen Einbau von Fahrerassistenzsystemen / Verkehrsunfälle 2017- eine Vorschau
08 Mitgliederversammlung Freiwillige Sterbekasse STOCK – Große Zustimmung für Sanierung
10 Vorschau: 68. ordentliche Mitgliederversammlung
12 Wintersitzung des Beirats
14 Neues Fahrlehrerrecht ab 2018 – Teil 3: Anzeige- und Aufzeichnungspflichten
17 Verkehrsministerium Baden-Württemberg – Erläuterungen zum neuen Fahrlehrerrecht (Mitglieder des FLVBW erhielten die Erläuterungen per Newsletter 92 am 12.12.2017 - sie sind auch im internen InternetForum verfügbar ...)
29 KorsikaTotal 2017 – eine Nachlese Instruktor: Schraube locker – Psychologe auf Abwegen
34 Ist das so okay, d'accord oder in Ordnung?
37 Kleinwüchsige Fahrschüler – Prüfung nur nach Begutachtung 
40 Berufskraftfahrer-Qualifikation – Fortbildung der Ausbilder
43 Berufskraftfahrer-Weiterbildung – Grenzgängerlösung verlängert
44 Fahreignung und Beobachtungsfahrt – Vordruck wurde überarbeitet
47 Änderung der StVZO – Gegen Manipulation von Abgassystemen
52 Gerichtsurteile: (2411) Behörde lässt Pkw abschleppen! - Rechtens? / (2410) Abgasskandal –  Ansprüche gegen VW? / (2409) "Trunkenheitsfahrt" nach Medikamenten?

Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...

Fahreignung und Beobachtungsfahrt: Vordruck wurde überarbeitet

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2018, Seite 44

Die in der August-Ausgabe 2015 der FahrSchulPraxis auf der Seite 444 vorgestellte Bescheinigung zur Beobachtungsfahrt wurde in Abstimmung mit dem Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (FLVBW) überarbeitet. Diese wiederspiegelt jetzt eine auf die konkrete Fahrleistung bezogene Beurteilung während der Beobachtungsfahrt. Den neuen Bewertungsbogen der Gesellschaft für Neuropsychologie e.V. (GNP) finden Sie im Anschluss.

Vordruck für Fahrschulen

Für die Beobachtungsfahrt stellt der Arbeitskreis Fahreignung der GNP den Fahrschulen zwei Dokumente zur Verfügung:

Diese Dokumente leiten sich von der gesetzlichen Pflicht jedes Fahrerlaubnisinhabers her, nach einer Erkrankung zu überprüfen, ob er Kraftfahrzeuge noch sicher führen kann (§ 2 Absatz 1 FeV).

  

Feststellung uneingeschränkter Fahreignung?

Die bisher in der Bescheinigung der GNP verwendete Formulierung „Herr/Frau […] besitzt meines Erachtens gegenwärtig eine/keine ausreichende Fahrkompetenz, um ein Kraftfahrzeug auch in Belastungssituationen sicher im Straßenverkehr führen zu können“ wurde vom FLVBW abgelehnt. Eine so umfassende Beurteilung setzt die fachliche Kompetenz voraus, etwa medizinisch bedingte Fahreignungsmängel zu diagnostizieren und zu bewerten. Da Fahrlehrer in der Regel keine medizinische Fachkompetenz besitzen, hat der FLVBW seinen Mitgliedern aus haftungsrechtlichen Gründen empfohlen, das Formular nicht zu verwenden.

Fahrlehrer kann nur konkrete Feststellungen dokumentieren

Die GNP hat unsere Argumente aufgegriffen und in einem Schreiben an die Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. die Überarbeitung ihrer Vordrucke mitgeteilt. Mittels weiterführender Korrespondenz, namentlich mit Dr. Hendrik Niemann, haben sich der FLVBW und die GNP jetzt auf folgende Formulierung in der Bescheinigung verständigt: „Herr/Frau […] war zum Zeitpunkt der Beobachtungsfahrt in der Lage/nicht in der Lage, einen Pkw sicher im Straßenverkehr zu führen.“ Damit wird keine generelle Aussage über die Fahreignung, sondern lediglich eine Aussage über die Fahrfertigkeit des Probanden während der beobachteten Fahrt getroffen. Dazu ist jede Fahrlehrerin/jeder Fahrlehrer in der Lage.

Neue Bescheinigung kann verwendet werden

Rechtliche Bedenken gegen die überarbeitete Bescheinigung bestehen nicht mehr. Diese kann nunmehr verwendet werden. Die gemeinsame Lösung trägt sowohl den Interessen der Fahrlehrer als auch den Wünschen der Probanden Rechnung.  

Ralf Nicolai