Lkw fahren mit dem Autoführerschein?

Rechtsstand 09/2021

 

Bis 1998 war alles ganz einfach: Die Führerscheinklasse 3 erlaubte das Führen von Pkw und von Lkw mit einer zulässigen Gesamtmasse (zGM) von max. 7.500 kg und das Mitführen eines Einachs- oder Tandemachsanhängers. Für darüberhinausgehende Fahrzeuge und Kombinationen wurde die Klasse 2 benötigt. Mit der Einführung des europäischen Fahrerlaubnisrechts in Deutschland am 1. Januar 1999 wurden aus diesen beiden Klassen die europäischen Klassen B, BE, C1, C1E, C und CE.

 

Pkw-Führerschein nur noch bis 3.500 kg zGM

Mit dieser Änderung wurde das Recht, in Deutschland mit dem Pkw-Führerschein „7,5-Tonner“ zu fahren, abgeschafft. Der neue Pkw-Führerschein der Klasse B erlaubt lediglich Kraftwagen (außer Omnibusse) mit einer zGM von maximal 3.500 kg. Außerdem darf mit den Klassen B, C1 und C1E – von einer Ausnahme bei der Klasse B abgesehen – grundsätzlich nur noch ein Anhänger mit einer zGM von maximal 750 kg mitgeführt werden. Für schwerere Anhänger wird somit zusätzlich immer die jeweils zugehörige Anhängerklasse BE, C1E, CE benötigt. Weggefallen ist hingegen – auch für Inhaber der früheren Klasse 3 – die Begrenzung auf dreiachsige Züge, zumindest bei Kombinationen mit einer zGM bis 12.000 kg.

 

Zulässige Gesamtmasse (zGM): Das allein relevante Unterscheidungskriterium

Für die Frage, welche der oben genannten Klassen für ein Fahrzeug oder eine Kombination benötigt wird, sind einzig und allein die Angaben in den Feldern F.1/F.2 der Zulassungsbescheinigung entscheidend. Die im früheren Recht erforderliche Einbeziehung von Stütz- oder Aufliegelasten ist fahrerlaubnisrechtlich nicht mehr von Belang.

Übersicht:

  • zGM1 bis 3.500 kg > neue Klasse2 B > alte Klasse3 3
  • zGM1 bis 7.500 kg > neue Klasse2 C1 > alte Klasse3 3
  • zGM1 über 7.500 kg > neue Klasse2 C > alte Klasse3 2

1 (Solo-Lkw) / 2 (seit 01.01.1999) / 3 (bis 31.12.1998)

 

Wichtig

Gelegentlich aus steuerlichen Gründen vorgenommene „Ablastungen“ bei Lkw sind fahrerlaubnisrechtlich nur relevant, wenn die „reduzierte“ zGM auch tatsächlich in Feld F.1/F.2 der Zulassungsbescheinigung eingetragen wurde.

 

Mitführen von Anhängern

Für das Mitführen von Anhängern gilt folgendes:


Klasse B > Erlaubte zGM des Anhängers:

750 kg

Besonderheit: Anhänger > 750 kg zGM sind zulässig, sofern die zGM der Kombination 3.500 kg nicht übersteigt


Klasse BE > Erlaubte zGM des Anhängers:

3.500 kg (Achtung: Für schwerere Anhänger ist die Klasse C1E erforderlich)

Besitzstand: Wurde die Klasse BE vor dem 19.01.2013 erteilt, darf die zGM des Anhängers 3.500 kg übersteigen. Dieser Besitzstand wird beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der früheren Klasse 3 in einen Scheckkartenführerschein mit der Schlüsselzahl 79.06 dokumentiert


Klasse C1 > Erlaubte zGM des Anhängers:

750 kg


Klasse C1E > Erlaubte zGM des Anhängers:> 750 kg

Die zGM der Kombination (= zGM Zugfahrzeug + zGM Anhänger) darf 12.000 kg nicht übersteigen


Klasse C > Erlaubte zGM des Anhängers:

750 kg


Klasse CE > Erlaubte zGM des Anhängers:

Jeder fahrzeug- und zulassungsrechtlich mögliche Anhänger ist erlaubt


Erlöschen der Klasse 2 mit dem 50. Geburtstag

Seit 1. Januar 1999 werden neu erteilte Fahrerlaubnisse der Klassen C/CE immer nur auf 5 Jahre befristet erteilt. Für die Verlängerung für jeweils weitere 5 Jahre müssen der Fahrerlaubnisbehörde ein Passbild, ein augenärztliches Zeugnis über die Sehkraft sowie ein hausärztliches Zeugnis über den körperlichen Gesundheitszustand vorgelegt werden. Alt-Führerscheine der Klasse 2 (auch nach bereits erfolgtem Umtausch in die Klassen C/CE) erlöschen automatisch mit dem 50. Geburtstag des Inhabers. Auch in diesem Fall müssen für eine Verlängerung für jeweils 5 weitere Jahre ein Passbild und die oben erwähnten ärztlichen Zeugnisse beigebracht werden.

 

Besonderheit bei der Klasse 3

Die frühere Klasse 3 erlaubt(e) hinter einem Lkw der Klasse 3 (zGM max. 7.500 kg) das Mitführen jedes fahrzeugrechtlichen zulässigen Einachs- oder Tandemachsanhängers. Dabei darf die zGM der Kombination die heute von der Klasse C1E vorgegebene Obergrenze von 12.000 kg übersteigen und somit bis zu ca. 18.500 kg betragen. Dies gilt jedoch nicht für Sattelzüge. Dieser Besitzstand gehört heute rechtlich zur Klasse CE und erlischt deshalb – ebenso wie eine Fahrerlaubnis der früheren Klasse 2 – automatisch mit dem 50. Geburtstag.

 

Besitzstand, auch im Scheckkartenführerschein dokumentiert

Beim Umtausch in einen Scheckkartenführerschein wird dieser Besitzstand aus dem Vorbesitz der Klasse 3 mit der Zuteilung der Fahrerlaubnis der Klasse CE (nicht Klasse C!) auf Antrag und sofern der Antragssteller nicht älter als 50 Jahre ist, mit der Schlüsselzahl CE 79 (C1E > 12.000 kg; L≤3) dokumentiert. Diese Schlüsselzahl hat folgende Bedeutung: Der Inhaber der Klasse C1E darf hinter einem Zugfahrzeug der Klasse C1 (zGM 7.500 kg) einen Einachs- oder Tandemachsanhänger mitführen. Dabei darf die zGM der Kombination (nicht des Zugfahrzeugs!) auch größer als 12.000 kg sein. Die Zahl der Achsen „L“ ist in diesem Fall auf drei begrenzt.

 

Weit verbreiteter Irrtum bei der Schlüsselzahl CE 79

Viele Fahrerlaubnisinhaber unterliegen nun einem gefährlichen Irrglauben. Sie sind der Meinung, dass sie aufgrund der Schlüsselzahl „CE 79 (C1E ≥ 12.000 kg; L<3)“ auch das Recht erworben hätten, Solo-Lkw mit einer zGM von bis zu 12.000 kg zu führen. Das ist schlichtweg falsch und wäre eine Straftat (Fahren ohne Fahrerlaubnis). Zu erkennen ist das mit einem einfachen Blick in den Führerschein. Dort ist bei der Klasse C keine Eintragung, sondern lediglich ein Strich zu finden. Außerdem müsste eigentlich jedem klar sein, dass aus dem Vorbesitz der früheren Klasse 3 nicht einfach so der Besitz der Klasse C (= frühere Klasse 2) erwachsen kann. Somit dürfen auch nach einem Umtausch lediglich Solo-Lkw der Klasse C1 (zGM max. 7.500 kg) gefahren werden.

 

Lohnt sich der Umtausch in einen Scheckkartenführerschein?

Bei einem Umtausch in einen neuen Scheckkartenführerschein gehen keine Besitzstände verloren. Allerdings kommen auch keine neuen Berechtigungen, die man vorher nicht hatte, hinzu. Eine Ausnahme gilt lediglich für die land- oder forstwirtschaftliche Klasse T. Diese kann beim Umtausch der Klasse 3 zusätzlich beantragt werden, aber nur wenn der Antragssteller nachweist, dass er in der Land- oder Forstwirtschaft beschäftigt ist. Für einen Umtausch sprechen das handlichere Format und vor allem die Tatsache, dass auch bei einer Verkehrskontrolle im Ausland keine Probleme zu erwarten sind. Außerdem regelt die Fahrerlaubnisverordnung ohnehin, dass alle grauen und rosaroten Alt-Führerscheine spätestens am 19.01.2033 in einen neuen EU-Scheckkarten-Führerschein umgetauscht sein müssen (Zwangs-Umtausch).

 

„Souvenirs, Souvenirs“

Wer aber an seinem alten „Lappen“ so hängt, dass er sich nicht von ihm trennen möchte, darf ihn auf Wunsch nach dem Umtausch – wenngleich versehen mit einem „Ungültig-Stempel“ – als Souvenir mit nach Hause nehmen.

Jochen Klima

 

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