Verwendung von Schlüsselzahlen für Eintragungen in den Führerschein

Grundlage für Informationen dieser Seite ist Anlage 9 FeV (zu § 25 Abs. 3 FeV)

 

Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben sind in Form von Schlüsselzahlen in Feld 12 im Führerschein einzutragen.
Beziehen sie sich auf einzelne Fahrerlaubnisklassen, sind sie in Feld 12 in der Zeile der betreffenden Fahrerlaubnisklasse einzutragen. 
Solche, die für alle erteilten Fahrerlaubnisklassen gelten, sind in der letzten Zeile des Feldes 12 unter den Spalten 9 bis 12 zu vermerken. 

 

Die harmonisierten Schlüsselzahlen der Europäischen Union bestehen aus zwei Ziffern (Hauptschlüsselzahlen). Unterschlüsselungen bestehen aus einer Hauptschlüsselzahl (erster Teil) und aus zwei Ziffern und/oder Buchstaben (zweiter Teil). Erster und zweiter Teil sind durch einen Punkt getrennt. Der zweite Teil kann bei bestimmten Verschlüsselungen weitere Ziffern/Buchstaben enthalten.

 

Nationale Schlüsselungen bestehen aus drei Ziffern. Sie gelten nur im Inland.
Die einzutragenden Schlüsselzahlen müssen die Beschränkungen, Auflagen und Zusatzangaben vollständig erfassen. 
Für die Hauptschlüsselzahlen 05, 44, 50, 51, 70, 71 und 79 ist die Verwendung von Unterschlüsselungen obligatorisch.

Häufungen sind durch Komma und Alternativen durch Schrägstrich zu trennen.
Harmonisierte Schlüsselzahlen sind vor den nationalen aufzuführen. 
Bei der Ausstellung eines Führerscheines ist der Inhaber über die Bedeutung der eingetragenen Schlüsselzahlen zu informieren.

 

In der Anlage 9 Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV (zu § 25 Abs. 3 FeV) sind die Schlüsselzahlen gelistet:

 

B. Liste der Schlüsselzahlen

I. Schlüsselzahlen der Europäischen Union

Ia. Äquivalenz für entfallene Schlüsselzahlen der Europäischen Union

II. nationale Schlüsselzahlen

IIa. Entfallene nationale Schlüsselzahlen

 

Sie finden den Text der Anlage 9 FeV (zu § 25 Absatz 3) auf der externen Seite des Bundesministeriums der Justiz "Gesetze im Internet" hier...