Segways, E-Bikes, Inlineskates, Skateboards – Wer darf damit wo und wie fahren?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Juli/2015, Seite 392

Autos fahren auf der Fahrbahn, Fußgänger benutzen den Bürgersteig. Soweit ist alles klar. Doch was sieht die StVO für Skateboards und Inlineskates vor? Dürfen E-Bikes auf den Radweg? Müssen Elektro-Rollstühle tatsächlich auf die Fahrbahn? Welche Regelungen gelten für Segway-Fahrer? Hier ein Überblick.

Radler geraten aus der Fassung, wenn ihnen Inlineskater in die Quere kommen oder sie sich an Segways vorbeidrängen müssen. Und Fußgänger sehen es nicht gern, wenn auf Gehwegen Skateboards dahinrauschen. Wer darf mit diesen fahrbaren Untersätzen wo fahren?  

E-Bikes: Fahrrad oder Kraftfahrzeug?  

Bei Fahrrädern ist die Sache eindeutig: Sie dürfen die Fahrbahn benutzen. Zumindest, solange es keinen brauchbaren Radweg gibt, der mit dem blauen Radweg-Schild gekennzeichnet ist (§ 2 Abs. 4 StVO). Wenn mindestens 16 Radler als geschlossener Verband unterwegs sind, dürfen sie auf der Fahrbahn fahren (§ 27 Absatz 1 StVO). Für E-Bikes gelten die gleichen Regeln wie für normale Fahrräder – allerdings nur, sofern der Elektromotor bei 25 km/h abregelt. Schnellere Pedelecs, die bis zu 45 km/h erreichen, brauchen ein Kennzeichen und gehören auf jeden Fall auf die Fahrbahn. Als Kraftfahrzeug ist ihnen die Benutzung von Radwegen untersagt.  

Segway ist „Mobilitätshilfe"  

Neuerdings befinden sich Radfahrer und Fußgänger auf ihren Wegen auch immer öfter in Gesellschaft von sogenannten Segways. Diese einachsigen Elektrofahrzeuge erreichen Geschwindigkeiten bis zu 20 km/h und sind seit 2009 bundesweit im Straßenverkehr zugelassen. Das Führen eines Versicherungskennzeichens und mindestens eine Mofa-Prüfbescheinigung ist Pflicht. Jugendliche unter 15 Jahren dürfen das Segway nicht fahren. Der Gesetzgeber hat auch festgelegt, dass das Segway als „Mobilitätshilfe" gilt – ein neuer Begriff am Rande des Kraftfahrzeugs.  

Segways innerorts und außerorts  

In der eigens dafür geschaffenen Mobilitätshilfenverordnung ist festgelegt, wo Segways fahren dürfen (§ 7 MobHV). Erlaubt sind Segways auf Radwegen, Radfahrstreifen, Schutzstreifen und Radwegefurten. Sind solche nicht vorhanden, dürfen Segways innerörtlich auch die Fahrbahn benutzen. Bürgersteige sind generell tabu. Für Fußgängerzonen und andere Verkehrsflächen kann die Straßenverkehrsbehörde Ausnahmegenehmigungen (§ 7 Abs. 6 MobHV) erteilen, etwa für gewerbliche Stadtführungen oder um mobilitätseingeschränkten Menschen die Nutzung von Segways zu ermöglichen.

Außerhalb von Ortschaften dürfen nur Schutzstreifen, Radfahrstreifen, Radwegefurten und Radwege befahren werden. Fehlen diese, ist das Fahren auf Gemeindestraßen und Feldwirtschaftswegen erlaubt. Die Benutzung von Bundes-, Landes- oder Kreisstraßen ist für Segways verboten.  

Elektrische Rollstühle  

Elektrische Rollstühle (Krankenfahrstühle) mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h gelten, anders als man vermuten würde, nicht als Mobilitätshilfen, sondern als Kraftfahrzeuge. Sie dürfen am rechten Fahrbahnrand fahren; auch auf Bürgersteigen, dort allerdings nur mit Schrittgeschwindigkeit (§ 24 Abs. 2 StVO).  

Inlineskates: „Besonderes Fortbewegungsmittel"  

Die rechtliche Einordnung der Inlineskates war lange Zeit umstritten. Im Jahr 2002 hat der Bundesgerichtshof dazu klargestellt, dass Inlineskates nicht als Fahrzeuge gelten, sondern unter § 24 Abs. 1 StVO fallen (Az. VI ZR 333/00). Danach gelten u.a. Rodelschlitten, Kinderwagen, Roller und ähnliche Fortbewegungsmittel nicht als Fahrzeuge im Sinne der StVO. Das Gericht stufte Inlineskates als ein „ähnliches Fortbewegungsmittel" ein.  

Für Inlineskater gelten die Regeln des Fußgängerverkehrs  

Inlineskater sind straßenverkehrsrechtlich also wie Fußgänger zu behandeln und müssen sich an die entsprechenden Regeln (speziell § 25 StVO) halten. Im Klartext heißt das, sie dürfen nur auf Gehwegen skaten. Auch in Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen dürfen sie fahren. Sie müssen jedoch besondere Rücksicht auf Fußgänger nehmen und Schrittgeschwindigkeit einhalten. Ist kein Bürgersteig vorhanden, dürfen sie auf dem Seitenstreifen der Straße fahren. Gibt es auch keinen Seitenstreifen, dürfen sie innerorts am linken und rechten Fahrbahnrand fahren, außerorts möglichst am linken Fahrbahnrand. Radwege dürfen grundsätzlich nicht benutzt werden. 2009 wurde durch eine Änderung der StVO ein neues Verkehrsschild eingeführt. Es zeigt das Piktogramm eines Inlineskaters und daneben das Wort „frei" (§ 31 Abs. 2 StVO). Ist dieses Schild an einer Straße oder einem Radweg zu finden, dürfen dort Inlineskater fahren.


Skate-, Wave- und Longboards: keine eindeutige Regelung

Skateboards rollen zwar schon seit vielen Jahren durchs Land, dennoch ist nicht eindeutig geklärt, ob sie als Fortbewegungsmittel oder als Sportgeräte eingeordnet werden. Auch bei den einachsigen Waveboards ist die Zuordnung nicht eindeutig. Bei einer Klassifizierung als Sportgeräte dürften sie nur auf der Halfpipe oder anderen Sportflächen sowie in Spielstraßen genutzt werden. Meist gehen die Juristen davon aus, dass sie wie Inlineskates nach § 24 Abs. 1 StVO als „ähnliches Fortbewegungsmittel" den Vorschriften des Fußgängerverkehrs unterliegen. Das „Skateboarden" ist demnach auf Gehwegen wie auch in Fußgängerzonen zulässig – allerdings mit besonderer Rücksichtnahme auf Fußgänger. Rechtlich eindeutig geregelt ist dies nicht. Fest steht hingegen: Auf der Fahrbahn dürfen die Boards nicht fahren.

Ralf Nicolai