Klasse AM
Kleinkrafträder mit
- Hubraum von maximal 50 ccm und
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Bei Kleinkrafträdern, die vor dem 01.01.2002 erstmals in den Verkehr kamen, ist eine bbH von maximal 50 km/h zulässig.
Außerdem dürfen Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der DDR (z. B. Simson Schwalbe) die bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind, ebenfalls mit der Fahrerlaubnis Klasse AM gefahren werden (§ 76 Nr. 8 Fahrerlaubnisverordnung).
Zur Klasse AM gehören außerdem:
Dreirädrige Kleinkrafträder
- bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
- bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
- bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer bbH von 45 km/h:
- bei Fremdzündungsmotor Hubraum maximal 50 ccm
- bei anderem Verbrennungsmotor: maximale Nutzleistung 4 kW
- bei Elektromotor maximale Nenndauerleistung 4 kW
- bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH) von maximal 45 km/h.
Klasse A1
Keine Kraftfahrzeuge dieser Klasse.
Klasse A1
Keine Leichtkrafträder
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.
Klasse A1
Leichtkrafträder
- mit einem Hubraum von höchstens 125 ccm und
- einer Nennleistung von maximal 11 kW
- Verhältnis Leistung/Leermasse max. 0,1 kW/kg
Dreirädrige Kraftfahrzeuge
- maximale Leistung 15 kW
Klasse A2
Keine Krafträder dieser Klasse.
Klasse A2
Keine Krafträder dieser Klasse.
Hinweis: Einfacher Aufstieg von Klasse 3, erteilt vor dem 01.04.1980, in Klasse A2 ist möglich.
- Eine Ausbildung ist nicht vorgeschrieben.
- Die Fahrschule darf Sie jedoch erst zur praktischen Prüfung vorstellen, wenn sich der Fahrlehrer davon überzeugt hat, dass Sie die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen.
- Eine theoretische Prüfung ist nicht vorgeschrieben, sondern nur eine praktische Prüfung (Dauer 40 Minuten).
Klasse A
Keine Kraftfahrzeuge dieser Klasse.
Klasse A
Keine Krafträder dieser Klasse.
Nur dreirädrige Kraftfahrzeuge über 15 kW (auch mit Anhänger bis 750 kg zG)
Diese Berechtigung wird beim Umtausch des Führerscheins durch Zuteilung der Klasse A mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 dokumentiert**.
Weitere Informationen zu den Motorradklassen finden Sie hier ...
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* Bis zum 01.04.1980 durften Inhaber der Klasse 3 oder 4 alle Kleinkrafträder ohne Begrenzung der bbH, z.B. Hercules KS 50 oder Kreidler Florett, fahren. Kleinkrafträder mit einer bbH von mehr als 40 km/h wurden ab dem 01.04.1980 der damals neu eingeführten Führerscheinklasse 1b zugeordnet. Mit dieser Neuordnung sollte die hohe Unfallbelastung der Fahrer dieser Fahrzeuge eingedämmt werden. Inhaber einer vor diesem Stichtag erteilten Fahrerlaubnis der Klasse 3 oder 4 behielten natürlich ihre Rechte und durften diese Krafträder auch weiterhin fahren. Deshalb wird in diesem Fall beim Umtausch auch die Klasse A1 zugeteilt
** Bis zum 18.01.2013 durften mit der Klasse B dreirädrige Kraftfahrzeuge gefahren werden. Ab dem 19.01.2013 wurden diese den Klassen A1 (bis 15 kW) und A (mehr als 15 kW) zugeordnet. Deshalb bekommt man beim Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klasse B, erteilt vor dem 19.01.2013 die Klasse A bzw. A1 mit den Schlüsselzahlen 79.03 und 79.04 zugeteilt. Damit wird lediglich der Besitzstand (Fahren dreirädriger Kraftfahrzeuge) dokumentiert.
Zum Führen von Leichkrafträdern bzw. Krafträdern berechtigen diese Fahrerlaubnisse jedoch nicht!
Siehe auch Anlage 3 FeV "Umstellung von Fahrerlaubnissen alten Rechts und Umtausch von Führerscheinen nach bisherigen Mustern"
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