Neu ab 1. Januar 2021: Pylonen für die Motorradausbildung

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2020, Seite 674

Die neuen Prüfungsrichtlinien (PrüfRL) für die theoretische und die praktische Prüfung enthalten neue Regelungen für die Verwendung von Markierungsgegenständen (Pylonen) bei der praktischen Prüfung von Grundfahraufgaben der Zweiradklassen.

Die neuen Anforderungen sind unter der Ziffer 2.3.1.1 der Prüfungsrichtlinie (Grundfahraufgabe Klassen A, A2, A1 und AM) beschrieben:

Sind zur Durchführung der Aufgaben auf öffentlichen Straßen oder Plätzen Markierungen erforderlich, so müssen diese Markierungsgegenstände mindestens 15 cm hoch sein. Sie dürfen aus Sicherheitsgründen nicht über eine Bodenplatte verfügen und nicht dem Verkehrszeichen 610 (Leitkegel) entsprechen. Die Anzahl der aufzustellenden Markierungen ergibt sich aus der Prinzip-Skizze der jeweiligen Grundfahraufgabe. Eine geringfügige Abweichung von den dort eingezeichneten Fahrlinien ist zulässig.

Ähnlichkeit zum Verkehrszeichen 610 (Leitkegel) ist unzulässig

Somit ist es nicht mehr zulässig, im öffentlichen Verkehrsraum die rotweiß gestreiften „Hütchen“ zu verwenden. Weitere Anordnungen zu Farben der Markierungsgegenstände gibt es nicht. Sie dürfen rot, grün, blau, gelb etc. und selbstverständlich auch gestreift sein. Lediglich das „amtliche“ Streifenmuster rotweiß ist nicht mehr statthaft.

TÜV SÜD: Prüfung findet trotzdem statt

Eine telefonische Nachfrage beim Leiter der technischen Prüfstelle der TÜV SÜD Auto Service GmbH, Dipl.-Ing. Marcellus Kaup, ergab, dass die Verwendung rotweiß gestreifter Pylonen auch im kommenden Jahr nicht zum Abbruch oder zur Ablehnung von Prüfungen führen wird. Die Pflicht zur Verwendung korrekter Markierungsgegenstände richtet sich an den Bewerber bzw. die Fahrschule. Der aaSoP wird die Fahrschule darauf hinweisen, wenn die „Hütchen“ nicht der PrüfRL entsprechen. Nicht auszuschließen ist aber, dass die örtlich zuständigen Verkehrsbehörden die Verwendung rotweiß gestreifter Leitkegel beanstanden werden.

Geringfügige Abweichung von eingezeichneten Fahrlinien

Erfreuliche Klarstellung: Eine geringfügige Abweichung von den in den Prinzip-Skizzen eingezeichneten Fahrlinien ist zulässig. Damit ist endlich die von einzelnen aaSoP hartnäckig vertretene Forderung vom Tisch, der Bewerber müsse bei Ausweich- und Slalomaufgaben exakt mittig auf das erste Hütchen zuhalten. So ist nun amtlich, dass die Aufgaben auch leicht seitlich versetzt angesteuert werden dürfen.

Prüfrichtlinien: Für Verbandsmitglieder verfügbar

Die neuen Prüfungsrichtlinien stehen für alle Mitglieder des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. unter diesem Link zum Download in unserem internen InternetForum bereit.  Die BVF gibt eine Printversion der neuen Prüfungsrichtlinie heraus. Diese wird als Beilage der Fachzeitschrift FAHRSCHULE mit der Januar-Ausgabe versandt.

Jochen Klima