Anhebung des Mindestlohns: Weitere Steigerungen bis 2022

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2020, Seite 687

Am 9. November 2020 wurde das Mindestlohngesetz (MiLoG) erneut geändert. Der Mindestlohn steigt künftig in halbjährlichen Schritten an. Das hat auch Auswirkungen auf sogenannte Minijobs.

Ab 1. Januar 2021 beträgt der Mindestlohn gemäß § 1 MiLoG 9,50 € brutto je Zeitstunde. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Büromitarbeiter/-innen, Putzhilfen und sonstige Aushilfskräfte sind oft in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sogenannten Minijobs, tätig. Dabei handelt es sich um eine für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfreie Teilzeitbeschäftigung, deren Arbeitsentgelt monatlich 450 € nicht übersteigen darf. Selbstverständlich haben auch Minijobber Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet, dass die zulässige monatliche Arbeitszeit bei einem Minijob ab Beginn des Jahres 2021 auf 47,37 Stunden (= 450 € / 9,50 €) begrenzt ist.

Jährliche Obergrenze (5.400 €) muss eingehalten werden

Zwölf Monatslöhne in Höhe von 450 € ergeben eine Verdienstobergrenze von maximal 5.400 € pro Jahr. Das entspricht einer jährlichen Höchstarbeitszeit von 568,42 Stunden (= 5.400 € / 9,50 €). Diese Verdienstgrenze darf nicht überschritten werden. Es dürfte also weder ein zusätzlicher dreizehnter Monatslohn noch Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Ähnliches hinzugefügt werden. Wird dieser Betrag überschritten, ist es kein Minijob mehr, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit allen bekannten Konsequenzen.

Arbeitszeitkonto

Es ist zulässig, während eines Kalenderjahres ein Arbeitszeitkonto zu führen. Damit können leichte Überschreitungen der zulässigen Höchstarbeitszeit in einem oder mehreren Monaten in darauffolgenden schwächeren Monaten ausgeglichen werden. Allerdings dürfen auch in diesem Fall die Obergrenzen von 450 € ausbezahltem Monatslohn und den entsprechenden Arbeitsstunden pro Jahr nicht überschritten werden.

Ausblick: Weitere Erhöhungen in den Jahren 2021 und 2022

Künftig wird der Mindestlohn nach jeweils einem halben Jahr angehoben. Damit reduziert sich die zulässige Höchstarbeitszeit von Minijobs wie in u. s. Tabelle dargestellt.

Der Zoll kontrolliert

Die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) überwacht. Verstöße sind mit hohen Bußgeldern (bis 30.000 €) bewehrt.

ab wann Bruttolohn/Zeitlohn 450-€-Job/Monat 450-€-Job/Jahr
01.01.2021 9,50 Euro 47,37 Stunden 568,42 Stunden
01.07.2021 9,60 Euro 46,88 Stunden 562,50 Stunden
01.01.2022 9,82 Euro 45,82 Stunden 549,90 Stunden
01.07.2022 10,45 Euro 43,06 Stunden 516,75 Stunden

Jochen Klima