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687 Anhebung des Mindestlohns: Weitere Steigerungen bis 2022
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708 In Memoriam Professor Dr.-Ing. Klaus Langwieder
Anhebung des Mindestlohns: Weitere Steigerungen bis 2022
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2020, Seite 687
Am 9. November 2020 wurde das Mindestlohngesetz (MiLoG) erneut geändert. Der Mindestlohn steigt künftig in halbjährlichen Schritten an. Das hat auch Auswirkungen auf sogenannte Minijobs.
Ab 1. Januar 2021 beträgt der Mindestlohn gemäß § 1 MiLoG 9,50 € brutto je Zeitstunde. Der gesetzliche Mindestlohn gilt auch für Minijobs. Büromitarbeiter/-innen, Putzhilfen und sonstige Aushilfskräfte sind oft in geringfügigen Beschäftigungsverhältnissen, sogenannten Minijobs, tätig. Dabei handelt es sich um eine für den Arbeitnehmer sozialversicherungsfreie Teilzeitbeschäftigung, deren Arbeitsentgelt monatlich 450 € nicht übersteigen darf. Selbstverständlich haben auch Minijobber Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Das bedeutet, dass die zulässige monatliche Arbeitszeit bei einem Minijob ab Beginn des Jahres 2021 auf 47,37 Stunden (= 450 € / 9,50 €) begrenzt ist.
Jährliche Obergrenze (5.400 €) muss eingehalten werden
Zwölf Monatslöhne in Höhe von 450 € ergeben eine Verdienstobergrenze von maximal 5.400 € pro Jahr. Das entspricht einer jährlichen Höchstarbeitszeit von 568,42 Stunden (= 5.400 € / 9,50 €). Diese Verdienstgrenze darf nicht überschritten werden. Es dürfte also weder ein zusätzlicher dreizehnter Monatslohn noch Urlaubs-, Weihnachtsgeld oder Ähnliches hinzugefügt werden. Wird dieser Betrag überschritten, ist es kein Minijob mehr, sondern ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis mit allen bekannten Konsequenzen.
Arbeitszeitkonto
Es ist zulässig, während eines Kalenderjahres ein Arbeitszeitkonto zu führen. Damit können leichte Überschreitungen der zulässigen Höchstarbeitszeit in einem oder mehreren Monaten in darauffolgenden schwächeren Monaten ausgeglichen werden. Allerdings dürfen auch in diesem Fall die Obergrenzen von 450 € ausbezahltem Monatslohn und den entsprechenden Arbeitsstunden pro Jahr nicht überschritten werden.
Ausblick: Weitere Erhöhungen in den Jahren 2021 und 2022
Künftig wird der Mindestlohn nach jeweils einem halben Jahr angehoben. Damit reduziert sich die zulässige Höchstarbeitszeit von Minijobs wie in u. s. Tabelle dargestellt.
Der Zoll kontrolliert
Die Einhaltung der Bestimmungen des MiLoG wird von der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (Zoll) überwacht. Verstöße sind mit hohen Bußgeldern (bis 30.000 €) bewehrt.
ab wann | Bruttolohn/Zeitlohn | 450-€-Job/Monat | 450-€-Job/Jahr |
01.01.2021 | 9,50 Euro | 47,37 Stunden | 568,42 Stunden |
01.07.2021 | 9,60 Euro | 46,88 Stunden | 562,50 Stunden |
01.01.2022 | 9,82 Euro | 45,82 Stunden | 549,90 Stunden |
01.07.2022 | 10,45 Euro | 43,06 Stunden | 516,75 Stunden |
Jochen Klima