Verwaltungsgericht: Ein Face Shield ist keine Maske

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2020, Seite 646

Gesichtsvisiere bieten einen wesentlich schlechteren Schutz als Masken und sind daher auch nicht als Mund-Nasen-Bedeckung anzusehen – so das VG Neustadt. Eine ärztliche Befreiung von der Maskenpflicht muss zudem gut begründet sein.

Ein Schüler aus Speyer wollte auf dem Schulgelände aus gesundheitlichen Gründen keine Maske, sondern lieber ein Gesichtsvisier tragen. Die Schulleitung gestattete ihm dies jedoch nicht. Den hiergegen angestrengten Antrag im Wege einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Verwaltungsgericht (VG) Neustadt an der Weinstraße ab (Beschluss vom 10.09.2020, Az. 5 L 757/20.N).

Wieder Maskenpflicht bei praktischer Fahrausbildung und Prüfung

In Baden-Württemberg ist mit Inkrafttreten der Änderung der Corona-Verordnung vom 1. Oktober 2020 anstelle der zuvor geltenden Empfehlung das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bei der praktischen Fahrausbildung und in der praktischen Fahrprüfung nun wieder Pflicht. Im Theorieunterricht, in Seminaren und bei Kursen ist ein Abstand von mindestens 1,5 m zwischen Personen einzuhalten. Während des theoretischen Unterrichts ist keine Mund-Nasen-Bedeckung vorgeschrieben, wird aber empfohlen. Analog zu den Verhaltensregeln in Gaststätten ist es aber sinnvoll, wenn die Fahrschüler/-innen beim Betreten oder Verlassen des Unterrichtsraumes oder beim Gang zur Toilette eine Maske tragen.

Häufig gestellte Fragen

Im Zusammenhang mit der Hygienevorgabe für das Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung werden immer wieder folgende zwei Fragen gestellt:

  1. Dürfen Fahrlehrer/-innen oder Fahrschüler/-innen während der praktischen Ausbildung anstelle einer Mund-Nasen-Bedeckung ein sogenanntes Face Shield aus PET (= thermoplastischer Kunststoff) tragen?
  2. Ein Fahrlehrer oder Fahrschüler legt ein fachärztliches Attest vor, dass ihm aus gesundheitlichen Gründen das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht zumutbar ist. Dürfen trotzdem Fahrstunden abgehalten werden?

Die regelmäßig dazu gegebenen Antworten können in der FahrSchulPraxis 06/2020, S. 319, nachgelesen werden. Unsere Erläuterungen dazu wurden nunmehr durch das VG Neustadt bestätigt und präzisiert.

Rheinland-Pfalz: Maskenpflicht für alle Personen auf dem Schulgelände

Nach den Bestimmungen der 10. Corona-Schutzverordnung und dem Hygieneplan für Schulen in Rheinland-Pfalz gilt grundsätzlich für alle Personen auf dem Schulgelände eine Maskenpflicht. Sobald die Schüler im Unterricht auf ihrem Platz sitzen, dürfen sie die Maske abnehmen. Nur, wer ein ärztliches Attest vorlegt, ist von der Maskenpflicht in der Schule befreit.

Schüler hält Verwendung eines Face Shields für ausreichend

Der Schüler des Gymnasiums aus Speyer hatte argumentiert, das sogenannte Face Shield stelle eine ausreichende Mund-Nasen-Bedeckung im Sinne der Corona-Schutzverordnung dar. Im Übrigen ergebe sich aus seinem vorgelegten ärztlichen Attest, dass er aus gesundheitlichen Gründen keine Mund-Nasen-Maske tragen könne und die Verwendung eines Face Shields ausreichend sei.

Gesichtsvisier ist keine Alternative zur Mund-Nasen-Maske

Das Gericht konnte den Argumenten des Schülers nicht folgen. Es stellte vielmehr fest: Mund-Nasen-Bedeckungen, auch Alltagsmasken oder Community-Masken genannt, haben die Funktion, als mechanische Barriere dazu beizutragen, die Verbreitung durch virushaltige Tröpfchen in der unmittelbaren Umgebung, die man z. B. beim Sprechen, Husten oder Niesen ausstoße, zu reduzieren und dadurch andere Personen zu schützen (Fremdschutz). Deshalb muss die Mund-Nasen-Bedeckung möglichst eng anliegen und gut sitzen, um das Vorbeiströmen von Luft an den Rändern der Maske zu verringern. Unter den Begriff der „Mund-Nasen-Bedeckung“ fallen nach dem Sinn und Zweck der Maskenpflicht auch Masken, die aus handelsüblichen Stoffen genäht werden. Ein Gesichtsvisier kann – zumindest nach dem gegenwärtigen Kenntnisstand – nicht als Mund-Nasen-Bedeckung bzw. als Alternative zur Mund-Nasen-Bedeckung angesehen werden. Aktuelle Studien weisen darauf hin, dass Visiere den Ausstoß respiratorischer Flüssigkeitspartikel (bei Atmung, Niesen und Husten) deutlich schlechter hemmen als Masken. Visiere können in der Regel maximal die direkt auf die Scheibe auftretenden Tröpfchen auffangen.

Attest muss Ausnahmegründe benennen

Zwar hat der Schüler das nach dem Hygieneplan erforderliche ärztliche Attest vorgelegt, doch nach Auffassung des Gerichts konnte er damit die Befreiungsvoraussetzungen nicht hinreichend glaubhaft machen. Da er und seine Mitschüler während des Unterrichtes keine Maske tragen müssen, sei besonders substantiiert darzulegen, aus welchen konkreten Gründen in den relativ kurzen Zeiträumen auf dem Schulgelände keine Maske getragen werden könne. Nach Auffassung der Kammer hätte das Attest damit mindestens die Grundlage der Diagnose und die Krankheit im konkreten Fall nennen müssen, was vorliegend nicht der Fall gewesen war.

Ralf Nicolai