Begleitetes Fahren (BF 17): Für Deutsche auch in Österreich erlaubt

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2010, Seite 183

Paragraph 48a Abs. 3 FeV regelt, dass die anstelle des Führerscheins für BF17 ausgestellte Prüfungsbescheinigung im Inland als Nachweis der Fahrberechtigung dient.

Diese Regelung führte zu der zwingenden Folgerung, die Prüfungsbescheinigung berechtige nicht zum Fahren im Ausland. Entsprechend beantwortete der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. bisher diesbezügliche Anfragen. Soweit bekannt, wird in den Kommentaren zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) keine andere Auffassung vertreten. Weil die österreichische „vorgezogene Lenkerberechtigung“ in Deutschland anerkannt wird, wollte sich ein bayerischer Polizeibeamter mit der engen deutschen Regelung nicht zufrieden geben. Er hat deshalb beim österreichischen Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie nachgefragt, ob Inhaber der deutschen „BF17-Prüfungsbescheinigung“ auch in Österreich fahren dürfen. Die wesentlichen Passagen aus der Antwort des österreichischen Ministeriums vom 22.12.2009 zitieren wir nachstehend:

„ ... Das Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie dankt für Ihr Schreiben vom 9. Dezember 2009. Bezüglich Ihrer Anfrage können wir Ihnen mitteilen, dass die beiden Führerscheinmodelle BF17 in Deutschland und L17 in Österreich vergleichbar sind. Es wird daher die österreichische vorgezogene Lenkberechtigung (L17) der Führerscheinklasse B auch in Deutschland anerkannt. Umgekehrt ist es auch erlaubt, in Österreich mit der deutschen Lenkberechtigung BF17 zu fahren ...“

Selbstverständlich müssen Inhaber der Prüfungsbescheinigung auch in Österreich von einer in der Prüfungsbescheinigung genannten Person begleitet werden, wenn sie ein Kraftfahrzeug der Klasse B führen. Auf andere Staaten kann diese Regelung nicht übertragen werden.

Peter Tschöpe