Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 166 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
167 EDITORIAL: Passen Standesregeln noch in die Zeit?
170 Kurz und aktuell: Motorradverband: Leichtkraftrad mit Pkw-Führerschein fahren / 30 Jahre Kraftrad
178 Klarstellung des Ministeriums: Sonderfahrten bei Klasse C & CE
181 Kurzfristige Beschäftigung - Kostengünstige Lösungen
183 Begleitetes Fahren (BF 17): Für Deutsche auch in Österreich erlaubt
184 Kunden-Nachbetreuung: Briefe und Mails an Ehemalige
187 Fahrverbot für rote Plaketten ab Juli 2010: Stuttgart bekämpft den Feinstaub
193 Führerschein Klasse B96: Überharmonisiert, überbürokratisch > überflüssig
202 Unverlangte E-Mail-Werbung: BGH stärkt Unternehmerrechte
200 Gerichtsurteile: (983) Restwertermittlung eines Unfallfahrzeuges / (982) Blindflug / (981) Verweis auf freie Kfz-Werkstatt / (980) Alleinhaftung eines Linksabbiegers / (979) Haftung für Fahrstreifenwechsel / (978) Gehaltskürzung für Toilettenbesuche / (977) Kündigung wegen unzureichender Deutschkenntnisse / (976) Geschäftshund ist erlaubt
EDITORIAL: Passen Standesregeln noch in die Zeit?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April/2010, Seite 167
Die Standesregeln finden Sie hier ...
Sehr geehrte Leserinnen und Leser,
ganz allgemein betrachtet erfreuen sich Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer eines ordentlichen Ansehens in der Öffentlichkeit. Fahrlehrer, so würden kurz gefasst viele antworten, bringen den Leuten das Fahren bei, begleiten sie in der Prüfung und bekommen Geld dafür. Doch ist es das schon? Engagierte Fahrlehrer haben - zu Recht - einen weitergehenden Anspruch. Sie wollen nicht nur als „Führerscheinvermittler“ und ehrliche Kaufleute, sondern als Verkehrserzieher und Fachleute für Fragen der Verkehrssicherheit wahrgenommen werden.
Die Satzung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. nennt in Paragraf 2 Abs. 1 dessen Zweck und Ziele. Dort heißt es: „Leitthemen des Fahrlehrerberufs sind die Sicherheit und das umweltbewusste Verhalten im Straßenverkehr. In Übereinstimmung damit hat der Verband den Zweck, die allgemeinen Berufs- und Standesinteressen der Fahrlehrer zu wahren und zu fördern.“
Es war nur konsequent, dass die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Beirats im Jahr 2005 Standesregeln verabschiedete und sie zum Bestandteil der Satzung erhob. Die Einhaltung dieser dem Berufsethos verpflichteten Regeln ist freilich nicht einklagbar. Sie sollen vielmehr aufzeigen, welche Ansprüche der Berufsstand an sich selbst hat und welche Erwartungen deshalb der Kunde an eine gewissenhafte Fahrschule haben darf.
„Noch nie war Vertrauen so wichtig wie heute!“ Wahrscheinlich hat man diesen Spruch schon zu allen Zeiten gehört. Aber noch nie drangen Vertrauensmissbrauch, Bauernfängerei und Pflichtvergessenheit so schnell und so plakativ in die breite Öffentlichkeit wie heute. Oft, bevor Presse, Funk und Fernsehen darüber berichten, ist ein Eklat schon bei YouTube, Twitter und Co. auf dem Schirm. Wer nach den Standesregeln unseres Verbandes handelt, muss sich in dieser Richtung keine Sorgen machen. Es zahlt sich aus, sie zu kennen, zu verinnerlichen und sich immer wieder kritisch zu fragen, ob man noch danach handelt.
Fazit: Berufsethos und Standesregeln sind zeitgemäß! Wir werden in den nächsten Ausgaben der FahrSchulPraxis näher auf die Bedeutung der Kerngedanken unserer Standesregeln eingehen.
Mit besten Grüßen
Ihr
Peter Tschöpe