Aktuelle News: Motorradverband: Leichtkraftrad mit Pkw-Führerschein fahren / 30 Jahre Kraftrad

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe April /2010, Seite 170

Motorradverband: Leichtkraftrad mit Pkw-Führerschein fahren

Vor Kurzem hat der Industrieverband Motorrad (IVM) zwei Vorschläge gemacht, die sich hören lassen:

  1. Wer seinen Pkw-Führerschein mindestens fünf Jahre besitzt und eine besondere Motorradschulung absolvierthat, soll künftig auch Leichtkrafträder bis 125 cm3 Hubraum und höchstens 11 kW fahren dürfen.
  2. Außerdem soll das Einstiegsalter für die 50-Kubik-Klasse (maximal 45 km/h) von 16 auf 15 Jahre gesenkt werden.

Damit, so der IVM, sollen bürokratische Hürden für preiswerte und die ressourcenschonende Mobilität entfallen. Individuelle Mobilität gehöre zu den zentralen Ansprüchen der Gesellschaft. Ohne sie seien Arbeits- und Bildungsplätze oft nur schwer oder gar nicht zu erreichen. Mit seinen Vorschlägen zielt der Motorradverband auf die Belebung des Absatzes von kleinen Motorrädern, der wegen der Abwrackprämie eingebrochen sei. Bei näherer Betrachtung erscheinen beide Vorschläge vernünftig und realisierbar. Nach fünf Jahren Pkw-Erfahrung und einer rechtlich festgelegten Schulung durch Fahrlehrer dürften verkehrssicherheitliche Bedenken eher geringer sein, als man sie bei Personen haben muss, die ohne jede Schulung kraft Besitzstandsregelung (1. April 1980) das Leichtkraftrad besteigen. Die Herabsetzung des Einstiegsalters für Mopeds auf 15 Jahre ist übrigens eine alte Forderung der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. Hier geht es darum, den Kids Zugang zu einem motorisierten Zweirad zu ermöglichen, das wesentlich sicherer als das Mofa ist und weit weniger als dieses zum Tunen verführt. GLH

30 Jahre Kraftrad

Am 1. April 1980 kam das Leichtkraftrad zur Welt, jedenfalls rechtlich gesehen. Der mit der „Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ vom 6. November 1979 neu in die StVZO eingefügte § 18 Abs. 4a war die Geburtsurkunde für diesen Motorradtyp und die neue Fahrerlaubnisklasse 1b (heute A1). Die technischen Eckwerte lauteten: Mehr als 50 cm3, aber nicht mehr als 80 cm3, bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 80 km/h, maximale Nennleistungsdrehzahl 6000 min-1. Das war zugleich das Ende des rasanten Kleinkraftrads (Synonym: Kreidler Florett) mit maximal 50 cm3 Hubraum, jedoch ohne Geschwindigkeitslimit. „Mit diesen Krawallmaschinen, die nicht selten über 100 km/h laufen, rennen sich 16- bis 18-Jährige und auch Ältere reihenweise das Hirn ein“, brandmarkte ein oberschwäbischer Fahrlehrer damals die Renner. Bis 01.04.1980 - heute kaum mehr vorstellbar - genügte für diese Kleinkrafträder ein „fahrschulfrei“ erworbener Führerschein (Klasse 4), der lediglich das Bestehen einer theoretischen Prüfung voraussetzte. Bekanntlich erfreuen sich hierzulande bei Änderungen des Fahrerlaubnisrechts echte und auch unechte Besitzstände schon immer der sorgfältigen Beachtung und Pflege des Gesetzgebers. So kam es, dass Inhaber einer vor dem 01.04.1980 erworbenen Fahrerlaubnis der Klasse 4 oder höher bis zum heutigen Tag berechtigt sind, Leichtkrafträder (inzwischen mit bis zu 125 cm3 und 11 kW) zu fahren. Manchen ist dieser Besitzstand schon teuer zu stehen gekommen, weil er geglaubt hat, was ich von Rechts wegen darf, das kann ich auch. Motorradhändler erzählen von Autofahrern, die schon kurz nach ihrem forschen Umstieg auf einen 125er Roller eine schlimme Bruchlandung erlebten. Trotzdem wurde in den letzten Jahren immer wieder die Forderung laut, die Klasse A1 in die Führerscheinklasse B einzuschließen. Hier scheint, wie man aus dem oben zitierten Vorschlag des IVM folgern darf, nun auch in der Industrie allmählich das Einsehen dafür gewachsen zu sein, dass selbst ein guter Autofahrer noch lange keinen Motorradfahrer macht. Der IVM-Vorschlag macht Sinn und sollte unterstützt werden. GLH