Regelungen rund um die Fahrprüfung

Foto: TÜV SÜD

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Dezember/2010, Seite 642

Damit die Fahrschulen und auch der TÜV Prüfungsabläufe verlässlich planen können, bedarf es klarer Regelungen. Die bestehen längst, aber es erscheint wichtig, sie von Zeit zu Zeit zu wiederholen.

Bestellung und Rückgabe nicht benötigter Prüfplätze

In der Oktober-Ausgabe des Jahres 2005 wurde auf den Seiten 536 ff. ausführlich über die Punkteregelung informiert. Da inzwischen neue Fahrschulen hinzugekommen sind und andere den Beitrag vielleicht nicht mehr gleich zur Hand haben, drucken wir die für die praktische Prüfung unverändert geltenden Regelungen noch einmal ab. 

  • Die Punktebewertung bleibt bis auf Weiteres unverändert. Bei praktischen Prüfungen wird je 15 Minuten Prüfungszeit ein Punkt berechnet.
  • Jede Fahrschule kann ihren Punktebedarf beim Terminbüro direkt anmelden. Sie ist dabei nicht an eine Mindestpunktzahl gebunden. Die Obergrenze lag bisher bei durchschnittlich 33 Punkten. Zukünftig soll die Aufstockung bis zu 38 Punkte erfolgen können.
  • Jede Fahrschule kann bis zu 7 Wochentage vor dem Prüftermin beliebig viele Punkte gebührenfrei zurückgeben; im Extremfall sogar alle für den Termin beantragten Plätze.
  • Fahrschulen, die einen vollen Termin beantragt haben, können bis zu drei Arbeitstage vor dem Termin einen Prüfungsplatz gebührenfrei zurückgeben. Diese Regelung gilt nicht für Fahrschulen, die nur einzelne Plätze beantragen. Da leider immer wieder mehrere Fahrschulen in einem Sammeltermin von der kurzfristigen Rückgabemöglichkeit Gebrauch gemacht haben, konnten oft mehrere Prüfungsplätze nicht mehr belegt werden.
  • Die Fahrschulen werden gebeten, ihre Prüfungen möglichst frühzeitig zu disponieren und keine Plätze zu „bunkern", sondern ihren Bedarf realistisch abzuschätzen und nur so viele Punkte zu beantragen, wie sie tatsächlich benötigen.
  • Erkrankt ein Bewerber und wird vor der später stattfindenden Prüfung eine ärztliche Bescheinigung vorgelegt, wird die bereits bezahlte Gebühr angerechnet.

Sicherheitskontrollen

Bei den Sicherheitskontrollen in den Pkw- und Motorradklassen gab es in einzelnen Punkten auch im Laufe der letzten Monate (gemeint ist die Zeit vor der Erstveröffentlichung dieses Beitrags im Oktober 2005, die Red.) immer wieder Meinungsverschiedenheiten zwischen Fahrlehrern und Prüfern. Es wurde vereinbart:

  • Die Sicherheitskontrollen sind vorwiegend am Beginn der Prüfung durchzuführen. Es wird jedoch dem Prüfer überlassen, die Frage aus den Sicherheitskontrollen auch während oder sogar erst am Ende der Prüfung zu stellen. Der Zeitpunkt soll sich an einem sinnvollen Prüfungsablauf orientieren.
  • Ein Nichtbestehen der praktischen Prüfung allein wegen eines Fehlers bei den Sicherheitskontrollen ist nicht zulässig.
  • Sind Rückstrahler in einer Leuchteneinheit integriert, muss der Bewerber nicht zeigen können, welcher Teil der Leuchteneinheit als Rückstrahler dient.
  • Da die Kontrollleuchten in der Anlage 10 als Unterpunkt zum Thema Beleuchtung genannt sind, darf auch nur nach den Kontrollleuchten für Fernlicht, Nebelschlussleuchten, Blinker, Warnblinklicht und sofern vorhanden, für Abblendlicht und Nebelscheinwerfer gefragt werden.

Abgelastete Lkw und Verkehrszeichen

Sind Prüfungsfahrzeuge der Klassen C oder CE aus steuerlichen Gründen abgelastet, hat sich der Bewerber bei entsprechenden Verkehrszeichen nach dem ursprünglichen zulässigen Gesamtgewicht zu richten.

Die in der Anlage 7 zur FeV geforderten tatsächlichen Gesamtgewichte setzen keine Beladung voraus. Wird der geforderte Wert schon durch das Leergewicht des Fahrzeugs oder des Zuges erreicht, entspricht das Prüfungsfahrzeug den Vorschriften.

Das tatsächliche Gewicht darf um folgende Werte unterschritten werden:

  • Anhänger Klasse BE um 100 kg
  • Lkw Klasse C um 500 kg
  • Zug oder Sattel Kraftfahrzeugklasse CE um 750 kg

Diese Toleranzen werden zugelassen, weil das Gewicht der Ladung sich witterungsbedingt verändern kann (zum Beispiel: trockener oder feuchter Sand). Wird ein Fahrzeug ohne Ladung genutzt, sind die Toleranzen nicht erforderlich. In diesen Fällen muss das Leergewicht des Fahrzeugs bzw. des Zuges die in der Anlage 7 zur FeV geforderten Werte erreichen oder überschreiten.

Winterregelung

Bereits aus dem Jahr 2000 stammt die sogenannte Winterregelung. Wir haben sie im Septemberheft 2000 auf Seite 471 abgedruckt. Sie ist nach wie vor gültig. Aus aktuellem Anlass wollen wir sie wieder ins Gedächtnis rufen. 

Gebührenregelung für Kraftradprüfungen bei Beeinträchtigung durch andauernde oder plötzlich eintretende Witterungsverhältnisse in den Wintermonaten

In Ziffer 403 der Gebührenordnung Straßenverkehr ist folgende Regelung getroffen: "Können der praktische oder der theoretische Teil ohne Verschulden des amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers und ohne ausreichende Entschuldigung des Bewerbers zum festgesetzten Termin nicht stattfinden oder nicht beendet werden, wird die volle Gebühr für die ausgefallene Prüfungszeit erhoben". Um bei witterungsbedingtem Ausfall von FE-Prüfungen eine einheitliche Verfahrensweise sicherzustellen, wird folgende, mit dem Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. abgestimmte Verfahrensweise festgelegt und gleichzeitig die in der F-Information 1/91 vom 2.1.1991 enthaltene Regelung aufgehoben.

  1. Davon ausgehend, dass die Fahrschulen ihre F-Prüfungsliste mit der namentlichen Nennung der Prüflinge spätestens drei Arbeitstage vor der Prüfung abgeben, ist bei der Beurteilung, ob ungünstige Straßenverhältnisse vorhersehbar waren, auf Witterungsverhältnisse am Abgabetag abzustellen.
  2. Sollten am Abgabetag die Straßenverhältnisse am Prüfort und den dazu gehörenden umliegenden Strecken für Überlandfahrten und Grundfahraufgaben so ungünstig gewesen sein, dass eine ordnungsgemäße Durchführung einer Kraftrad-Prüfung nicht möglich gewesen wäre, hat der Prüfling die volle Prüfgebühr zu zahlen, falls auch am Prüfungstag die – trotz vorhersehbar ungünstiger Straßenverhältnisse angemeldete – Prüfung nicht möglich ist.
  3. Wenn die Straßenverhältnisse am Abgabetag der F-Prüfungsliste eine praktische Prüfung erlaubt hätten, wird die Prüfgebühr dann nicht erhoben, falls am Prüfungstag witterungsbedingt die Prüfung nicht durchgeführt werden kann.
  4. Verschlechtern sich nach Abgabe der F-Prüfungsliste die Witterungsbedingungen und wird erkennbar, dass angemeldete praktische Kraftradprüfungen nicht möglich sein werden, sollte die Fahrschule diese Prüfungsplätze spätestens am Tag vor dem Prüfungstermin zumindest telefonisch zurückgeben.

Jeder verantwortungsbewusste Fahrlehrer wird ohnehin in den Wintermonaten die Ausbildung von Motorrad-Fahrschülern aussetzen oder unterbrechen, solange die Witterung eine sichere Ausbildung nicht ermöglicht. Dabei sind nicht nur winterliche Straßenverhältnisse wie Schnee- oder Reifglätte problematisch, sondern auch niedrige Temperaturen, die zumindest bei längeren Fahrten dazu führen können, dass die Fahrer Kupplungs- und Bremshebel nicht mehr sicher und feinfühlig bedienen können.

Peter Tschöpe