Staatenliste Anlage 11 FeV erweitert: Australien gehört jetzt auch dazu

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Februar/2010, Seite 71

Die aktuelle Anlage 11 FeV (Staatenliste) finden Sie hier ...

Inhaber eines ausländischen Führerscheins können diesen nach § 31 FeV in Verbindung mit Anlage 11 zur FeV prüfungsfrei in eine deutsche Fahrerlaubnis umtauschen.

In die sogenannte Staatenliste werden nur Staaten aufgenommen, die folgende drei Voraussetzungen erfüllen: 

  • Vergleichbarkeit der Prüfungsanforderungen,
  • Dokumentationssicherheit und Überprüfbarkeit der Gültigkeit der Fahrerlaubnis im jeweiligen Staat sowie
  • Gegenseitigkeit.

Letztere ist gegeben, wenn in dem jeweiligen Staat eine deutsche Fahrerlaubnis ebenfalls prüfungsfrei in einen dort gültigen Führerschein umgetauscht wird.

Bei der nächsten FeV-Änderung wird auch Australien in die Anlage 11 aufgenommen. Die Bundesländer haben sich darauf geeinigt, schon vorab australische Pkw- und Motorradführerscheine umzutauschen.

Das Innenministerium Baden-Württemberg hat mit Erlass vom 15. Januar 2010 die erforderlichen Regelungen getroffen. Wir veröffentlichen den Erlass nachstehend zusammen mit einer Übersicht über die in den einzelnen Bundesstaaten Australiens sehr unterschiedlichen Führerscheinregelungen (s. PDF-Datei ... ).

Aufnahme Australiens in die Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) 

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung hat uns darüber informiert, dass nunmehr mit Australien die Gegenseitigkeit hergestellt werden konnte, sodass Australien in die Anlage 11 zur FeV aufgenommen werden kann. Aufgrund eines australischen Pkw-Führerscheins (Klasse C) bzw. Motorrad-Führerscheins (Klasse R) kann damit eine deutsche Fahrerlaubnis der Klasse B bzw. A prüfungsfrei erteilt werden.

Bis zur formellen Aufnahme Australiens in die Anlage 11 zur FeV können ab sofort Pkw- und Motorradführerscheine im Wege von Einzelausnahmen nach § 74 FeV ohne Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung in die Klasse B bzw. A umgeschrieben werden.
Bezüglich der Umschreibungsfähigkeit von Provisional bzw. Probationary Licences und der Erforderlichkeit eines Sehtests gelten für die einzelnen Territorien folgende Anmerkungen:

Territorium Provisional/Probitionary Licence umschreibungsfähig Sehtest erforderlich
Northern Territory ja ja
Queensland P2 ja
P1 nein
ja
South Australia P2 ja
P1 nein
nein
Tasmania P2 ja
P1 nein
nein
Victoria P2 ja
P1 nein
nein
Australien Capital Territory ja ja
Western Australia Pkw (Klasse C) ja
Motorrad (Klasse R) nein
ja
New South Wales nein ja

Der deutsche Führerschein ist gemäß § 31 Abs. 4 Satz 2 FeV grundsätzlich nur gegen Abgabe des australischen Führerscheins auszuhändigen. Der australische Führerschein ist an das Kraftfahrt-Bundesamt – Referat 24 – zu senden, das ihn an eine zentrale Stelle in Australien weiterleitet (§ 31 Abs. 4 Satz 3 FeV).
Eine Übersicht über das in den einzelnen Territorien geltende Führerschein-Stufensystem (Graduated driver licensing system) ist zur Kenntnisnahme beigefügt (s. PDF-Datei ...). Um entsprechende Information der Fahrerlaubnisbehörden wird gebeten.

gez. Güntert