FahrSchulPraxis Januar 2010 - Ausgewählte Artikel dieser Ausgabe im WWW > mehr ...

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2 Inhalt
3 EDITORIAL: 2010 hat begonnen!
7 Kurz und aktuell: Deutsche Autofahrer Spitze in Europa / Nervenflattern an der Baustelle / September 2009: Mehr Tote und Verletzte im Straßenverkehr - aber Trend für 2009 weiter rückläufig
8 Vorschau: 60. ordentliche Mitgliederversammlung in Ulm
10 Fahrlehrer-Gala 2010 in Ulm
13 FIT IM VERKEHR - Brillantes Seminar in Hegau
15 Fahrschüler können nicht "verkauft" werden: Verband hilft beim Fahrschul-Kauf
18 Private Kfz-Nutzung: Fahrtenbuch spart Steuern
20 Prüfer schreibt JA statt NEIN: Erteilung der Fahrerlaubnis rechtmäßig?
21 Vorrang für Fußgänger: Wann wird's am Zebrastreifen brenzlig?
23 Kreisverkehr, Fahrstreifenwechsel etc.: Reicht antippen des Blinkers aus?
26 Kombinierte Ausbildung: Theorie, Sonderfahrten und mehr
30 TÜV SÜD Auto Service GmbH:  Infos für die Abfahrtkontrolle
44 Gerichtsurteile: (958) Motorradschutzkleidung schützt vor Schaden / (957) Zwischen Vorsatz und Fahrlässigkeit / (956) Pkw-Standzeit muss keinen Mangel bedeuten / (955) Freie Fahrt auf einem Wirtschaftsweg / (954) Abgelenkt durch Navi-Bedienung: Volle Haftung bei Auffahrunfall / (953) Abmahnung mit klaren Verhaltensregeln / (952) Raucherpause kann Arbeitszeit verkürzen

Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums...

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Prüfer schreibt JA statt NEIN: Erteilung der Fahrerlaubnis rechtmäßig?

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe Januar/2010, Seite 20

Vor wenigen Wochen bat ein Mitglied des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. um rechtliche Würdigung der folgenden tatsächlichen Begebenheit.

Am Ende einer praktischen Prüfung teilte der Sachverständige dem Bewerber das Ergebnis „nicht bestanden“ mit und nannte die wesentlichen Gründe für den Misserfolg. Weil der Pechvogel in der Folgewoche für 10 Tage auf Klassenfahrt ging und erst während dieser Zeit das 18. Lebensjahr vollendete, sollte auf seinen Wunsch hin die Wiederholungsprüfung vier Wochen nach der Erstprüfung stattfinden.

Amt fragt nach

Zwei Wochen nach der verpatzten Prüfung fragte die Fahrerlaubnisbehörde beim Fahrlehrer telefonisch nach, warum der inzwischen 18 Jahre alt gewordene Fahrschüler seinen beim Amt vorliegenden Führerschein nicht abhole. Die Antwort des Fahrlehrers, der Schüler habe die Prüfung nicht bestanden, löste am anderen Ende der Leitung zunächst etwas Erstaunen aus.

Ja statt nein

Was war geschehen? Der Sachverständige hatte auf dem Prüfauftrag versehentlich „bestanden“ vermerkt, worauf die Sachbearbeiterin des TÜV den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurückschickte. Das Versehen wurde sofort behoben. Der Prüfauftrag ging an die Prüfstelle zurück. Dort wurde das richtige Ergebnis in den Prüfauftrag eingetragen. Der junge Mann absolvierte nach seiner Rückkehr von der Klassenfahrt noch einige Fahrstunden und bestand die Wiederholungsprüfung problemlos.

Was wäre, wenn?

Doch was wäre geschehen, wenn der Führerschein ausgehändigt worden wäre? Wäre die Fahrerlaubnis rechtmäßig erteilt gewesen? Hätte sie wieder entzogen werden können? Die Erteilung der Fahrerlaubnis ist ein sogenannter formgebundener Verwaltungsakt. Sie erfolgt nach § 22 FeV mit Aushändigung des Führerscheins oder der befristeten Prüfungsbescheinigung. Im Straßenverkehrsgesetz und folglich auch in der FeV ist eine Entziehung der Fahrerlaubnis nur für den Fall nachgewiesener Eignungsmängel vorgesehen. Solche hätten in diesem Fall nicht vorgelegen, da in der Fahrerlaubnisprüfung die Befähigung, nicht aber die Eignung geprüft wird. Eine Entziehung wäre also nicht in Betracht gekommen.

Allerdings ist nach § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes möglich. Da in § 2 Absatz 2 StVG das Bestehen der Befähigungsprüfung eine Voraussetzung der Erteilung der Fahrerlaubnis ist, wäre in dem vorliegenden Fall die Erteilung tatsächlich rechtswidrig gewesen. Eine auf § 48 VerwVerfG gestützte Rücknahme wäre also möglich gewesen. Da dem Fahrerlaubnisbewerber auch bekannt war, dass er die Voraussetzung für die Erteilung nicht erfüllte, hätte er wohl auch keinen Vertrauensschutz für sich in Anspruch nehmen können.

Peter Tschöpe