Ausbildungsfahrschule - Eine Investition in die Zukunft

© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe März/2010, Seite 132

Die Notwendigkeit, Fahrlehreranwärter umfassend in die Ausbildungspraxis einzuweisen, ist heute allgemein anerkannt. Das seit 01.10.1999 nach der Fachkundeprüfung zu absolvierende 4 1/2-monatige Praktikum findet in Ausbildungsfahrschulen statt. Fachlich und pädagogisch gut ausgebildete Fahrlehrer mit starker Bindung an die Ideale des Berufs sind heute wichtiger denn je. Erfahrene Kolleginnen und Kollegen finden in der Ausbildung von Praktikanten eine herausgehobene, verantwortungsvolle und erfüllende Aufgabe.

Wir Fahrlehrer tragen kraft öffentlichen Auftrags die Verantwortung für eine gewissenhafte pädagogische, den Regelungen des Fahrlehrerrechts und den darauf beruhenden Ausführungsvorschriften entsprechende Ausbildung der Fahrschüler. Wer danach handelt und dies auch von den Kolleginnen und Kollegen erwartet, sollte bereit sein, sein Wissen und seine Erfahrung sowie die ethischen Grundsätze unseres Berufes an angehende Fahrlehrer weiterzugeben. Ein verantwortungsbewusster Berufsstand nimmt sich fürsorglich seines Nachwuchses an. Gut ausgebildete Fahrlehrer sind die stärkste denkbare Werbung für unser Image als Verkehrspädagogen. Sich als Ausbildungsfahrlehrer zu engagieren, zeugt von anerkennenswerter Haltung und ist zugleich eine Investition in die Zukunft.

Ablauf des Praktikums

Das Fahrlehrergesetz spricht in § 2 Abs. 3 Nr. 1 das Praktikum nicht als solches, sondern als „Ausbildung in einer Ausbildungsfahrschule“ an. Für diesen zweiten Teil der Ausbildung hat sich jedoch der Terminus „Praktikum“ im Sprachgebrauch etabliert. Ziel der Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule ist es zu lernen, die an der Fahrlehrerausbildungsstätte erworbenen Kenntnisse bei der praktischen und theoretischen Ausbildung von Fahrschülern anzuwenden. Die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule gliedert sich in drei Phasen (§ 3 FahrlAusbO).

1. Phase: Der Fahrlehreranwärter soll zunächst durch Hospitieren bei der praktischen und theoretischen Ausbildung Erkenntnisse aufnehmen und diese mit dem Ausbildungsfahrlehrer in Vor- und Nachbesprechungen aufarbeiten.

2. Phase: Möglichst früh soll der Fahrlehreranwärter selbst Verantwortung für die Ausbildung von Fahrschülern übernehmen. Deshalb unterrichtet der Auszubildende nach angemessener Zeit zunehmend selbstständig (überwachter Unterricht). Auch hier sollte ausreichend Zeit zur Nachbesprechung und gegebenenfalls für Korrekturen vorgesehen werden.

3. Phase: Im dritten Abschnitt führt der Fahrlehreranwärter theoretischen und praktischen Unterricht ohne Anwesenheit des Ausbildungsfahrlehrers durch, wobei auch hier ein regelmäßiger Austausch der Erfahrungen mit dem Ausbildungsfahrlehrer („Feedback-Besprechungen“) erfolgen muss. Die vollständige Ausbildung eines oder mehrerer Fahrschüler durch den Fahrlehreranwärter ist dabei anzustreben.

Dauer der Phasen

Die Dauer der einzelnen Ausbildungsphasen orientiert sich an den Fortschritten des Fahrlehreranwärters u.a. hinsichtlich

  • Strukturierung des Unterrichts,
  • inhaltlicher Klarheit, sprachlichem Ausdruck,
  • zielgerichteter Kommunikation mit den Fahrschülern,
  • Einsatz von Medien,
  • Lernkontrollen.

Vergütung ist Pflicht

Die Ausbildung in der Ausbildungsfahrschule dient in erster Linie dem Erwerb pädagogischer Kompetenz (Ausbildung), nicht der Arbeitsleistung. Da die Tätigkeit des Fahrlehrers mit befristeter Fahrlehrerlaubnis kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ist, ist das Berufsbildungsgesetz (BBiG) anwendbar. Die Paragrafen 17 und 18 BBiG verlangen vom Ausbildungsbetrieb, dem Auszubildenden eine angemessene monatliche Vergütung zu bezahlen. Diese Vergütung ist lohnsteuer- und sozialabgabenpflichtig.

Belastung der Ausbildungsfahrschule - Angemessene Entlohnung

Da der Ausbildungsfahrlehrer in den ersten beiden Phasen der Ausbildung nicht nur während des gesamten Unterrichts anwesend sein muss, sondern auch für jeden Unterricht eine Vor- und Nachbesprechung stattzufinden hat, ist die Ausbildungsfahrschule zunächst belastet. Erst im dritten Abschnitt der Ausbildung, bei der selbstständigen theoretischen und praktischen Unterrichtung von Fahrschülern, wird der Ausbildungsfahrlehrer entlastet. Nur in dieser Phase kann die Fahrschule vom Einsatz des Fahrlehreranwärters einen gewissen wirtschaftlichen Nutzen erwarten. Deshalb ist nach Auffassung des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg bei 40 Arbeitsstunden pro Woche eine Vergütung von etwa 25% der monatlichen Vergütung eines Fahrlehrers im ersten Berufsjahr angemessen.

Zu den geleisteten Arbeitsstunden zählen auch die Zeiten der Vor- und Nachbesprechungen. Die Vergütung wird während der gesamten Dauer des Praktikums gezahlt. Da der Termin für die abschließende pädagogische Prüfung oft nicht unmittelbar nach dem 4 ½-monatigen Praktikum stattfindet und der Fahrlehreranwärter zur Vorbereitung auf die Prüfung noch in der Fahrschule unterrichten sollte, wird man in der Regel das Praktikum auch erst nach Abschluss der Prüfung als beendet ansehen.

Internet-Marktplatz

Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. wird auf seinem Internetmarktplatz für Fahrlehrer Fahrlehreranwärtern, die einen Ausbildungsplatz in einer Ausbildungsfahrschule suchen, die Möglichkeit geben, dort zu inserieren (kostenlos). Dieses Angebot gilt auch für Fahrlehreranwärter, die noch nicht Schnuppermitglied sind. Mitgliedsfahrschulen, die bereit sind, einen Fahrlehrer auszubilden, sollten selbstverständlich auch die Möglichkeit nutzen, dies auf dem Internetmarktplatz für Fahrlehrer bekannt zu geben (ebenfalls kostenlos).

Ausbildungsverträge

Der Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. stellt Interessenten den von der Bundesvereinigung der Fahrlehrerverbände e.V. entwickelten Ausbildungsvertrag auf Anforderung gerne zur Verfügung.

Ralf Nicolai