Durch Auswahl eines Links wird unterhalb dieser Auflistung der vollständigen Artikel bzw. weitere Informationen dazu angezeigt: 566 Inhalt Mitglieder des FLVBW finden die FPX als PDF-Datei im Downloadbereich des internen InternetForums... ___________________________________
567 EDITORIAL: Die StVO - ein Volksgesetz?
570 Kurz und aktuell: 18 bis 24 - die risikoreichsten Jahre / Autofahren erneut teurer / Verfassungsbeschwerde: Bei Missbrauch droht Bußgeld
574 Zu Gast auf dem Lämmerbuckel: Konstituierende Sitzung des Beirats
579 Gültigkeit Theorieprüfung: Wann endet die Jahresfrist?
580 Motorradprüfungen: Fahrzeugschein ist vorzulegen
582 Vorsicht Verjährung! Vor dem Jahreswechsel: An offene Rechnungen denken
584 Info für Seminarleiter: Seminarüberwachung findet weiterhin statt
586 Motorradausbildung: Handy als Funkgerät?
588 Motorrad Total 2010: Mental trainiert fährt man besser
594 Motorrad Total 2010: Stimmen von Instruktoren
600 Betreuung von Fahranfängern: Schluss mit FSF - was nun?
602 Wettbewerbsrecht: Ist Werbung an Schulen erlaubt?
605 Demenzkranke Autofahrer: Was können Angehörige tun?
612 Gerichtsurteile: (1043) Vorfahrt im Reißverschlussverfahren / (1042) Marderbiss / (1041) Wartefrist für das Abschleppen / (1040) Auf eigene Gefahr / (1039) Zusammenstoß mit totem Reh / (1038) Steinwurf von nächtlicher Autobahnbrücke ist versuchter Mord / (1037) Keine Werbeanlagen neben Autobahn
Gültigkeit Theorieprüfung: Wann endet die Jahresfrist?
© FahrSchulPraxis - Entnommen aus Ausgabe November/2010, Seite 579
„Die praktische Prüfung muss innerhalb von zwölf Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung abgelegt werden.“ Diese Regelung des § 18 Absatz 2 FeV ist eindeutig und war bisher nie Gegenstand eigenwilliger Interpretationen.
Deshalb war der Vorstand des Fahrlehrerverbandes Baden-Württemberg e.V. über folgende These eines Mitglieds überrascht:
Mein Fahrschüler hat am 25.03.2009 die theoretische Prüfung bestanden und hat am 18. Dezember 2009 die praktische Prüfung ohne Erfolg abgelegt. Der Wiederholungsprüfung am 15.01.2010 blieb der Erfolg ebenfalls versagt. Dann wurde der Kunde krank und konnte sich erst wieder im Mai auf die nächste Prüfung vorbereiten. Da die ersten beiden Prüfungen bereits vor Ablauf der Jahresfrist, in der die Theorieprüfung gültig ist, abgelegt wurden, muss es doch möglich sein, im Mai noch einmal eine praktische Wiederholungsprüfung zu machen, ohne vorher erneut die Theorieprüfung ablegen zu müssen. Schließlich steht in der FeV nicht, dass die praktische Prüfung innerhalb der Jahresfrist bestanden sein muss.
Die abschlägige Antwort des Verbandes vermochte den Kollegen nicht zu überzeugen. Er bat deshalb, die Frage „ganz oben“ klären zu lassen. Die Antwort des Ministeriums war, wie zu erwarten, kurz und klar:
Wir teilen Ihre Auffassung, dass die praktische Prüfung innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden sein muss. Ein oder mehrere erfolglose(r) Prüfungsversuch(e) kann/können nach Sinn und Zweck der Regelung in § 18 Abs. 2 FeV nicht zu einer unbestimmten und unbestimmbaren Verlängerung der Frist führen, da zwischen dem Bestehen der theoretischen und der praktischen Prüfung ein enger zeitlicher Zusammenhang bestehen muss. Diese Auffassung wird im Übrigen auch durch den Wortlaut in § 22 Abs. 5 Nr. 2 FeV bestätigt. Danach gibt die Technische Prüfstelle den Prüfauftrag an die Fahrerlaubnisbehörde zurück, wenn die praktische Prüfung nicht innerhalb von 12 Monaten nach Bestehen der theoretischen Prüfung bestanden ist.
Dem ist nichts hinzuzufügen.
Peter Tschöpe